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Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-06-09

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-09

Wortprotokoll

Hier geht es namentlich auch um Artikel 171bis. Wir sind immer noch bei den Konkurs- und Betreibungsdelikten.

Hier wird nun eine Bestimmung vorgesehen, die denjenigen Täter privilegiert, der besondere wirtschaftliche Leistungen zur Herbeiführung eines Nachlassvertrags vornimmt. Diese Person strengt sich also besonders an, um einen Nachlassvertrag oder, wenn Sie so wollen, eine Lösung zu erarbeiten; daher soll sie strafrechtlich privilegiert werden.

Der Bundesrat schlägt nun vor, diese Privilegierung abzuschaffen, und verweist auf Artikel 53, die sogenannte Wiedergutmachung, die die Möglichkeit des Strafverzichts oder der Strafmilderung auch vorsieht.

Die Kommission für Rechtsfragen ersucht Sie nun, in Abweichung vom bundesrätlichen Entwurf beim geltenden Recht zu bleiben; dies aus folgenden Gründen: Artikel 53 des Strafgesetzbuches ist als eigentliche Ausnahmebestimmung vorgesehen. Artikel 171 Absatz 2 bzw. Artikel 171bis sind hingegen konkurs- und betreibungsspezifische Ausnahmen, die einerseits präziser sind als die allgemeine Ausnahmebestimmung von Artikel 53 StGB und andererseits auch weiter gehen. Es geht darum, dass man dem Schuldner eine goldene Brücke bauen möchte, um eben möglichst an einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung im Zusammenhang mit Konkursen bzw. Betreibungen mitzuwirken. Es ist eine Spezialbestimmung, die auch damit zu tun hat, dass diese Delikte eben nur in bestimmten Fällen greifen, nämlich nur, wenn der Konkurs ausgefällt bzw. eine Betreibung erfolglos durchgeführt worden ist. Das heisst, dass es sich um Bestimmungen handelt, die nur unter diesen Voraussetzungen zur Anwendung kommen. Deshalb soll ein Schuldner, der eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung herbeiführt und damit dazu beiträgt, dass eine solche erreicht werden kann, privilegiert werden.

Die Kommission für Rechtsfragen ist folglich der Ansicht, dass man beide Bestimmungen, Artikel 171 und Artikel 171bis, beibehalten soll.