Portmann Hans-Peter · Nationalrat · 2020-06-03
Portmann Hans-Peter · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2020-06-03
Wortprotokoll
Die bundesrätliche Botschaft und der Bundesbeschluss 19.069, "Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland", sprich, das Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit dem Vereinigten Königreich, sind datiert vom 6. Dezember 2019 und wurden von der Aussenpolitischen Kommission erstmals am 15. Januar 2020 konsultiert. Am 18. Februar 2020 wurden sie beraten und wurde darüber Beschluss gefasst.
Dieses Abkommen findet seine vorläufige Anwendung nach dem vollzogenen Austritt von Grossbritannien aus der EU, entweder für die Zeit, für die kein Austrittsabkommen besteht - also bei einem sogenannt harten Brexit -, oder während der vereinbarten Übergangszeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU.
Dieses Abkommen deckt den Anhang 1 des bestehenden Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU ab, den Anhang 2, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, sowie den Anhang 3, die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, ohne die darin stipulierten Rechte zu erweitern beziehungsweise neue Rechte zu schaffen.
Ein zentrales Element dieses Abkommens ist auch das Recht auf Besitzstandwahrung schweizerischer und britischer Staatsangehöriger in Bezug auf den Grenzgängerstatus, bei Selbstständigerwerbenden, bei Dienstleistungserbringern, im Bereich des Familiennachzuges, bei Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Sozialversicherungssystem oder im Bereich erworbener Rechte in Bezug auf Immobilienerwerbe.
Es wird künftig zwei Kategorien von Staatsangehörigen aus der Schweiz in Grossbritannien und von Staatsangehörigen aus Grossbritannien in der Schweiz geben: Jene, welche bereits im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens eingewandert sind und nun unter dieses Abkommen fallen, sowie jene, die neu einwandern werden und somit dem Ausländer- und Integrationsgesetz unterstellt werden.
Ihre Kommission, die APK-N, hat dieses Abkommen detailliert geprüft und erhielt vom zuständigen Staatssekretär Mario Gattiker vollumfänglich die klärenden Antworten auf verschiedenste Fragen, die uns auch beim hängigen Rahmenabkommen mit der EU beschäftigen. So werden zum Beispiel Streitigkeiten bezüglich der wohlerworbenen Rechte, aber auch bei entstehendem neuem Recht von einem gemischten Ausschuss behandelt. Die Möglichkeit einer Rechtsübernahme ist bei der sozialen Sicherheit, Anhang 2, vorgesehen. Auch ist davon auszugehen, dass Grossbritannien in Bezug auf die künftige Personenfreizügigkeit mit uns eine Art Greencard-System oder, anders gesagt, eine berufsbezogene "mobility of citizens" anstrebt. Das heisst, wenn auf Sektorenebene ein freier Waren- oder Dienstleistungsaustausch vereinbart wird, soll Berufsleuten aus diesen Sektoren auch eine von einer Anstellung abhängige Personenfreizügigkeit zugesprochen werden. Hier wird man für die künftige Lösung auch im Sinne von Artikel 121a der Bundesverfassung über Kontingente verhandeln. Erfreulich ist, dass das Vereinigte Königreich das Privileg der Unionsbürgerrichtlinie, nach fünf Jahren den Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten, Schweizerbürgerinnen und -bürgern weiterhin einseitig gewähren will.
Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte und insbesondere mit Blick auf einen weiterhin freundschaftlichen, pragmatischen und prosperierenden Wirtschaftsaustausch mit Grossbritannien empfiehlt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, dem vorliegenden Abkommen mit dem Bundesbeschluss zuzustimmen.