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AB 262830

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-10

Wortprotokoll

Ich darf Ihnen den Antrag der Einigungskonferenz vom letzten Mittwoch vorstellen. Die Einigungskonferenz hat sich erfreulicherweise in beiden noch strittigen Fragen der Version des Ständerates angeschlossen. Es liegen heute keine Minderheitsanträge und keine Einzelanträge vor.

Ich erlaube mir, beide Punkte gleichzeitig zu behandeln. Es handelt sich zunächst um Artikel 37 Absatz 1. Hier geht es um die Sprachkompetenz der Ärztinnen und Ärzte, eine Grundregel dieses Gesetzes. Die Einigungskonferenz beantragt Ihnen, dass die Voraussetzungen für die sprachliche Zulassung jetzt im Sinne des Ständerates präzisiert werden, und zwar so, dass klargestellt wird, in welchen Fällen Ärztinnen und Ärzte keine neu eingeführte Sprachprüfung ablegen müssen.

Ärztinnen und Ärzte müssen keine Sprachprüfung ablegen, wenn sie eine schweizerische gymnasiale Maturität haben. Auch wenn diese Maturität nicht im Sprachgebiet absolviert worden ist, in welchem sie tätig sein wollen, führt sie zur Befreiung von der Sprachprüfung, sofern in der Maturität die Sprache des Tätigkeitsgebiets als Grundlagenfach geprüft wurde. Das heisst zu Deutsch: Die Solothurnerin, die in Zürich Medizin studiert hat, darf in Genf praktizieren, ohne eine Prüfung zu machen. Umgekehrt wird präzisiert, dass die ausländische Ärztin oder der ausländische Arzt, der in der Schweiz praktizieren möchte, ein ausländisches oder schweizerisches Diplom als Ärztin oder Arzt haben muss, das in der Sprache des Tätigkeitsgebiets erworben wurde. Das heisst, die deutsche Ärztin, die ein deutsches Ärztepatent auf Deutsch erworben hat, kann in Genf nur praktizieren, wenn sie eine Sprachprüfung ablegt.

Diese Präzisierung wird einstimmig von der Einigungskonferenz beantragt.

Die Bereinigung der zweiten Differenz, welche die Einigungskonferenz Ihnen jetzt beantragt, betrifft Artikel 55a Absatz 7. [PAGE 451] Hier geht es um die Frage, ob den Versicherern im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ärztezulassung ein Beschwerderecht zustehen soll. Die Einigungskonferenz beantragt Ihnen mit 14 zu 10 Stimmen, auch hier dem Ständerat zu folgen, also kein Beschwerderecht für die Versicherer vorzusehen. Die Begründung war im Wesentlichen die, dass mit der Vorlage eine Bürokratisierung und eine Verlangsamung des ganzen Zulassungsverfahrens verhindert werden sollen, was im Falle eines Beschwerderechts der Versicherer befürchtet wird. Es gibt keine Minderheit und keine Einzelanträge.

Abschliessend beantragt Ihnen die Einigungskonferenz, dieser bereinigten Fassung zuzustimmen, dies mit 19 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung.