Rieder Beat · Ständerat · 2020-06-09
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-09
Wortprotokoll
Ich weiss nicht, ob das Beispiel mit dem Fussball ein gut gewähltes Beispiel ist. Wenn Sie [PAGE 425] aber dieses Beispiel nehmen, dann sage ich Ihnen: Es gibt Fouls, bei denen der Schiedsrichter alles genau sieht, direkt die rote Karte zeigt und damit einen Platzverweis ausspricht. Die Modalität, welche die Mehrheit Ihnen vorschlägt, ist eigentlich, dass die Richter, aber im Übrigen auch die Anwälte, in die Pflicht genommen werden, bei jedem einzelnen Fall genau hinzuschauen und zu beurteilen, ob es zuerst die gelbe und dann die rote oder direkt die rote Karte braucht.
Die Änderung ist nicht so dramatisch, wie Sie sie hier schildern. Auch ich bin Anwalt, auch ich vertrete regelmässig - man wirft es mir sogar vor - Interessen des Anwaltsverbandes. Das ist eigentlich eine Folge der Entwicklung von Artikel 42 im geltenden Recht und in der geltenden Praxis. Dort hat sich der Stil entwickelt, dass man die gute Prognose vermutet. Der Richter schaut in solchen Fällen gar nicht mehr genau hin, sondern spricht im ersten Fall jeweils ohne grosse Schwierigkeiten den bedingten Strafvollzug aus. Was die Mehrheit möchte, ist, dass der Richter die Freiheit hat, den Einzelfall anzuschauen und zu prüfen, ob das gut ist oder nicht.
Den Anwälten gefällt das nicht, weil klar ist, was das bedeutet: Ich habe als Strafverteidiger einen erhöhten Aufwand; ich muss in jedem einzelnen Fall nachweisen, dass ich einen Klienten habe, der diese gute Prognose wirklich auch verdient. Bislang konnten sich Richter und Anwälte jeweils schön hinter Artikel 42 verstecken und den Fall routinemässig abspielen - das ist so, Frau Kollegin Vara. Neu wäre das nicht mehr möglich. Der Richter hätte die Pflicht, sich in jedem einzelnen Fall der ganzen Sache anzunehmen. Herr Kollege Jositsch hat ja das Beispiel erwähnt - ich habe die Statistiken auch nicht überprüft -, wo es zu sehr unbilligen Resultaten kommen kann, nämlich gerade beim Sexualstrafrecht, in Vergewaltigungsfällen. Dort fordern wir die Richter eben auf, ihre Pflichten wahrzunehmen. Das ist aber kein Umsturz im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs, sondern eben das Problem, das wir im Besonderen Teil haben. Es besteht oftmals die Illusion, dass sich dann in der Praxis viel ändert, wenn wir im Besonderen Teil den Strafrahmen kräftig erhöhen. Das ist nicht der Fall. Herr Kollege Jositsch hat Ihnen gesagt, dass die Richter sich regelmässig im unteren Bereich des Strafmasses bewegen.
Hier, bei Artikel 42, können wir die Richter, aber auch die Anwälte in die Pflicht nehmen. Ich beantrage Ihnen, der Mehrheit der Kommission zu folgen.