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Engler Stefan · Ständerat · 2020-05-05

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-05-05

Wortprotokoll

Nach der Beratung des Nationalrates über das Luftfahrtgesetz beziehungsweise die dringlichen Änderungen dazu sind zwei Differenzen geblieben. Die KVF hat über den Mittag in Anwesenheit von Frau Bundespräsidentin Sommaruga getagt und ist zu folgenden Anträgen gelangt:

Artikel 102a schafft bekanntlich die Rechtsgrundlage für die staatliche Unterstützung von bodennahen Unternehmungen der Luftfahrtindustrie. Der Fahne können Sie entnehmen, dass der Nationalrat in Artikel 102a Absatz 2 die Formulierung angepasst hat. Die KVF möchte Ihnen beantragen, die Formulierung des Nationalrates zu übernehmen. Die Fassung des Nationalrates verdeutlicht noch etwas mehr, dass der Bundesrat für jede Form von Hilfe hinreichende Sicherheiten einzufordern hat. Diesen Entscheid hat die Kommission einstimmig gefällt.

Die zweite Differenz betrifft Absatz 3. Sie ersehen aus der Fahne, dass der Nationalrat einen neuen Absatz 3 formuliert hat.

Was Absatz 3 betrifft, schlägt Ihnen die KVF einstimmig eine Anpassung der nationalrätlichen Fassung vor. Anlehnend an die Formulierung des Nationalrates soll der erste Teil dieser Bestimmung, welche Finanzhilfen an ausländische oder ausländisch dominierte Unternehmungen zum Gegenstand hat, unverändert übernommen werden. Der zweite Satz soll gestrichen werden, und den dritten Satz in der Fassung des Nationalrates hat die KVF umformuliert.

Was ist die Begründung dafür, dass wir den mittleren Teil dieser Bestimmung von Absatz 3, wie er vom Nationalrat beschlossen wurde, abändern möchten? Mit der Streichung des zweiten Satzes will die Kommission verhindern, dass der Bundesrat bei den Verhandlungen mit einer Konzerntochter über eine Finanzhilfe verpflichtet würde, sich zur Absicherung an einer ausländischen Konzernmutter zu beteiligen, selbst wenn die Tochter in der Schweiz über hinreichende Sicherheiten verfügte. Es gibt verschiedene Gründe, weshalb es auch nicht einmal im Interesse unseres Landes sein muss, sich an einer ausländischen Konzernmutter zu beteiligen, wenn die Sicherheit in der Schweiz hinreichend erbracht werden kann. Auch im Konzernverhältnis soll nämlich gelten, dass die hinreichende Sicherheit in erster Linie in der Schweiz zu erbringen ist, damit verhindert wird, dass ein Geldabfluss ins Ausland stattfinden kann. Dafür kann beispielsweise eine Beteiligung an der Tochter oder die Verpfändung von deren Aktien durchaus ausreichend sein, ohne dass die Konzernmutter in China oder wo auch immer belangt werden müsste.

Mit dieser Begründung möchten wir Ihnen diese angepasste Formulierung in Absatz 3 unterbreiten.