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preparatory:AB 26064

Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-10-02

Wortprotokoll

Artikel 28 regelt die Haftung bei Ökoschäden. Dieser Artikel wurde von der ständerätlichen Kommission - eigentlich in Vorwegnahme der anstehenden Totalrevision des Haftpflichtrechtes - eingefügt, weil das schweizerische Recht bis anhin praktisch keine Haftung für so genannte Umweltschäden kennt. Dass es im Zusammenhang mit dem Gefahrenpotenzial, das den GVO innewohnt, gerechtfertigt ist, im Falle des Eintritts dieser Gefahr dem Gemeinwesen einen entsprechenden Ersatzanspruch einzuräumen, war im Grundsatz auch in unserer Kommission nicht bestritten. Sie finden lediglich eine redaktionell überarbeitete Fassung vor.

Anlass zu Diskussionen gab aber die Frage, wem der Ersatzanspruch letztlich zustehen soll, wenn die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechtes sind oder wenn der Berechtigte nicht die nach den Umständen gebotenen Massnahmen ergreift. Die Mehrheit stimmt dabei dem Ständerat zu, wonach der Ersatzanspruch nur dem zuständigen Gemeinwesen zustehen soll, während die Minderheit - Sie haben es gehört - diese Bestimmung ausdehnen will. Die Mehrheit ist insbesondere der Auffassung, dass die neu aufgenommene Bestimmung ohnehin schon ein sehr grosser Schritt ist. Eine Ausdehnung dieser Bestimmung, wie sie die Minderheit nun verlangt, würde die Vorlage zusätzlich belasten und eine weitere wesentliche Differenz zum Ständerat schaffen.

Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen.