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Landolt Martin · Nationalrat · 2020-05-05

Landolt Martin · Nationalrat · Glarus · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-05-05

Wortprotokoll

Eine Mehrheit Ihrer Kommission möchte den Bundesrat beauftragen, dafür zu sorgen, dass auch angestellte Führungskräfte von Unternehmen wegen der Auswirkungen des Coronavirus Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Für sie soll dabei mindestens derselbe Höchstbetrag wie für Selbstständige im Rahmen der Erwerbsersatzordnung gelten, das heisst 5880 Franken statt der derzeit geltenden 3320 Franken. Neben den angestellten Führungskräften gehören auch die arbeitgeberähnlichen Angestellten in den Wirkungskreis dieser Motion, z. B. Gesellschafter einer GmbH, die als Angestellte gegen Entlöhnung in ihrem Betrieb arbeiten, ebenso die Ehegatten beziehungsweise die eingetragenen Partner, die im Betrieb arbeiten. Ich verweise diesbezüglich gerne auch auf die Artikel 2 und 5 der bestehenden Covid-19-Verordnung des Bundesrates.

Wie Sie wissen, haben Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ebenso wie die angestellten Führungskräfte im Normalfall keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Angesichts der aktuellen Krisensituation hat der Bundesrat jedoch beschlossen, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vorübergehend auf diesen Personenkreis auszuweiten. Dabei wurde die monatliche Entschädigung bei einem vollständigen Arbeitsausfall auf maximal 3320 Franken netto begrenzt und zeitlich befristet. Gleichzeitig hat der Bundesrat beschlossen, vom Lockdown betroffene Selbstständigerwerbende ebenfalls ausnahmsweise zu unterstützen mit einer maximalen Entschädigung von 5880 Franken pro Monat.

Es geht also in beiden Gruppen um Personen, die im Betrieb arbeiten, aber als Führungskräfte, Inhaber oder Selbstständigerwerbende in der unternehmerischen Verantwortung stehen. Beide Gruppen sind normalerweise nicht zu Kurzarbeitsentschädigungen berechtigt. Beiden Gruppen soll aber im Rahmen der Krise ausnahmsweise und, erlauben Sie mir die Bemerkung, richtigerweise geholfen werden, allerdings den einen mit maximal 3320 Franken im Monat, den anderen mit maximal 5880 Franken pro Monat. Das Einzige, was diese beiden Personengruppen aber unterscheidet, ist die Rechtsform des Unternehmens. Ihre Kommission ist deshalb der Meinung, dass diese Unterscheidung zu beseitigen ist. Sie möchte den Bundesrat auffordern, nicht nur Gleiches gleich zu behandeln, sondern auch Vergleichbares gleich zu behandeln.

Es geht mir vor allem um zahlreiche kleine und kleinste Betriebe, die aktuell um ihr Überleben kämpfen. Das sind, im Unterschied zur Argumentation des Bundesrates, nicht diejenigen Betriebe bzw. diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich mit Dividendenauszahlungen oder Gewinnausschüttungen über Wasser halten - bisher nicht und jetzt sowieso nicht mehr. Es kommt dazu, dass wir uns in diesem Saal heute noch darüber unterhalten, ob und inwiefern wir Dividendenausschüttungen bei gleichzeitigem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung unterbinden oder einschränken wollen. Tatsache ist, dass wir zwei vergleichbare Personengruppen unterschiedlich unterstützen und eine davon eher bescheiden, was wir gerne korrigieren möchten.

Ihre Kommission hat dieser Motion deshalb mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Ich bitte Sie, dies ebenfalls zu tun.