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Fässler Daniel · Ständerat · 2020-06-02

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-02

Wortprotokoll

Ich muss hier leider nochmals etwas längere Ausführungen machen. Es geht nicht nur um die Zahl von fünf oder zehn Jahren, sondern es ist sehr wichtig zu wissen, wo das Ganze eingebettet wird.

Im vorangehenden Artikel 26 wird der Grundsatz festgeschrieben, dass bei einer Bearbeitung von Personendaten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzt werden darf.

Gemäss Artikel 27, bei dem wir uns hier befinden, wird festgeschrieben, dass jede persönlichkeitsverletzende Bearbeitung von Personendaten nicht widerrechtlich ist, sofern die betroffene Person eingewilligt hat. Ebenfalls keine Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn es für die Persönlichkeitsverletzung einen Rechtfertigungsgrund gibt. Ein solcher wird bejaht, wenn die Persönlichkeitsverletzung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

In Absatz 2 von Artikel 27 werden jene Fälle exemplarisch aufgezählt, bei denen ein überwiegendes Interesse der für die Datenbearbeitung verantwortlichen Person in Betracht fällt. Dazu gehört gemäss Buchstabe c - und damit komme ich zur Sache - auch die Bearbeitung von Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer Person. Dabei müssen allerdings vier Voraussetzungen erfüllt sein. Bei einer dieser Voraussetzungen liegt diese Differenz vor, die wir jetzt beraten, und zwar bei der in Ziffer 3 von Buchstabe c behandelten Frage, wie alt Daten sein dürfen, damit die Bearbeitung dieser Personendaten keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt.

Der Bundesrat schlägt vor, dass die Daten nicht älter als fünf Jahre sein dürfen; dies ist gegenüber dem heutigen Recht, das diesbezüglich keine Einschränkung kennt, eine Verschärfung. Unser Rat hat sich bei der ersten Lesung dem Bundesrat angeschlossen, der Nationalrat seinerseits möchte den Beizug von bis zu zehn Jahre alten Daten zulassen; der entsprechende Beschluss wurde im Nationalrat mit 105 zu 83 Stimmen gefasst.

Dass der Bundesrat für die Bearbeitung von Personendaten Daten ausschliessen möchte, die mehr als fünf Jahre alt sind, hat auch mit der Rechtsprechung zu tun. In einem als Moneyhouse-Urteil bekannten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2007 wurde festgehalten, dass an die inhaltliche Qualität und damit auch an die Richtigkeit der bearbeiteten Daten umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je grösser das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung ist.

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 15. September 2017 auch darauf verwiesen, dass private Dritte gemäss einer expliziten Regelung im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz nur bis fünf Jahre nach Abschluss eines Verfahrens Einsicht in das Betreibungsregister erhalten können. Die Rechte von Wirtschaftsauskunftsdiensten sollen nach dem Willen des Bundesrates nicht weiter gehen. Dieser Meinung hat sich die Mehrheit Ihrer Kommission nach eingehender Diskussion mit 7 zu 3 Stimmen ein zweites Mal angeschlossen.

Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass sich die finanzielle Situation innerhalb von zehn Jahren stark verändern kann. Wird einer Person aufgrund einer automatisierten Prüfung die Kreditwürdigkeit auf der Basis von bis zu zehn Jahre alten Daten abgesprochen, liegt für die damit verbundene Persönlichkeitsverletzung kein Rechtfertigungsgrund mehr vor. Eine Limitierung auf fünf Jahre erlaubt es demgegenüber, sich auf Bonitätsdaten abzustützen, die zuverlässig etwas über die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person aussagen.

Die Minderheit Müller Damian macht Ihnen beliebt, im Grundsatz dem Nationalrat zu folgen und zudem klarzustellen, dass Personendaten aus öffentlich zugänglichen staatlichen Registern keiner Altersbeschränkung unterworfen sind. Dazu ist aus Sicht der Kommission etwas sehr Wichtiges anzumerken: Mit der Aufnahme einer Altersbeschränkung im Datenschutzgesetz wird das über andere Gesetze gesicherte Einsichtsrecht in öffentlich zugängliche, staatliche Register nicht eingeschränkt. Es wird nicht eingeschränkt, unabhängig davon, ob wir nun für die Bearbeitung von Personendaten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Grenze bei fünf Jahre alten oder bei zehn Jahre alten Daten ziehen; dies gilt auch bei dem von Kollege Müller angesprochenen Handelsregister. Der Zusatz gemäss Minderheit Müller Damian ist daher nach Auffassung der Kommissionsmehrheit nicht nötig.

Noch ein letztes Wort: Bei der Differenz, die wir hier beraten, geht es nicht um eine generelle Regelung der Kreditwürdigkeitsprüfung, auch nicht um eine Regelung von Einsichtsrechten. Wir beraten die Frage, wann ein Rechtfertigungsgrund für eine an sich widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gegeben ist. Wenn bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung alle Regeln des Datenschutzes eingehalten werden, kommt [PAGE 295] Artikel 27, und damit auch diese Bestimmung, gar nicht zur Anwendung.

Ich empfehle Ihnen daher namens der Kommissionsmehrheit, am früheren Beschluss festzuhalten.