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Amherd Viola · Bundesrat · 2020-06-04

Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2020-06-04

Wortprotokoll

Es wurde gesagt: Artikel 5 Buchstabe c des Gesetzes definiert, was unter dem Begriff "kritische Infrastrukturen" zu verstehen ist. Diese Definition muss mit Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes und Artikel 1 des Militärgesetzes übereinstimmen, die beide ebenfalls den Begriff der kritischen Infrastrukturen enthalten.

Die Nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen 2018-2022 unterscheidet neun kritische Sektoren, unterteilt in insgesamt 27 Teilsektoren. Artikel 5 des vorliegenden Entwurfs hält in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes eine allgemeine Definition der kritischen Infrastrukturen sowie beispielhaft vier der kritischen Sektoren fest. Es ist aber, wie bereits gesagt wurde, keine abschliessende Aufzählung.

Der Ständerat fügt in seiner Variante zusätzlich den Teilsektor Trinkwasserversorgung ein und passt die allgemeine Definition an die nationale Cyberstrategie an. Diese Lösung ist praktikabel. Die Kommissionsminderheit will ergänzend zur Variante des Ständerates noch die grundlegenden Spitaleinrichtungen nennen, die weder ein Sektor noch ein Teilsektor sind, sondern dem Teilsektor medizinische Versorgung angehören. Diese Aufzählung ist nicht nötig und würde die in der Cyberstrategie enthaltene Ordnungsstruktur durchbrechen.

Ich bitte Sie entsprechend, den Minderheitsantrag abzulehnen.