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Gadient Brigitta M. · Nationalrat · 2002-10-02

Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-10-02

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 8 ZGB hat jene Partei das Bestehen einer Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Wenn die geschädigte Person den Kausalzusammenhang nicht beweisen kann, steht ihr kein Recht auf Schadenersatz zu. Da dieser Beweis gerade im GVO-Bereich schwierig und häufig auch mit erheblichen Kosten verbunden ist, hat die Kommission nach Erleichterungen gesucht, wie sie heute schon zum Teil informell durch die Gerichte vorgenommen werden und wie sie auch das neue Haftpflichtrecht vorsehen will. Die Kommission hat sich deshalb im Grundsatz auch ganz klar für eine Beweiserleichterung und für eine Offizialmaxime ausgesprochen, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen lassen kann.

Die Crux liegt einmal mehr im Detail: Die knappe Mehrheit hat sich schliesslich dafür entschieden, dass sich das Gericht mit einer "einleuchtenden Wahrscheinlichkeit" begnügen kann. Das bedeutet also eine gewisse Erleichterung, die gegenüber der heute gebräuchlichen Formulierung der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" geschaffen werden soll.

Die Minderheit I will demgegenüber bei der heute verwendeten Formulierung der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" bleiben. In der Praxis dürften diese beiden Formulierungen wohl nicht zu sehr unterschiedlichen Resultaten führen, geht es doch letztlich um ein Abwägen des Gerichtes. Persönlich werde ich im Interesse der Rechtssicherheit und der bereits gefestigten Praxis der Minderheit I zustimmen. Beide Fassungen sehen ja im Übrigen die Offizialmaxime vor.

Die Minderheit II geht demgegenüber einen deutlichen Schritt weiter und verlangt eine eigentliche Beweislastumkehr - das wurde von der Kommissionsmehrheit deutlich als zu weit gehend empfunden und abgelehnt.

Die Kommissionsmehrheit hat schliesslich den ganzen Artikel noch mit einem zusätzlichen Element ergänzt, dass nämlich das Gericht die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen kann. Das ist ein Modell, das dem Vernehmlassungsentwurf zum neuen Haftpflichtrecht entstammt und vor allem in den USA seine Anhänger gefunden hat. Diese Bestimmung soll neben der Beweiserleichterung noch zu weiteren Möglichkeiten für die Geschädigten führen. Wahrscheinlich wäre es im Interesse der Klarheit besser, wenn dieses Element und die Beweiserleichterung auseinander gehalten würden.

Sollten Sie der Mehrheit zustimmen, was ich Ihnen hiermit beantrage, wäre es deshalb sicher sinnvoll, wenn der Ständerat diesbezüglich noch einmal eine Beurteilung vornähme.