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Fässler Daniel · Ständerat · 2020-06-10

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-10

Wortprotokoll

Diese Vorlage hat in der Kommission mässige Begeisterung ausgelöst. Letztlich war und ist die zentrale Frage: Braucht es diese Vorlage wirklich? Die Minderheit Fässler Daniel meint: nein. Ich beantrage Ihnen daher, nicht auf diese Vorlage einzutreten, und ich lege Ihnen gerne dar, weshalb.

Zwei wichtige Vorbemerkungen: Erstens, ich bin nicht dagegen, dass die AHV-Nummer in der Verwaltungstätigkeit des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als Personenidentifikator verwendet wird. Zweitens, am Recht, die AHV-Nummer zu verwenden, ändert sich gar nichts, ob Sie nun der Mehrheit oder der Minderheit Fässler Daniel folgen. Die Frage ist nur, ob dafür, wie heute, eine spezialgesetzliche Grundlage nötig ist oder ob im AHV-Gesetz eine generelle Ermächtigung festgeschrieben werden soll. Ich habe selbstverständlich auch nichts gegen die Digitalisierung von Behördenleistungen. Ich wehre mich aber gegen die Aussage, die Revision des AHV-Gesetzes sei nötig, um die Verwaltungstätigkeit des Bundes und der Kantone zu digitalisieren.

Was gilt heute, vor dieser Revision? Seit der Einführung der neuen, nicht sprechenden 13-stelligen AHV-Nummer im Jahre 2008 gilt Folgendes: Möchte man heute die AHV-Nummer für den Vollzug von Bundesrecht systematisch verwenden, ist dazu im jeweiligen Bundesgesetz eine hinreichende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Die gleichen Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für eine Verwendung der AHV-Nummer zum Vollzug von kantonalem Recht. Für die Bereiche Prämienverbilligung, Sozialhilfe, Steuern und Bildungsinstitutionen ist die Schaffung einer kantonalen Gesetzesgrundlage schon heute nicht nötig. Für diese kantonalen Vollzugsbereiche besteht im eidgenössischen AHV-Recht bereits eine genügende gesetzliche Grundlage.

Mit der vorgeschlagenen Revision des AHV-Gesetzes sollen nun die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden ermächtigt werden, für die Erfüllung ihrer Aufgaben generell die AHV-Nummer verwenden zu dürfen. Eine gesetzliche Grundlage in der Spezialgesetzgebung wäre dafür nicht mehr nötig - darum, nur darum geht es im Kern. Begründet wird dieser Vorschlag mit einer Steigerung der Effizienz der Verwaltungsabläufe und mit der Vermeidung von Verwechslungen bei der Bearbeitung von Personendossiers.

Gegen eine Stärkung der Bemühungen zur Umsetzung der Strategie E-Government Schweiz habe ich nichts einzuwenden, überhaupt nicht, im Gegenteil. Ich verneine aber, dass diese Revision zur Erreichung dieses Ziels nötig ist, und ich bezweifle, dass mit dieser Revision das formulierte Ziel erreicht werden kann.

Warum bezweifle ich das? Im Rahmen der Beratung in der Kommission wurde der Verwaltung die Frage gestellt, in welchen zusätzlichen Aufgabenbereichen des Bundes denn die Verwendung der AHV-Nummer geplant sei. Die Antwort war überraschend und erhellend zugleich: Das zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen kennt derzeit keine entsprechenden Bedürfnisse und Absichten. Auf diese Revision können wir daher getrost verzichten.

Bei einer Anhörung lieferten auch die Kantonsvertreter wenig Konkretes. Es wurde nur in allgemeiner Weise ausgeführt, dass die AHV-Nummer die Grundlage für die Digitalisierung von Behördenleistungen sei. Das Gleiche hat uns die Finanzdirektorenkonferenz in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2020 dargelegt. Das ist nicht falsch, doch darum geht es bei dieser Revision gar nicht. Bei der Anhörung wurde seitens der Kantonsvertreter weiter ausgeführt, die Revision sei für die Digitalisierung von Behördenleistungen zwingend. Diese Meinung teile ich nicht, ich wage es sogar, sie als falsch zu bezeichnen. Denn nochmals: Die AHV-Nummer darf schon heute systematisch verwendet werden, es braucht dazu einzig eine spezialgesetzliche Ermächtigung, wie dies bereits für viele Verwaltungsabläufe beim Bund und in den Kantonen der Fall ist.

Der Kommissionssprecher hat die Zuverlässigkeit der AHV-Nummer fast etwas über den Klee gelobt. Ich widerspreche ihm zwar nicht, darum - um die Zuverlässigkeit dieses Personenidentifikators - geht es bei dieser Vorlage aber gar nicht. Nochmals: Es geht erstens darum, festzulegen, dass die AHV-Nummer durch die Behörden generell angewendet [PAGE 458] werden dürfte, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage zu schaffen wäre. Zweitens werden dabei noch datenschutzrechtliche Themen behandelt.

Zur Situation in den Kantonen und zum Spielraum der Kantone verweise ich auf das Beispiel des Kantons Graubünden. Graubünden hat in seinem kantonalen Einführungsgesetz zum AHV-Gesetz und zum IV-Gesetz eine einfache Lösung gefunden. Die Kantonsregierung hat das Recht, Behörden und weitere mit dem Vollzug befasste Stellen zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer zu berechtigen und zu verpflichten. Für den Kanton Graubünden wäre mit dieser Revision daher meines Erachtens nichts gewonnen. Vielleicht gibt es auch noch weitere Kantone, die hier angeführt werden könnten.

Mein persönliches Fazit: Auf diese Revision können wir getrost verzichten. Wir können es dabei bewenden lassen, dass bei einem effektiven Bedarf für den infrage kommenden Vollzugsbereich eine gesetzliche Grundlage zu schaffen ist. Eine Umsetzung der E-Government-Strategie des Bundes und der Kantone verhindern wir damit nicht.

Noch ein Wort zum Ziel, mit der systematischen Verwendung der AHV-Nummer in weiteren Verwaltungsbereichen das Risiko von Verwechslungen zu reduzieren: Gemäss einer Schätzung der Verwaltung beläuft sich dieses Risiko heute auf 0,02 Prozent. Dieses Risiko wird mit einem Verzicht auf eine gesetzliche Grundlage in der Spezialgesetzgebung nicht kleiner. Es wird weiterhin die AHV-Nummer verwendet. Wo Menschen arbeiten, können immer Fehler passieren, auch beim Eingeben der 13-stelligen AHV-Nummer oder beim Zuordnen eines Sachverhaltes zu einer Nummer. Ich habe dazu in der Kommission ein Beispiel erwähnt, das meine Familie vor Kurzem erlebt hat.

Ich fasse zusammen: Ich wehre mich nicht dagegen, dass die AHV-Nummer künftig in weiteren Bereichen als nur zur Personenidentifikation eingesetzt wird. Aber ich meine, dass wir dafür auf Bundes- und Kantonsebene weiterhin eine gesetzliche Grundlage verlangen sollten.

Aus diesem Grund beantrage ich Ihnen Nichteintreten auf diese Vorlage.