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Engler Stefan · Ständerat · 2020-06-09

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-09

Wortprotokoll

Lassen Sie mich ganz zu Beginn festhalten: Für Gewaltexzesse der Polizei, wenn sie auch noch rassistisch begründet sind, darf es keine Toleranz geben. Umso angebrachter ist es aber, allen Polizistinnen und Polizisten in unserem Land, die sich an die Regeln halten und die ihren Dienst verantwortungsvoll ausüben, dafür Danke zu sagen. Um ein Vielfaches häufiger sind es bei uns nämlich die Polizistinnen und Polizisten, aber auch Rettungssanitäter und andere, die Respektlosigkeiten ausgesetzt sind.

Die strafrechtliche Bestimmung zur Gewalt gegen Behörden und Beamte findet sich in Artikel 285 des Strafgesetzbuches, systematisch eingebettet unter den strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt. Geschütztes Rechtsgut ist bei diesen Straftatbeständen das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen. Polizei und Rettungskräfte stehen dabei nicht nur für sich selbst, sondern auch für unseren Staat mit seiner ganzen Ordnungs- und Sanktionsgewalt. Gerade in dieser Funktion verdienen sie Vertrauen, weil der Staat nur durch sie verlässlich und rechtsstaatlich handeln kann. Für unseren gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Ausübung unserer Freiheitsrechte ist es essenziell, dass die Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen können, dass sie sicher leben, dass ihnen in der Not geholfen wird und dass der Staat sie erforderlichenfalls unter Ausübung seines Gewaltmonopols vor rechtswidrigen Angriffen schützt.

Der Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist als Vergehen ausgestaltet und wird nach geltendem Recht mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafbar wird, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Ebenso strafbar macht sich, wer an einer Zusammenrottung teilnimmt, ohne selber Tathandlungen im erwähnten Sinn zu verüben. Einer schärferen Strafandrohung unterliegt die aktive Teilnehmerin oder der aktive Teilnehmer an einer Zusammenrottung, wenn sie oder er Gewalt an Personen oder Sachen verübt.

Das Thema "Gewalt gegen Polizeibeamte" ist zugegebenermassen stark emotional besetzt. Die Vermischung von Recht und Emotion erschwert daher, wie so häufig im Rahmen aktueller rechtspolitischer Diskussionen, eine ganz unbefangene Debatte über legitime Ziele und Mittel und damit auch eine Bewertung der angedrohten Strafe. Es lässt sich aber kaum leugnen, dass Polizeibeamte in der täglichen Einsatzpraxis in hohem Umfang Opfer von gewaltsamen An- und Übergriffen werden. Es stellt gerade die Erfüllung ihrer Dienstpflichten dar, in Konfliktsituationen an vorderster Front für Recht und Ordnung zu sorgen. Wer nur ein wenig Einblick in die praktische Polizeiarbeit hat, der weiss, mit wie viel Elend, Aggression und Verzweiflung sich speziell Polizistinnen und Polizisten jeden Tag auseinandersetzen müssen. Polizisten sind in einer Zeit sich wandelnder gesellschaftlicher Strukturen immer häufiger auch Sozialarbeiter und Therapeuten, etwa in Fällen häuslicher Gewalt. Sie fungieren als Vertreter der Staatsmacht bedauerlicherweise auch immer wieder als eine Art Blitzableiter für Personenkreise, die den Staat, seine Ordnung und seine politischen Zielsetzungen ablehnen und zum Ausdruck ihres Protests auch vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückschrecken.

Es dürfte somit deutlich zu kurz greifen, würde man lediglich darauf verweisen, dass sie ihren Beruf irgendeinmal selber bewusst gewählt haben, dass derjenige, der Polizist, Polizistin, Feuerwehrmann oder Rettungssanitäter sein möchte, solche Berufsrisiken klaglos in Kauf zu nehmen habe. Diejenigen, die für uns und unsere Sicherheit ihren Kopf hinhalten, dürfen im Gegenteil erwarten, dass wir ihnen den Rücken stärken.

Zahlreiche parlamentarische Vorstösse, Standesinitiativen aus allen Landesteilen und, was naheliegend ist, die Polizeigewerkschaft rufen seit längerer Zeit nach strengerer Bestrafung der Täter. Sie berufen sich dabei auch auf einen starken Anstieg der Delikte im Verlaufe der letzten zehn Jahre. Waren es im Jahre 2000 erst 750 angezeigte Delikte, stieg die Zahl bis 2009 auf 2350. Im Jahre 2019 waren es sogar 3251. Aufgrund von Gesprächen mit Polizisten vermute ich eine hohe Dunkelziffer nicht angezeigter Delikte.

Der Entwurf des Bundesrates reagiert nur unzureichend darauf. Während er beim Grundtatbestand die Strafandrohung unverändert beim geltenden Recht belassen will, verschärft er die Strafandrohung nur in den Fällen, in denen jemand gemäss Artikel 285 Ziffer 2 als Teilnehmer einer Zusammenrottung Gewalt verübt. Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 120 Tagessätzen bestraft. Bisher waren es mindestens 30 Tagessätze.

Im Vergleich mit unseren Nachbarländern Österreich und Deutschland liegt dieser Sanktionsrahmen jedenfalls in den Fällen, in denen es zu Gewalt gegen Polizeibeamte kommt, deutlich tiefer. So kennt Österreich mit Paragraf 269 des Strafgesetzbuches den Straftatbestand "Widerstand gegen die Staatsgewalt". Wer in Österreich einen Beamten mit Gewalt oder gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Deutschland kennt seit 2017 mit Paragraf 114 des Strafgesetzbuches den Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, verbunden mit einer Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Die Minderheit will nun die Verletzung von Artikel 285 StGB strenger bestrafen, namentlich in den Fällen, in denen Polizisten und andere Staatsangestellte Gewalt und tätlichen Übergriffen ausgesetzt sind. Die Minderheit Engler verspricht sich, dass durch den Verzicht auf eine Geldstrafe in den schweren Fällen - diese soll nur noch in leichten Fällen gewählt werden können - potenzielle Täter abgeschreckt werden. Nach Meinung der Minderheit ist das eine gesetzliche Massnahme, die notwendig ist, weil der Rechtsstaat nicht bereit sein darf, die Respektlosigkeit und die zunehmende Gewalt gegen Polizeibeamte und Rettungskräfte hinzunehmen.

Es ist eine deutliche Absage an Gewalt und Respektlosigkeit. Der tätliche Angriff auf Angehörige bestimmter Berufsgruppen soll somit, zusätzlich zu den bereits anwendbaren [PAGE 437] Strafvorschriften zur Körperverletzung oder Nötigung, strafschärfend sanktioniert werden. Da Artikel 285 eine sehr grosse Bandbreite von Sachverhalten abdeckt, die von der verbalen Beschimpfung bis hin zum tätlichen Übergriff auf Beamte reicht, soll alternativ, aber nur in leichten Fällen, in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden können.

Im Rahmen der Behandlung im Zweitrat könnte durchaus auch eine Aufschlüsselung von Artikel 285 StGB erwogen werden, bei der der Tatbestand des tätlichen Angriffs und der Anwendung von Gewalt als eigenständiges, qualifiziertes Delikt im Rahmen von Artikel 285 StGB strenger geahndet würde, und zwar ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe. Ich würde zumindest empfehlen, im Zweitrat zu beurteilen, ob der Tatbestand nicht aufgeschlüsselt werden müsste.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.