Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-03
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-03
Wortprotokoll
Ich spreche zunächst zum Eintreten auf die Artikel 364a und 364b sowie auf die Notwendigkeit dieser vorgezogenen Gesetzesrevision.
Ich bin dankbar, dass Herr Nationalrat Lüscher den Antrag seiner Minderheit zurückgezogen hat und die Notwendigkeit einer schnellen Beratung nicht bestreitet. In der Tat ist es so, dass wir hier, bei dieser Sicherheitshaft, eine Lücke haben.
Anschliessend werde ich mich noch zum Rückweisungsantrag der Minderheit Nidegger äussern.
Die Artikel 364a und 364b sollen neu eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft während des sogenannten nachträglichen Verfahrens enthalten. Solche Verfahren kommen insbesondere dann zur Anwendung, wenn während des Straf- und Massnahmenvollzugs eine freiheitsentziehende Massnahme verlängert werden soll. Von den Berichterstattern wurde bereits erwähnt, dass beispielsweise eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 Absatz 3 StGB für höchstens fünf Jahre angeordnet werden kann; nach Ablauf dieser Frist muss dann ein Gericht entscheiden, ob die Massnahme weitergeführt oder zum Beispiel durch eine Verwahrung ersetzt wird. Für einen solchen Entscheid braucht es in der Regel ein Gutachten, das festhält, welche Massnahmen allenfalls fortgeführt werden sollen und was für die entsprechende Person geeignet ist.
Da von der betroffenen Person eine Gefahr für Dritte ausgehen kann, ist es nötig, diese Personen bis zum Entscheid über die Weiterführung oder den Ersatz der Massnahmen in Gewahrsam zu behalten. Die geltende StPO enthält keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, weil der Gesetzgeber davon ausging, die Verlängerung oder der Ersatz einer Massnahme lasse sich zeitlich immer so anordnen, dass keine Lücke entstehe. Die Annahme, dass der Zeitpunkt des Ablaufs der ersten Massnahme ja lange zum Voraus bekannt sei, hat sich aus verschiedenen Gründen als praxisfremd erwiesen. In solchen Fällen liess die Rechtsprechung des Bundesgerichts bis anhin die Anordnung von Sicherheitshaft in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft während des Strafverfahrens zu.
Sie haben es gehört - verschiedene Votantinnen und Votanten haben darauf aufmerksam gemacht -, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg am 3. Dezember 2019 die Schweiz aber gerade deswegen verurteilt hat. Der Gerichtshof hat festgehalten, dass die StPO keine genügende gesetzliche Grundlage für solche Fälle enthalte und dass eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht zulässig sei.
Das Urteil des EGMR ist mittlerweile rechtskräftig. Dieses Urteil kam nicht ganz unerwartet: Der Bundesrat war sich der Problematik bereits seit Längerem bewusst. Deshalb schlug bereits der Vorentwurf die gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft während der sogenannten nachträglichen Verfahren vor.
Nun sind jedoch die Kantone wegen dieses Urteils besorgt: Sie befürchten, dass sie im schlimmsten Fall eine Person aus einer freiheitsentziehenden Massnahme in die Freiheit entlassen müssen, im Wissen darum, dass von dieser Person eine Gefahr für andere ausgeht. Es gibt zwar Kantone, die eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft haben, mit der diese Lücke etwas geschlossen werden kann, beispielsweise Bern, Aargau, St. Gallen oder Zürich. Zahlreiche Kantone haben hingegen keine solche Grundlage. Es ist deshalb wichtig und ein Wunsch der Kantone, dass wir hier schnell handeln und diese Rechtsgrundlage schaffen.
Sie haben es gehört, in der Gesamtvorlage sind siebzig Anträge pendent. Es könnte daher mit der Beratung und dann auch jeweils mit der Differenzbereinigung mit dem Ständerat noch relativ lange dauern, bis die StPO tatsächlich revidiert ist. Von daher ist es wichtig und im Sinne der öffentlichen Sicherheit, wenn hier diese Frage vorgezogen wird.
Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie auf den Entwurf eintreten - er scheint ja nicht mehr bestritten zu sein - und der Mehrheit Ihrer Kommission folgen.
Dann möchte ich Sie bitten, den Antrag der Minderheit Nidegger auf Rückweisung abzulehnen. Die Revision der Strafprozessordnung fand in der Vernehmlassung nämlich mehrheitlich Zustimmung. Es ergaben sich aber im Wesentlichen zwei aus meiner Sicht berechtigte Forderungen: Erstens solle sich die Revision strikt darauf beschränken, die Anwendung des Verfahrensrechts zu verbessern, aber keine neuen Vorschriften einführen, die der Praxistauglichkeit abträglich wären und zu Mehraufwand führen würden. Zweitens dürfe die Revision nicht zu Mehrkosten für die Kantone führen. Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung wurde der Vorentwurf überarbeitet, und insbesondere diese beiden Haupteinwände wurden berücksichtigt.
Der Entwurf präsentiert sich jetzt erheblich schlanker als der Vorentwurf. Wie Sie wissen, war ich ja selbst Regierungsrätin, auch Präsidentin der KKJPD. Als ich ins Amt gekommen bin, war die Vernehmlassung schon abgeschlossen, und es gab diese Einwände. Es war mir aufgrund meiner Herkunft ein persönliches Anliegen, in engem Kontakt mit den Kantonen die Vorlage noch einmal zu überarbeiten. Sie haben es in den Anhörungen gehört. Ich war dort auch präsent. Die Vertreterinnen und Vertreter der KKJPD und auch jene der SODK haben ihre weitgehende Zufriedenheit mit der Vorlage ausgedrückt. Auch die KKPKS, die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten, erachtet die Vorlage als gut, wenn sie auch nicht ganz überall ihre Anliegen abgebildet sieht. Es ist aber nicht so, dass jemand von diesen wesentlichen Akteuren die Vorlage ablehnen würde oder eine Überarbeitung gefordert hätte.
Die Aussage, dass das geltende Recht die Verfahrensrechte der Opfer unzureichend regle, ist für mich nicht ganz nachvollziehbar, denn weder die Stellungnahme der SODK noch die Evaluation des Opferhilfegesetzes lassen diesen Schluss zu. Wir haben nämlich eine umfassende wissenschaftliche Evaluation des Opferhilfegesetzes durchgeführt und auch die strafprozessuale Stellung von Opfern untersucht. Dabei haben sich Forderungen nach punktuellen Verbesserungen ergeben, nicht aber etwa die Feststellung, dass das geltende Recht die Anliegen der Opfer völlig ungenügend berücksichtige. Einen Teil aus der Evaluation haben wir denn auch übernommen. Ob man hier weiter gehen will oder nicht, sei Ihnen als Gesetzgeber überlassen. Sie haben die Möglichkeit, in der Detailberatung entsprechende Anträge einzubringen. Eine Rückweisung des Entwurfes im Sinn der Minderheit ist daher nicht angezeigt und würde zu einer grossen zeitlichen Verzögerung der Vorlage führen, die - ich habe es [PAGE 606] ausgeführt - jetzt wirklich punktuelle Verbesserungen bringt und auch eine erhöhte Praxistauglichkeit aufweist.
Diese Vorlage ist gerade auch ein Anliegen der Kantone und der Strafverfolgungsbehörden. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit auf Rückweisung abzulehnen.