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Gross Jost · Nationalrat · 2002-10-03

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-10-03

Wortprotokoll

Es gibt einige Grundregeln der staatlichen Aufsicht. Regeln ohne Aufsicht sind nichts wert. Aufsicht ohne Sanktionen ist wirkungslos. Der Befund über das schweizerische System der Aufsicht über die beruflichen Vorsorgeträger ist weit gravierender - es ist die organisierte Verantwortungslosigkeit. Warum? Der negative Kompetenzkonflikt sowohl im Verhältnis von Bund und Kantonen wie auch zwischen dem Bundesamt für Privatversicherungen und dem Bundesamt für Sozialversicherung, insbesondere bezüglich der Sammelstiftungen, ist gewissermassen im Gesetz und im Verordnungsrecht angelegt. Das entsprechende Gutachten von Professor Schmid spricht Bände.

Es herrscht eine babylonische Sprach- und Begriffsverwirrung über den Inhalt und die Grenzen von unmittelbarer Aufsicht und Oberaufsicht. Wer nimmt sie wahr, was beinhaltet sie, ist das Ermessens- oder bloss die Rechtskontrolle? Das ist geradezu eine Einladung an die Versicherer, im Rahmen einer Sozialversicherung ihnen anvertrautes Geld als eigenes Risikokapital zu behandeln und die berufliche Vorsorge als Selbstbedienungsladen zu führen. Man hat gesagt, von Rentenklau zu sprechen sei demagogisch und irreführend. Aber vielleicht sind wir uns darüber einig, dass die Vorsorgeträger fremdes, ihnen anvertrautes Geld verwalten und darüber rechenschaftspflichtig sind.

Es gibt genug Indizien dafür, dass Überschüsse und Reserven nicht vollständig den Berechtigten zugeführt und zweckentfremdet wurden. Das überdurchschnittliche Wachstum der Verwaltungskosten lässt auf solche Zweckentfremdung schliessen. Wenn es kein Diebstahl ist, so liegt jedenfalls der schwerwiegende Verdacht einer Veruntreuung anvertrauter Gelder vor. Dass es im BVG keine verbindlichen Regeln über die Überschussbeteiligungen der Versicherten gibt, heisst doch nicht, dass es den Versicherern gehört. Das Gutachten Schmid hat klar festgestellt, dass für diesen Bereich mindestens der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot gilt. Darüber ist für die Vergangenheit Rechenschaft abzulegen.

Ein Kommissionsmitglied der CVP hat in der SGK gesagt, die Forderung der SP nach Sicherstellung der den Versicherten zustehenden Erträge komme einer Enteignung der Versicherer gleich. Was ist das für ein Verständnis einer Sozialversicherung, die mit Beiträgen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, nicht mit Eigenkapital der Versicherer finanziert wird? Richtig ist vielmehr, dass die Verweigerung der Transparenz und der Anspruchsberechtigung an diesen Erträgen einer Enteignung der Versicherten gleichkäme.

Die im Gutachten Janssen aufgelisteten Aufsichtsmängel sind schockierend: Die Aufsicht ist statisch und retrospektiv; sie beschränkt sich weitgehend auf die jährlichen vergangenheitsbezogenen Rechenschaftsberichte; die vorausschauende, prospektive und prozessorientierte Aufsicht fehlt völlig. Oder im brutalen Klartext des Gutachtens Janssen: Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Privatversicherungen fehle eine genügend breit gefasste, periodische und tief greifende Analyse der Risiken weitgehend, welche die Solvenz einer Versicherungsgesellschaft gefährden könnten. Meine Schlussfolgerung daraus lautet: Die bisherige Aufsichtsstruktur ist blind gegenüber schwerwiegenden Gefahren, welche die Solvenz, ja das ganze System der beruflichen Vorsorge infrage stellen könnten. Gemäss Gutachten Janssen verringert sich die kritische Distanz zwischen Aufsichtsorganen und beaufsichtigter Gesellschaft durch das praktisch vollständige Abstützen auf die Informationslieferung durch die Versicherungsunternehmungen. Meine Schlussfolgerung lautet: Das Aufsichtsorgan ist der verlängerte Arm der Beaufsichtigten - Frau Egerszegi hat völlig zu Recht vom "Bundesamt für Privatversicherer" gesprochen.

Der Bundesrat muss jetzt handeln: ohne Wenn und Aber und ohne zeitliche Verzögerung im Sinne der Empfehlungen des Berichtes Zufferey zur Finanzmarktaufsicht; d. h., es muss eine integrierte Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde geschaffen werden, welche die heutigen Aufsichtsfunktionen der Eidgenössischen Bankenkommission und des Bundesamtes für Privatversicherungen übernimmt. Die neue, integrierte Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde ist institutionell so auszugestalten, dass sie unabhängig von der Politik und vom Beaufsichtigten funktionieren kann. Es ist ein Bundesgesetz zu schaffen, welches die Organisation, die Stellung, die Kontrolle, die Finanzierung, die Befugnisse und die Verantwortlichkeit der neuen Aufsichtsbehörde regelt, ohne die materiellen Regeln der Aufsicht für die verschiedenen Bereiche zu ändern. Das will nicht nur die SP-Fraktion, sondern das will auch die Kommissionsmehrheit der SGK. [PAGE 1661]

Herr Bundespräsident Villiger, in der Antwort des Bundesrates auf die von der Kommission einstimmig überwiesene Motion 02.3453, "Integrale Aufsicht über die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen", ist etwa der Satz enthalten: "Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch noch weitere Bereiche dieser neuen Aufsichtsbehörde unterstellt werden könnten." Das kann aber nicht im Ermessen des Bundesrates liegen. Nein, Herr Bundespräsident, die Kommission beharrt auf der Motionsform! Wenn der Rat ihr folgt, muss der Bundesrat den Gesetzgebungsauftrag an Professor Zimmerli eben ergänzen: Das verlangt der Respekt vor diesem Rat!

Ich bitte Sie deshalb sehr, diese zukunftsbezogene Motion als Motion zu überweisen.