Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-06-09
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-09
Wortprotokoll
Ich habe mich auf eine längere Debatte vorbereitet. Länger ist auch die Geschichte dieser Vorlage. Ich würde noch nicht sagen, es sei eine Leidensgeschichte, aber es ist, sagen wir einmal, eine nicht ganz einfache Geschichte.
Das Strafrecht steht ja auch immer wieder im Zentrum öffentlicher Diskussionen. Sehr häufig, wenn irgendein Problem auftaucht, bei dem die Öffentlichkeit findet, man müsse drastisch eingreifen und drastisch vorgehen, steht die Frage im Zentrum: Gibt es strafrechtliche Mittel, um eben das schärfste Instrument, das der Gesetzgeber hat, einzusetzen?
Es gab berechtigterweise Diskussionen über die Frage, ob man pädophile Straftäter härter bestrafen soll und ob sie allenfalls zu milde bestraft werden. Es gab schon Diskussionen zum Jugendstrafrecht in Zusammenhang mit Jugendgewalt: Müssen Jugendliche vom Gesetz härter angefasst werden? Sexualdelikte waren und sind immer wieder Gegenstand von öffentlichen Debatten.
In diesem Zusammenhang nimmt natürlich die parlamentarische Aktivität immer wieder Fahrt auf: Es werden Vorstösse zu Verschärfungen, Änderungen und neuen Tatbeständen eingereicht, wie Stalking usw. All das sind Themen, die berechtigter- oder unberechtigterweise, das bleibe dahingestellt, auftauchen und zur Frage führen: Braucht es strafrechtliche Anpassungen? [PAGE 421]
Im Jahre 2009 - Sie hören, es ist schon länger her - hat im Nationalrat eine Sondersession zum Strafrecht stattgefunden, bei welcher zahlreiche Vorstösse diskutiert und auch in grosser Anzahl angenommen wurden. Man ist dann im Ständerat respektive anschliessend im Bundesrat zur Einsicht gelangt, es sei am zweckmässigsten, wenn man das Strafrecht, das natürlich zu einem eigentlichen Flickwerk geworden ist, einmal in einer Gesamtschau überprüft. Da spielt natürlich auch der Umstand mit hinein, dass das Strafrecht, wie wir es heute kennen, als Gesamtes in den Vierzigerjahren des letzten Jahrhunderts konzipiert respektive erlassen worden ist.
Die Strafrahmen, die im Strafgesetzbuch vorgesehen sind, entsprechen natürlich der Werthaltung der Vierzigerjahre des vergangenen Jahrhunderts. Das sehen Sie an einem Beispiel, das immer wieder diskutiert wird und das ich auch den Studenten immer zeige, um diese Wertverschiebung darzulegen: Ein einfacher Diebstahl wird heute mit einer Maximalstrafe von fünf Jahren bedroht. Es ist ein einfacher Diebstahl, das bedeutet ohne Waffe, ohne Gewalt, nichts: maximal fünf Jahre. Eine fahrlässige Tötung hingegen wird mit maximal drei Jahren bestraft. Da sehen Sie so ein bisschen, wie sich das verschoben hat. Heute würden wir das wahrscheinlich anders konzipieren.
Aufgrund dessen wurde im Jahr 2010 ein erster Entwurf des Bundesrates verfasst, vorgeschlagen und einer Vernehmlassung unterzogen. Das ist also jetzt zehn Jahre her. Anschliessend hat es dann längere Zeit gedauert - warum, bleibe dahingestellt -, bis schliesslich im Jahr 2018 eine Vorlage des Bundesrates in das Parlament und, da der Ständerat Erstrat war, in die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates gekommen ist.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat anschliessend Anhörungen durchgeführt und grundsätzliche Fragen besprochen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Vernehmlassung sehr lange her ist und deshalb auch neue Diskussionspunkte im Raum stehen, die damals, 2010, noch nicht Gegenstand der Vernehmlassung waren. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates setzte dann eine Subkommission ein. Diese Subkommission machte eine Vorberatung der Vorlage, und diese Vorlage ist dann nach der Beratung in der Subkommission wieder in die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zurückgekommen. Dort wurde ein wesentlicher Beschluss gefasst. Wir stellten nämlich fest, dass es einen ersten Bereich gibt, bei dem wir sagen können, dass wir uns eigentlich immer noch im Bereich der ursprünglichen Vorlage aus dem Jahr 2010 befinden und deshalb auch auf den Vernehmlassungsergebnissen von damals aufbauen können. Es gibt aber einen zweiten Teil, namentlich das Sexualstrafrecht, in dem neue Themen aufgekommen sind, die im Rahmen der ursprünglichen Vernehmlassung nicht diskutiert wurden. Es ist deshalb zweckmässig, diesen zweiten Teil auszugliedern und dem Bundesrat noch einmal zur Überarbeitung anzuvertrauen.
Das führt nun dazu, dass wir heute eigentlich nur diesen einen Teil der Vorlage, d. h. das gesamte Strafrecht exklusive des Sexualstrafrechts, beraten werden.
