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Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-06-09

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-09

Wortprotokoll

Mit Artikel 165 Ziffer 1bis hat der Bundesrat eine Anpassung beantragt. Bei Artikel 165 geht es um die sogenannte Misswirtschaft. Das ist ein Delikt aus der Gruppe der Konkurs- und Betreibungsdelikte. Diese Konkurs- und Betreibungsdelikte kommen mehrheitlich nur zur Anwendung, wenn eine sogenannte objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Das ist, um nicht zu technisch zu werden, der Fall, wenn der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt wird. Das heisst, wenn das nicht der Fall ist, dann kann jemand nicht für diese Delikte bestraft werden. Sie kommen, verkürzt gesagt, nur im Konkurs- oder Betreibungsfall zur Anwendung.

Der Bundesrat beantragt jetzt auf Anregung der GPK, diese Bedingung mit Absatz 1bis auszuweiten, und zwar auf die Fälle, in denen eine drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer behördlichen Stützungsmassnahme abgewendet wird. Damit reagiert man auf die Situation der damaligen Finanzkrise; das ist also aus der Finanzkrise von 2008 und deren Bewältigung entstanden. Das ist eine Bestimmung, die selbstverständlich oder hoffentlich nicht allzu häufig zur Anwendung kommt. Es ist aber sicherlich richtig, das hier einzufügen, weil sonst eine unangenehme Lücke entsteht. Das hat sich im Nachgang zur Finanzkrise von 2008 gezeigt.

Deshalb ist die Kommission für Rechtsfragen mit diesem Antrag des Bundesrates einverstanden.