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Müller Damian · Ständerat · 2020-06-02

Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2020-06-02

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 3 folgendermassen zu fassen und zu ergänzen: "Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Ausgenommen sind Personendaten aus öffentlich zugänglichen staatlichen Registern."

Lassen Sie mich das näher begründen: Der Bundesrat und mit ihm die Mehrheit der Kommission schlagen vor, dass nur Daten bearbeitet werden dürfen, die nicht älter als fünf Jahre sind. Diese Frist ist meiner Meinung nach eindeutig zu kurz, und in diesem Sinne schliesse ich mich klar der Mehrheit des Nationalrates an, der sich für eine Frist von zehn Jahren ausspricht.

Allerdings halte ich diese Frist allein für zu starr. Nach Gesprächen, die ich mit verschiedenen Sozialvorstehern wie auch mit mehreren Unternehmern führen konnte, bin ich zur Auffassung gelangt, dass es falsch wäre, eine starre Limite festzuschreiben, vor allem, wenn sie auf wenige Jahre beschränkt ist. Wenn wir nämlich diese starre Limite festsetzen, dürfen ältere Daten aus öffentlich zugänglichen Registern, wie etwa dem Handelsregister, nicht mehr bearbeitet und damit auch nicht mehr verwendet werden, wenn es darum geht, die Kreditwürdigkeit zu prüfen. Die Kreditwürdigkeit wird geprüft, wenn ein Kunde beispielsweise einen Blankokredit mit der Zahlung gegen Rechnung beantragt. Wenn aber die Frist auf fünf Jahre festgesetzt ist, kann die Bonität nicht mehr angemessen geprüft werden. Es geht also um eine Interessenabwägung, und da befürchte ich, dass die Interessen des Gläubigers nicht angemessen berücksichtigt werden.

Ich halte es für völlig absurd, dass im Handelsregister publizierte Daten natürlicher Personen nicht mehr verwendet werden dürfen, wenn die Daten älter als fünf Jahre sind. Dabei ist das Handelsregister gerade dazu da, Transparenz herzustellen, und zwar dauerhaft. Ich verweise da auf das Bundesverwaltungsgericht. Es hat in seinem Urteil A-4086/2007 vom [PAGE 294] 26. Februar 2008 ein zeitlich unbeschränktes schützenswertes Interesse der Öffentlichkeit an einem Zugang zu Handelsregisterdaten anerkannt. Auch frühere Wohn- und Geschäftsadressen einer natürlichen Person dürften mit der Fassung der Mehrheit bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht mehr herangezogen werden. Dies könnte und würde die Identifikation von Schuldnern erschweren und die Geltendmachung von Forderungen einschränken. Aus Erfahrung wissen wir, dass notorische Schuldner oft dazu neigen, den Wohnort zu wechseln, um sich auf diese Weise der Schulden zu entledigen.

Gerade bei der Geltendmachung von offenen Verlustscheinen ist die Frist von fünf Jahren für die Bekanntgabe der Address History zu kurz. Bekanntlich sind Verlustscheine zwanzig Jahre lang gültig. Wenn wir in Artikel 27 des neuen Datenschutzgesetzes die Nutzung der Daten auf die letzten fünf Jahre beschränken, dürften die in einer Betreibungsauskunft aufgeführten Verlustscheine, die älter als fünf Jahre sind, nicht mehr für die Prüfung der Kreditwürdigkeit verwendet werden. Das kann es doch nicht sein. Auch hier überwiegen die Interessen der Gläubiger. Es ist doch gerade der Kunde selbst, der gegen Rechnung beliefert werden möchte. Somit muss auch seine Kreditwürdigkeit geprüft werden.

Wir dürfen doch mit einer derart kurzen Frist nicht auch noch die Erkennung missbräuchlicher Konkurse verhindern. Nein, gerade hinsichtlich missbräuchlicher Konkurse ist ein längeres Gedächtnis absolut zentral. Es muss deshalb möglich sein, auch ältere Personendaten zu bearbeiten und zu analysieren, die aus staatlichen Registern stammen und öffentlich zugänglich sind. Natürlich sind Abklärungen, ob jemand kreditwürdig ist oder nicht, meist recht einfach und müssen beispielsweise im Online-Handel sofort erfolgen. Um diese Fälle geht es eben nicht. Wir müssen die gesetzlichen Grundlagen so gestalten, dass auch komplexe Fälle bewältigt werden können. Das heisst, man muss sich in die Lage bringen, dass vertiefte Abklärungen getroffen werden können, um den Lieferanten vor Missbräuchen zu schützen.

Es ist zwar schön, wenn der Bundesrat vorschlägt, für die Erkennung von Konkursreitern die Privatpersonen im Handelsregister zu verknüpfen und ohne zeitliche Beschränkung öffentlich zugänglich zu machen, um so missbräuchliche Konkurse zu bekämpfen, doch dafür reichen die Daten aus dem Handelsregister allein eben nicht.

Für mich ist es geradezu grotesk, dass ausgerechnet im Artikel, der die Rechtfertigungsgründe für die Bearbeitung der Personendaten regelt, die Frist, welche für die Bekämpfung notwendig wäre, derart eingeschränkt werden soll. Es wäre von uns als Gesetzgebern fahrlässig, mit einer eigenen zeitlichen Frist zu verhindern, dass Erkenntnisse in eine Gesamtbeurteilung einfliessen, die durch Auswertung älterer Daten aus öffentlich zugänglichen Registern gewonnen werden können.

Ich fasse zusammen: Die absolute Formulierung von fünf Jahren gemäss Entwurf des Bundesrates und Mehrheitsantrag berücksichtigt den ohnehin im Datenschutz geltenden Grundsatz der Angemessenheit in keinster Weise. Eine solche Limite würde den Handlungsspielraum bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit deutlich einengen und damit die Rechte der Gläubiger unnötig einschränken.

Deshalb mache ich Ihnen beliebt, die zehn Jahre und den beantragten Zusatz entsprechend zu genehmigen.