Lexipedia

Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2002-10-02

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2002-10-02

Wortprotokoll

Der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates sah eine Betriebshaftung und eine Anlagehaftung für Schäden aus dem Umgang mit GVO im geschlossenen System und bei Freisetzungsversuchen vor. Bei Schäden aus in Verkehr gebrachten GVO sollte ausschliesslich der Hersteller der GVO haften.

Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt jetzt eine umfassende Gefährdungshaftung für Schäden, die aus jedem Umgang mit GVO resultieren. Dabei soll das Haftungssubjekt jeweils die bewilligungs- oder die meldepflichtige Person sein. Wenn diese Person nicht ermittelt werden oder nicht zahlen kann, weil sie "gegroundet" oder zahlungsunfähig ist, soll subsidiär der Inhaber des Betriebes oder der Anlage haften. [PAGE 1583]

Die Minderheit I (Kunz) lehnt für den Fall, dass das Haftungssubjekt nicht ermittelt werden kann, die zusätzliche subsidiäre Haftung des Anlage- oder Betriebsinhabers ab.

Die Minderheit II (Heberlein) will die Gefährdungshaftung auf den Umgang mit GVO im geschlossenen System und in Freisetzungsversuchen sowie auf das unerlaubte Inverkehrbringen und noch einige weitere Tatbestände beschränken; hier ist also das Beschränken das Wichtige. Für Schäden, die durch den Umgang mit anderen erlaubt in Verkehr gebrachten GVO - das sind Medikamente oder GVO-Lebensmittel, die nicht aus landwirtschaftlichen Hilfsstoffen hergestellt worden sind - verursacht werden, will die Minderheit II eine verschärfte Produktehaftpflicht einführen.

Der Antrag der Mehrheit der Kommission ist sehr nahe am Entwurf des Bundesrates, weil sich hier eine klare, einheitliche Regelung findet, die auch keine Sonderregelung für die Landwirtschaft vorsieht. Der Bundesrat unterstützt aber - das muss ich zusätzlich sagen - die Ergänzung, wie sie die Minderheit I fordert, nämlich den Verzicht auf die subsidiäre Haftung. Wir sehen also diese Kombination vor. Die subsidiäre Haftung des Anlageinhabers könnte dazu führen, dass letztlich der Landwirt, welcher GVO anwendet, für Schäden beispielsweise aus einem Pollenflug haften müsste. Damit würde eine wichtige Prämisse der Vorlage - nämlich: die Risiken der Gentechnologie sollen in erster Linie durch diejenigen getragen werden, die daraus einen Nutzen ziehen - verletzt. In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat die Minderheit I (Kunz).

Wir beantragen Ihnen, den Antrag der Minderheit II (Heberlein) abzulehnen. Dieser Antrag entspricht weitgehend der Variante I, wie sie von der Subkommission der WBK erarbeitet wurde. Sowohl die Subkommission der nationalrätlichen Kommission als auch die nationalrätliche Kommission selbst haben sich mehrheitlich gegen diese Variante ausgesprochen, weil sie keine lückenlose Gefährdungshaftung für sämtliche Schäden infolge von Anwendungen von GVO vorsieht. Der Bundesrat teilt diese Auffassung.