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Strahm Rudolf · Nationalrat · 2002-10-02

Strahm Rudolf · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Deutschland hat 30 Jahre, Skandinavien hat auch 30 Jahre. Herr Randegger, ich lese Ihnen einen Satz aus der Lugano-Konvention ("Convention on Civil Liability for Damage Resulting from Activities Dangerous to the Environment") von 1993 vor, weil Sie da etwas Falsches gesagt haben: "In no case shall actions be brought after 30 years from the date of the incident which caused the damage." Die Lugano-Konvention spricht also als Empfehlung von 30 Jahren; wir sind damit "bei den Leuten". Die Länder im Umkreis, die das schon geregelt haben, haben 30 Jahre. Viele Länder haben das ganze Problem noch nicht geregelt, und deswegen können wir uns nicht auf sie beziehen.

Noch ein Argument oder das tiefere biologische Argument muss hier auch erwähnt werden: Es geht darum, dass zwischen der Schadenverursachung und dem Auftreten sehr lange Zeiträume herrschen können. Zum Beispiel das Schaf Dolly zeigte eben erst nach einigen Jahren Arthritiserscheinungen; das Schaf Dolly ist bekanntlich das erste Klonschaf. Vor allem die Übertragung von Eigenschaften von genetisch veränderten Zuchtpflanzen auf eine Naturpflanze, die natürlich in der Natur gewisse Wirkungen, möglicherweise auch Schäden verursachen kann, kann nur über lange Zeiträume vollzogen werden. Denken Sie eben gerade an Sträucher oder Bäume, an Baumarten zum Beispiel, die genetisch verändert werden. Eventuelle Schäden können Sie erst eine Baumgeneration oder Jahrzehnte nach dem Schadenereignis feststellen. Deswegen hat der Bundesrat vorgeschlagen und hat der Ständerat beschlossen, 30 Jahre, etwa die Dauer einer Generation, für die Haftungsdauer ins Gesetz aufzunehmen.

Ich bitte Sie, diesem Trend und dem früheren Entscheid des Ständerates zu folgen und der Mehrheit zuzustimmen.