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Ettlin Erich · Ständerat · 2020-06-10

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-10

Wortprotokoll

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b würde ich, im Sinne eines Konzepts, zusammen mit den Artikeln 6, 7 und 8 jetzt vorstellen. Ich denke, wir werden dann auch im Sinne dieses Konzepts abstimmen. (Zwischenruf des Präsidenten: Genau!)

Gemäss Artikel 1 - um das vielleicht aufzunehmen - ist es ja Ziel und Zweck des Gesetzes, die Ausbildung im Bereich der Pflege zu fördern und dadurch die Zahl der Bildungsabschlüsse in Pflege HF und FH zu erhöhen.

Zu Kollege Stark möchte ich vielleicht noch sagen: Genau das ist jetzt hier die Thematik. Ich habe gehört, bzw. Sie haben gesagt, wir hätten genügend Fachangestellte Gesundheit und Fachpersonen in aktivierender Betreuung und der Weg auf die nächste Ebene dieser FH und HF sei für sie zu steinig. Nimmt man dieses Thema auch auf, und möchte man es mit Zuschüssen - ich werde es später noch erklären - wenigstens finanziell vereinfachen? Unter Umständen führt nichts daran vorbei, dass wir uns dazu noch weitere Gedanken machen.

Um das in Artikel 1 Absatz 1 formulierte Ziel zu erreichen, sieht Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a "Beiträge der Kantone an die Kosten der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege" vor. Damit soll ein ausreichendes Angebot an Plätzen für die praktische Ausbildung von Personen sichergestellt werden, die den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule oder den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule absolvieren. Das ist also die Grundzielsetzung: Es gibt Beiträge für die Kantone und Institutionen.

Dann kommt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b. Das ist eine Kernformulierung, worüber wir jetzt gleich im Konzept diskutieren werden. Damit werden Beiträge des Bundes an die Auszubildenden gewährt. Wir müssen also unterscheiden: Es gibt die Beiträge des Bundes an die Kantone, mit denen diese ihre Institutionen stärken. Das ist unbestritten. Es braucht aber immer auch die Kantone, die das machen. Dieser Buchstabe b sieht vor, dass man Beiträge an die Auszubildenden direkt gibt, um ihnen den Weg vom Beruf, Fachangestellte Gesundheit oder Fachangestellte Betreuung oder woher auch immer sie kommen, an die FH- und HF-Ausbildung zu erleichtern. Hier bestehen Minderheiten, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen in den Artikeln 6 bis 8 zu behandeln sind; ich werde es in Artikel 6 im Sinne dieses Konzeptes aufzeigen.

Also trennen wir diese Grundbeiträge an die Institutionen von 268 Millionen Franken - zu den Zahlen ist dann auch noch etwas zu sagen - von den Zusätzen an die Pflegenden; es braucht immer die Kantone, der Bund gibt nur in der gleichen Höhe wie die Kantone selber. Der Herr Bundesrat hat es gesagt: Wenn wir dem Nationalrat folgen, haben wir im grössten Paket über acht Jahre hinweg etwa eine Milliarde Franken, die Kantone und Bund zusammen vorsehen. Ich würde Sie deshalb bitten, Artikel 6 zu betrachten. Das ist dann die Konsequenz aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b. Dieser Artikel ist wie gesagt umstritten, sofern man den Grundsatz der [PAGE 471] Ausbildungsbeiträge annimmt. Wenn wir Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b annehmen, werden wir auch über Artikel 6 abstimmen müssen. Hier geht es, wie oft in unserem Rat, um das Wörtchen "kann": kann oder muss.

Artikel 6 Absatz 1 sieht vor, dass die Kantone den Zugang zum Bildungsgang Pflege HF oder zum Studiengang in Pflege FH fördern. Zu diesem Zweck gewähren sie Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts Ausbildungsbeiträge, damit sie die Ausbildung in Pflege HF und FH absolvieren können. Namentlich sollen damit Personen unterstützt werden, die aufgrund des tiefen Ausbildungslohns von rund 800 bis 1500 Franken pro Monat eine solche Ausbildung ansonsten nicht in Erwägung ziehen.

Mit Ausbildungsbeiträgen sollen beispielsweise die von Kollege Stark angesprochenen Fachangestellten Gesundheit (FaGe) gefördert werden, die zum Beispiel nach der Gründung einer Familie oder nach einigen Jahren der beruflichen Tätigkeit doch noch eine Ausbildung zur Pflegefachfrau HF absolvieren möchten, dies aufgrund des geringen Ausbildungslohns aber nicht realisieren können.

Sie müssen sich vorstellen: Eine Absolventin FaGe hat dann, je nach Alter, einen Lohn von, sagen wir einmal, 4500 bis 5000 Franken. Dann sagt sie sich: Jetzt steige ich in die FH- oder HF-Ausbildung - meistens wohl HF - ein und mache noch einmal drei Jahre lang eine Ausbildung, wie es Kollege Stark gesagt hat. In dieser Zeit verdient sie noch 800 bis 1500 Franken. Es ist klar, dass in der Phase, in der man sich überlegt, ob man das noch machen soll, ob sich das überhaupt lohnt und was mit der höheren Ausbildung dann der Mehrlohn ist, eben viele ausscheiden und das nicht machen. Auch angehende Pflegefachpersonen FH sollen natürlich von solchen Unterstützungsleistungen profitieren können, wenn der Ausbildungslohn zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Diese Leistungen erhalten nicht alle, sondern nur diejenigen, welche die Notwendigkeit aufzeigen können.