Die Kommission hat sich natürlich grundsätzlich die Frage gestellt, was das Ziel dieser Vorlage sein soll. Hierbei gilt es vor allem aufzupassen, dass man bei der Anpassung des Strafrechts nicht überreagiert. Wie ich Ihnen gesagt habe und wie Sie wissen, ist das Strafrecht das schärfste Instrument, das der Staat gegenüber dem Bürger zur Verfügung hat. Deshalb besteht auch die Gefahr, dass man es als schlagkräftiges Instrument zur Bekämpfung gewisser Phänomene einsetzt. Das ist sicherlich durchaus richtig, aber wir müssen auch aufpassen, dass wir das Augenmass nicht verlieren und vor allem nicht der Tendenz verfallen, das Strafrecht immer dort einzusetzen, wo wir es zum politischen Kampf zweckmässig finden, und es andernorts, wo wir es politisch nicht so zweckmässig finden, eher vernachlässigen. Das heisst, das Strafrecht sollte bzw. darf nicht zu einem politischen Kampffeld werden, sondern es muss wertmässig dem entsprechen, was in der Gesellschaft als strafrechtlich relevant eingestuft werden soll. Einerseits darf die Strafe in der Höhe nicht exemplarisch sein, d. h., es geht nicht darum, ein Exempel zu statuieren; andererseits muss aber die Strafe so einschneidend sein, dass sie von der Gesellschaft und insbesondere von den Opfern als gerecht empfunden wird.
Für das schweizerische Strafrecht wurde in den Vierzigerjahren des letzten Jahrhunderts ein Konzept festgelegt, an dem die Kommission für Rechtsfragen grundsätzlich festhalten möchte, nämlich dem Richter einen möglichst breiten Strafrahmen zur Verfügung zu stellen, d. h., auf der einen Seite den mildesten Fall mit dem untersten Strafrahmen abzudecken und auf der anderen Seite den schwersten Fall mit dem obersten Strafrahmen abzudecken, um damit dem Richter auch die Möglichkeit zu geben, die Strafe individuell je nach Fall zu bemessen.
Das bedeutet, dass die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates grundsätzlich am bisherigen Konzept des Strafrechts festhalten möchte. Anpassungen wurden dann vorgenommen, wenn der Strafrahmen nach Meinung der Kommission für Rechtsfragen - und heute allenfalls von Ihnen - nicht mehr dem heutigen Empfinden entspricht, wobei wir hier vor allem auf zwei Bereiche geachtet haben. Einerseits, gewissermassen absolut betrachtet: Entspricht ein Rahmen wertmässig dem Verschulden nach heutigem Empfinden? Andererseits, relativ betrachtet: Passt ein Strafrahmen wertmässig in das System vergleichbarer Strafen hinein? Wir haben entsprechend verschiedene Anpassungen vorgenommen, oder der Bundesrat schlägt verschiedene Anpassungen vor, die die Kommission für Rechtsfragen übernehmen möchte. Ich werde nicht zu jedem einzelnen Punkt Ausführungen machen, sonst sind wir heute Nachmittag noch da. Ich gehe davon aus, dass Sie die Fahne, auch wenn sie umfangreich ist, gelesen haben. Ich werde mich dort äussern, wo, ich sage jetzt einmal, fundamentale Änderungen vorgenommen worden sind oder wo die Kommission für Rechtsfragen eigene Überlegungen angestellt hat.
Im Zentrum der Debatte oder der Diskussion stehen im Prinzip jetzt, bei dieser reduzierten Vorlage exklusive Sexualstrafrecht, im Wesentlichen noch zwei Bereiche. Das eine sind die Gewaltdelikte, bei denen eine moderate Anhebung der Strafen vorgesehen worden ist. Die Kommission für Rechtsfragen ist im Wesentlichen einverstanden damit. Da geht es vor allem auch darum, wie ich Ihnen gesagt habe, dass der ursprüngliche Gesetzgeber in den Vierzigerjahren des letzten Jahrhunderts die Vermögensdelikte, also den Schutz des Vermögens, wertmässig relativ stark gewichtet hat, verglichen mit dem Schutz von Leib und Leben. Das soll ein bisschen ins Lot gebracht werden. Das andere ist die Thematik der Gewalt und Drohung gegenüber Beamten und Behördenmitgliedern. Da bekommen wir ja immer wieder Rückmeldungen, auch von betroffenen Beamtinnen und Beamten und den entsprechenden Verbänden, die uns anmahnen, man müsse hier tätig werden. Ich möchte ihre Erwartungen bereits zu Beginn etwas dämpfen. Wir schlagen da nicht sehr viel vor. Ich werde auch erläutern, warum das aus unserer Sicht nicht notwendig ist, sondern das geltende Recht mit gewissen Anpassungen hier schon weitgehend Lösungsmöglichkeiten offeriert.
Im Übrigen oder abschliessend kann ich Ihnen sagen, dass die Kommission für Rechtsfragen einstimmig auf die Vorlage eingetreten ist.