preparatory:AB 261259
Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-03
Wortprotokoll
Es geht um die Organstimmrechtsvertretung bzw. um deren Verbot. Bei börsenkotierten Gesellschaften ist sie aufgrund von Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung - besser bekannt als Minder-Initiative - verboten. Das wird durch die Vorlage ins Gesetz überführt und steht hier nicht zur Debatte. Es geht darum, ob dieses Verbot auf nicht börsenkotierte Gesellschaften ausgedehnt werden soll. Die Kommission ist mit 15 zu 8 Stimmen der Meinung, dass eine solche Ausdehnung des Verbots nicht angezeigt ist.
Erstens hat sich Ihr Rat und im Prinzip auch der Ständerat an den Grundsatz gehalten, der bereits der bundesrätlichen Vorlage zugrunde lag, nämlich an den Grundsatz der VegüV-nahen Umsetzung. Das bedeutet, dass diese Bestimmungen aus der Verordnung im Grundsatz unverändert ins Gesetz überführt werden sollen. Dem würde es offensichtlich widersprechen, wenn nun ein zusätzliches Verbot, das Verbot der Organstimmrechtsvertretung bei nicht börsenkotierten Gesellschaften, eingeführt würde.
Zweitens - in sachlicher und weniger in prinzipieller Hinsicht - sprechen nach Auffassung der Kommissionsmehrheit aber auch keine sachlichen Gründe für ein Verbot der Organstimmrechtsvertretung bei nicht börsenkotierten Gesellschaften. Geltend gemacht wurde von den Befürwortern des Verbots in der Kommission unter anderem, dass das betreffende Verwaltungsrats- oder Organmitglied einem Interessenkonflikt unterliege und somit keine Gewähr dafür bestehe, dass es in der Generalversammlung richtig stimme. Dem wiederum hielt die Mehrheit entgegen, dass jeder Vertreter rechtswirksam die Stimme anders abgeben kann, als es der Instruktion entspricht, die er erhalten hat, und dass in einem Fall, in welchem der Aktionär befürchtet, dass ein Organvertreter nicht richtig stimmen wird, der Aktionär ihn selbstverständlich auch nie als Vertreter bezeichnen würde.
Zudem hält die Mehrheit auch fest, dass der Organstimmrechtsvertreter dem rechtlichen Korsett, den rechtlichen Vorgaben untersteht, wie sie auch für den unabhängigen Stimmrechtsvertreter gelten. Also auch der Organstimmrechtsvertreter ist verpflichtet, sich an die Weisungen des Auftraggebers zu halten. Ausserdem hält der Entwurf fest, dass die ganzen Anforderungen, die für den unabhängigen Stimmrechtsvertreter bestehen, auch im Fall eines Organstimmrechtsvertreters erfüllt sein müssen. Er untersteht also den gleichen Vorschriften. Insofern ist es aus Sicht der Mehrheit nicht angebracht, die Unabhängigkeit des Organstimmrechtsvertreters gleichsam per se anzuzweifeln.
Drittens ist die Mehrheit Ihrer Kommission auch der Auffassung, dass die Einsetzung eines Organstimmrechtsvertreters ein praktischer, einfacher, kostengünstiger Weg ist für jemanden, der sich an der Generalversammlung vertreten lassen will oder möchte, namentlich weil die Vertretung durch einen Nichtaktionär statutarisch ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall spricht mit Blick auf die Praxis und auch auf die Kosten doch nichts dagegen, dass ein Organmitglied mit der Vertretung des Stimmrechts betraut werden soll. Ein Verbot der Organstimmrechtsvertretung bei nicht börsenkotierten Gesellschaften würde in völlig unproblematischen Konstellationen, die frei von irgendwelchen Konflikten und Streitigkeiten sind, eine pragmatische, einfache Lösung verbieten.
Darum bittet Sie die Kommission, wie gesagt mit 15 zu 8 Stimmen, hier am Beschluss des Nationalrates festzuhalten.