Zudem sollen damit Quereinsteigende unterstützt werden, wenn sie die Voraussetzungen für den Bildungsgang Pflege HF erfüllen. Quereinsteigende arbeiten überwiegend in den Alters- und Pflegeheimen oder bei der Spitex, kommen z. B. aus den Bereichen Gastgewerbe oder persönliche Dienstleistungen, haben einen Gesundheits-, Lehr-, Kultur-, Wissenschafts-, Handels- oder Verkehrsberuf und wollen umsteigen. Auch da braucht es vielleicht Unterstützung, damit sie das machen. Das ist die Voraussetzung für diese Beiträge, wir sprechen ja nur von diesen.

Mit der Kann-Formulierung haben wir dann drei Varianten. Ich nenne sie die Varianten Nationalrat, Bundesrat und Minderheit II (Dittli).

Die Variante Nationalrat, also der Gegenentwurf, sieht vor, die Unterstützungsbeiträge zu gewähren, wobei sich der Bund zur Hälfte, immer in der gleichen Höhe wie die Kantone, beteiligt. Die Kantone werden verpflichtet. Im Entwurf der Kommission heisst es: "Die Kantone fördern den Zugang [...]" - das ist also eine verpflichtende Massnahme. Sie müssen das fördern. Sie müssen Unterstützungsbeiträge gewähren, und dann beteiligt sich der Bund. Das würde in acht Jahren zu Kosten von 469 Millionen Franken führen.

Dann gibt es die Variante Bundesrat, gemäss welcher die Unterstützungsbeiträge auch gewährt werden. Der Bund beteiligt sich zur Hälfte. Das ist das Gleiche. Die Kantone werden jedoch nicht verpflichtet. Sie sehen das in Artikel 6 Absatz[NB]1: "Die Kantone können [...]" Das heisst, dass der Bundesrat von einer reduzierten Anzahl Kantone ausgeht - ungefähr der Hälfte, so steht es in seiner Stellungnahme. Er geht auch davon aus, dass die Kosten dann entsprechend tiefer sind, sie belaufen sich dann nämlich auf 369 Millionen Franken. Bei der Variante Nationalrat sind es also 469 Millionen Franken, bei derjenigen des Bundesrates 369 Millionen Franken. Die Variante Bundesrat ist auch die Version der Mehrheit Ihrer Kommission.

Die Minderheit II (Dittli) möchte den Artikel mit Hinweis auf die Aufgabenzuteilung streichen und damit die Unterstützungsbeiträge gar nicht gewähren. Es sind auch föderalistische Themen; das wird dann noch begründet. Die Minderheit II sagt eigentlich, dass die Kantone für die finanzielle Unterstützung von Personen in Ausbildung zuständig sind. Es ist nicht ersichtlich, wieso Auszubildende an anderen Institutionen dann mit gleichem Recht nicht auch eine solche Unterstützung erhalten sollten. Das ist so ein bisschen der Rahmen der Begründung der Minderheit II, die diesen Artikel bzw. das ganze Konzept streichen möchte.

Ihre Kommission hat in einer Kaskadenabstimmung und mit Rückkommen auf diesen Artikel mit 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten die Variante des Bundesrates, also die Kann-Bestimmung - die Kantone müssen nicht, sie können - und damit die 369 Millionen Franken über acht Jahre, angenommen. Das ist zu Artikel 6 und zum Konzept zu sagen.

Ich komme noch zu Artikel 7: Nach Absatz 1 gewährt der Bund den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Beiträge für ihre Aufwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6. Die Formulierung "im Rahmen der bewilligten Kredite" bringt zum Ausdruck, dass ein begrenzter Kredit zur Verfügung steht. Beiträge können folglich nur so lange gewährt werden, wie Geld vorhanden ist. Sind die Kredite erschöpft, so hat ein Kanton im betreffenden Budgetjahr keinen Anspruch mehr auf Beiträge, auch wenn er alle Voraussetzungen erfüllt. Es ist aus Bundessicht ein Verpflichtungskredit im Bundesbeschluss über Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vorgesehen, je nach Entscheid des Rates in der Höhe von 469 Millionen, das ist die Fassung des Nationalrates, 369 Millionen, das ist die Fassung des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission, oder 268 Millionen Franken. Den Bundesbeschluss nehmen wir hier mit ins Konzept auf.

Die Mehrheit Ihrer Kommission sowie die Minderheit I (Carobbio Guscetti) und die Minderheit II (Dittli) haben in der Konsequenz des Entscheides zu Artikel 6 auch hier auf die entsprechenden Gesetzesartikel verwiesen. Artikel 7 ist eine Konsequenz aus dem Systementscheid. Die Mehrheit folgt dem Bundesrat. Damit ist auch Artikel 5a enthalten. Die Minderheit II will Artikel 6 nicht aufnehmen. Das ist dann die Konsequenz in der Gesetzesformulierung.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3bis legt der Bundesrat die gesetzestechnische Obergrenze der Bundesbeiträge fest. Der Nationalrat und die Mehrheit Ihrer Kommission haben sich dieser Regelung angeschlossen. Auch hier bleiben Mehrheit und Minderheiten konsequent. Artikel 7 Absatz 3bis, der auf die Stellungnahme des Bundesrates zurückgeht, limitiert lediglich den Bundesbeitrag. Es steht den Kantonen frei, selbst höhere Beiträge zu leisten. Der Bundesrat beteiligt sich nur im Rahmen der zugesicherten Mittel. Es ist den Kantonen selbstverständlich überlassen, mehr zu geben.

Bei Absatz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, die vorgenommen wurde, damit alle Departemente aufgeführt sind.

Zu Artikel 8 würde ich nicht mehr viel sagen. Es ist vor allem eine verfahrenstechnische Klärung dieses Konzeptes.

Damit beantrage ich Ihnen im Namen der Kommissionsmehrheit, die Variante des Bundesrates anzunehmen.