Lexipedia

preparatory:AB 262747

Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2020-06-09

Wortprotokoll

Ich begründe den Antrag der Minderheit Jauslin in Block 1. Bevor ich weiterfahre, möchte ich aber noch gemäss Parlamentsgesetz, Artikel 11, meine Interessenbindungen bekannt geben, und zwar für die ganze Beratung, damit ich sie später - denn ich habe auch noch in anderen Blöcken Minderheitsanträge - nicht mehr aufführen muss. Zuhanden des Amtlichen Bulletins: Ich bin Vorstandsmitglied des Verbands Swiss E-Mobility, Vorstandsmitglied bei Geothermie Schweiz, Präsident der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz und Präsident des Zentralvorstandes des Aero-Clubs der Schweiz - das ist der Dachverband der Sport- und Leichtaviatik.

Mein Minderheitsantrag betrifft Artikel 7a. Ich beantrage Ihnen hier, der bundesrätlichen Version zu folgen und Artikel 7a wieder zu streichen. Im Entwurf des Bundesrates war dieser Artikel 7a nicht enthalten, und auch der Ständerat nahm nicht Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfungen im Umweltschutzgesetz. Dieser Artikel ist aus Sicht der Minderheit überflüssig. Bereits der Zweck des CO2-Gesetzes besagt, dass die Treibhausgasemissionen zu vermindern sind. Wer neue Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen baut oder Anlagen erheblich ändert, muss so oder so gemäss Grundsatz des CO2-Gesetzes entsprechende Massnahmen treffen, die dem Stand der Technik entsprechen.

Dass hier in diesem Gesetz dem Bundesrat eine zusätzliche Kompetenz zugesprochen werden soll, damit er noch weitere Grenzwerte für Treibhausgasemissionen bestimmen kann, erachtet die Minderheit als falsch und verwirrlich. Auch der Bundesrat selber wollte dies in der bundesrätlichen Version nicht.

Es ist zu beachten, dass der neue Artikel 7a gemäss Mehrheit der UREK-N entgegen der ständerätlichen Version auf Anlagen gemäss Umweltschutzgesetz, Artikel 7 Absatz 7, verweist. Bei diesen Anlagen handelt es sich insbesondere um Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Ebenfalls unter diese Bezeichnung fallen Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge.

Gemäss geltendem Umweltschutzgesetz ist es schon heute gegeben, dass für solche Anlagen je nach Umfang Umweltverträglichkeitsprüfungen obligatorisch sind. Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. Solchen Umweltverträglichkeitsprüfungen unterstehen Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können. Die Kompetenz für die Umsetzung liegt bei den Kantonen. Auch die Verantwortung liegt bei den Kantonen. Im Umweltschutzgesetz wird ebenfalls geregelt, inwieweit der Bundesrat Schwellenwerte festlegen und bei Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen kann. Er wird ebenfalls verpflichtet, diese Schwellenweret periodisch zu überprüfen. Daher ist aus Sicht der Minderheit eine weitere Anpassung nicht nötig. Diese Umweltverträglichkeitsprüfungen im heutigen Sinn haben sich bewährt, und eine weitere Verschärfung im CO2-Gesetz braucht es aus unserer Sicht nicht.

Ich bitte Sie hier, im Sinne einer verlässlichen Gesetzgebung der Minderheit Jauslin zu folgen und diesen Artikel 7a wieder zu streichen.