Hollenstein Pia · Nationalrat · 2002-10-02
Hollenstein Pia · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Seit dem 17. Mai 1992 ist die Würde der Kreatur durch die schweizerische Bundesverfassung geschützt. Historische Grundlage dieses neuen Verfassungsgrundsatzes bildete unter anderem Artikel 14 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, wonach Lehre und Forschung die Würde der Kreatur zu achten haben. In Artikel 120 Absatz 2 der Bundesverfassung heisst es nun: "Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten."
Es ist richtig, dass die Schutzwürdigkeit im Gesetz entsprechend verankert wird. Die grüne Fraktion unterstützt die Minderheit Graf. Damit wird die Handhabung des Schutzes in Artikel 7 Absatz 1 klar definiert. Mit dem Antrag der Mehrheit wird die Schutzwürdigkeit nicht umfassend garantiert. Die Minderheit Graf hingegen bezeichnet die beiden Kriterien zur Rechtfertigung genetischer Veränderungen klar und abschliessend, nämlich: Unvermeidbarkeit und Existenznotwendigkeit.
Das Prinzip der Würde der Kreatur fordert, dass Menschen - wenn sie als moralische, entscheidungsfähige Wesen in das Leben anderer integrer Wesen eingreifen - ihre Eingriffe mit guten Gründen rechtfertigen. Wir gehen davon aus, dass das Recht des Menschen auf nicht existenznotwendige Güter nicht genügt, um das Recht von Tieren auf ihre naturgegebene Existenz zu verletzen. Die Würde der Kreatur ist nicht Menschenwürde, aber sie bildet eine Schranke für die Ausübung von Grundrechten durch den Menschen, wie insbesondere die Forschungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit - Stichworte dazu sind: Tierversuche oder die gewerbsmässige Wildtierhaltung - und wie die persönlichen Freiheit; Stichworte dazu sind: Heimtierhaltung und Tierzucht. Der Minderheitsantrag wird dem Schutz der Würde der Kreatur besser gerecht.
Zu Absatz 2: Mit der Formulierung der Mehrheit besteht die Gefahr, dass für alles Mögliche und Unmögliche Genmanipulation an Tieren und Pflanzen ohne Interessenabwägung zulässig ist. Die Formulierung der Mehrheit ist eine Carte blanche für das Nichtbeachten der Würde der Kreatur. Das darf nicht sein. Bei jedem Versuch - wie unsinnig, gefährlich oder tierquälend auch immer - könnte es sein, dass z. B. Wissensvermehrung geltend gemacht werden kann. Deshalb ist es unbedingt wichtig, der Minderheit Graf oder allenfalls dem Eventualantrag Müller-Hemmi zuzustimmen.