Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2020-06-03
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-03
Wortprotokoll
Der Antrag der Minderheit Lüscher ist, sofern ich das richtig verstanden habe, zurückgezogen worden, während der Antrag der Minderheit Nidegger aufrechterhalten wird.
Wie die Kommissionssprecher bereits ausgeführt haben, kam der vorliegende Entwurf 2 zur StPO-Revision aufgrund einer gewissen Dringlichkeit zustande. Die Mehrheit der Kommission schlägt Ihnen die Teilung der Vorlage vor, namentlich die Abtrennung des separaten Entwurfes 2 zur Sicherheitshaft.
Die SP-Fraktion unterstützt zum einen dieses Vorgehen, und zum andern unterstützen wir diesen Entwurf auch inhaltlich. Ich äussere mich daher mit den fast gleichen Argumenten auch gegen eine Rückweisung.
Wieso unterstützen wir eine Abtrennung des zweiten Entwurfes? Sie haben es ansatzweise bereits gehört: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil vom 3. Dezember 2019 eine Verletzung der EMRK durch die Schweiz festgestellt. Im schweizerischen Recht fehle eine gesetzliche Grundlage zur Sicherheitshaft bei nachträglichen Verfahren zur Verlängerung einer [PAGE 604] stationären Massnahme. Einzelne Kantone kennen eine Regelung für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft; auf nationaler Ebene aber fehlt sie. Der EGMR hat auch verneint, dass es eine konstante Praxis der schweizerischen Gerichte dazu gebe, die ausnahmsweise an die Stelle einer gesetzlichen Regelung treten könnte. Und er hat schliesslich die Rechtsauslegung des Bundesgerichtes verworfen, wonach die Regelung im Hauptverfahren für das Nachverfahren analog angewendet werden könne.
Es geht zum Beispiel - Herr Kollege Flach hat das erwähnt - um Verlängerungen von stationären therapeutischen Massnahmen, die in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen werden. Diese Massnahmen können für höchstens fünf Jahre angeordnet werden. Wird eine Verlängerung ins Auge gefasst, so muss dafür ein Verfahren eingeleitet werden. Zur Beurteilung der Weiterführung einer solchen Massnahme benötigt das Gericht ein Gutachten. Das Verfahren dauert also eine gewisse Zeit. Da muss es möglich sein - bei entsprechenden Voraussetzungen, selbstverständlich -, dass eine Sicherheitshaft angeordnet werden kann.
Vonseiten der Minderheit wurde in der Kommission vorgebracht, eine Regelung müsse im Gesamtzusammenhang der Revision betrachtet werden. Die vorgeschlagene Lösung sei vielleicht nicht die richtige. Allerdings hat die Minderheit nicht detailliert aufgezeigt, wo denn mit den mittlerweile bekannten Anträgen Schwierigkeiten zu erwarten wären.
In der Botschaft zur Revision der StPO hat der Bundesrat seine Auffassung dargelegt, dass eine schweizweit einheitliche Regelung angezeigt ist. Die SP-Fraktion teilt diese Auffassung. Basierend auf den bestehenden kantonalen Regelungen sieht der Bundesrat die beiden Artikel 364a und 364b vor. Wenn wir diese beiden Artikel übernehmen und in einen separaten Entwurf abtrennen, erfinden wir nicht auf die Schnelle irgendeine Regelung der Rückversetzung. Wir übernehmen eine bekannte Regelung. Wir stecken in der Kommission noch mitten in der Arbeit. Es wird viel Zeit vergehen, bis wir die siebzig Anträge besprochen haben. Das parlamentarische Verfahren wird ebenfalls seine Zeit brauchen. Deshalb ist es gut, wenn wir heute auf diese separate Vorlage eintreten und sie behandeln.
Wir werden somit den Antrag auf Rückweisung ablehnen.
Ich äussere mich noch ganz kurz zum Antrag der Minderheit Bregy. Ich werde dazu nicht noch einmal nach vorne kommen. Wir werden diesen Antrag ablehnen. Er verlangt in Artikel 364a Absatz 3, dass die zuständige Behörde dem Gericht die entsprechenden Akten und ihren Antrag "innert drei Tagen", statt "so rasch als möglich", einreicht. Wir plädieren hier dafür, nicht eine konkrete Frist zu setzen und somit keine starre Regel einzuführen, sondern eine angemessene Anwendung zu ermöglichen.