Kunz Josef · Nationalrat · 2002-10-02
Kunz Josef · Nationalrat · Luzern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-10-02
Wortprotokoll
Der Antrag der Minderheit I will die Haftung auf die bewilligungspflichtigen oder meldepflichtigen Personen beschränken, welche mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System umgehen, diese im Versuch freisetzen oder in Verkehr bringen und für allfällige Schäden, welche bei diesem Umgang entstehen, aufkommen müssen. Ein Rückgriff auf Personen ist nur möglich, wenn diese solche Organismen unsachgemäss behandelt oder auf eine andere Art zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. In diesen Punkten ist die Minderheit I mit der Mehrheit einig.
Kann aber, wie im letzten Satz von Absatz 1 nach der Kommissionsmehrheit vorgesehen, die bewilligungs- oder meldepflichtige Person nicht ermittelt werden, würde der Inhaber des Betriebes oder der Anlage haften, also z. B. auch der Landwirt oder der Drogist usw. Es kann doch nicht sein, dass in diesem Falle der Anwender haftbar gemacht werden kann, obwohl er mit diesen Organismen sachgemäss umgegangen ist. Deshalb will die Minderheit I den dritten Teil von Absatz 1 streichen und somit die Haftung mit Ausnahme der unsachgemässen Anwendung auf die bewilligungs- bzw. meldepflichtige Person beschränken.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der starken Minderheit I zuzustimmen.