Ettlin Erich · Ständerat · 2020-06-10
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-10
Wortprotokoll
Das ist die zweite wichtige Generalbestimmung - es hat viele wichtige Bestimmungen. Es geht um einen Kernpunkt der Vorlage, das wurde auch schon erwähnt: Mit den beantragten Gesetzesänderungen in den Artikeln 25, 25a und weiteren soll in erster Linie der Berufsstatus der Pflegefachpersonen erhöht werden. Die Pflegefachpersonen sollen in der Grundpflege selbstständiger arbeiten können, indem sie namentlich gewisse Leistungen direkt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen können.
Die vom Nationalrat vorgeschlagene Änderung würde es den Pflegefachpersonen ermöglichen, bestimmte vom Bundesrat bezeichnete Leistungen selbstständig und ohne ärztliche Anordnung zu erbringen. Voraussetzung dafür ist aber eine Vereinbarung der Leistungserbringer mit den Versicherern. Das ist die Ausgangslage.
Umstritten ist der Grundsatz, dass Pflegefachpersonen selbstständig abrechnen können. Hier wird sich insbesondere der Bundesrat zusammen mit der Minderheit II (Hegglin Peter) noch ins Zeug legen, da hier, wie schon gesagt, eine Mengenausweitung und damit eine Kostenerhöhung im Gesundheitswesen befürchtet werden. So möchte der Bundesrat in der Konsequenz gemäss seiner Stellungnahme Artikel 25a streichen, er möchte also keine Änderung des geltenden Rechts. Umstritten ist auch die Frage der Vereinbarung - also nicht nur der selbstständigen Abrechnung, sondern auch der Vereinbarung der Leistungserbringer mit den Versicherern. Für die Pflegefachpersonen werde damit eine wichtige Errungenschaft wieder eingeschränkt, und es fände praktisch eine Aufweichung des Vertragszwanges statt. So haben wir es auch in der Eintretensdebatte gehört.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist quasi dem Mittelweg gefolgt. Sie sieht die Möglichkeit der Direktabrechnung vor, verbindet diese aber wie der Nationalrat mit einer Vereinbarung mit den Versicherern. Als Voraussetzung für das selbstständige Abrechnen ist Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2bis anzunehmen. Pflegefachpersonen sind dann auch mit aufgeführt und können so direkt abrechnen. Bei diesem Begriff ist von Diplomierten HF und FH auszugehen. Dies sind hier die Bestimmungen.
Artikel 25a regelt dann die Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung durch die OKP. Hier gab es verschiedene Konzepte, und wie Sie aus der Fahne sehen, möchte der Bundesrat diese Ergänzung ganz streichen und beim geltenden Gesetz bleiben. Diese Forderung übernimmt auch die Minderheit II (Hegglin Peter). Das würde heissen, dass es keine selbstständige Abrechnung von Pflegefachpersonen gibt. Allerdings würden die erweiterten Möglichkeiten der Verordnungsänderung per 1. Januar 2020, die ich schon erwähnt habe, weiterhin gelten - es gälte also das heutige Recht. Bei Koordination und Beratung könnten die Pflegefachpersonen selber entscheiden, jedoch immer nach einer erstmaligen Anordnung durch einen Arzt.
Zu Absatz 1: Die Mehrheit Ihrer Kommission nimmt das Anliegen der Initianten auf und lässt eine selbstständige Abrechnung zu. Mit dem Begriff "ambulant" sind auch die Spitex-Strukturen einbezogen. Dazu gab es eine Diskussion in der Kommission. Mit der OKP können grundsätzlich Leistungen abgerechnet werden, die von einer Pflegefachperson erbracht werden. Oder sie werden in Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, zum Beispiel die Spitex, in Auftrag gegeben oder wie bisher auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes erbracht. Das ist eine Oder-Bestimmung. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann dies ein Arzt oder die Pflegefachperson anordnen. Das Argument der Aufweichung des Vertragszwanges kam immer wieder. Ich muss sagen, dass man durch diese Bestimmung nicht Pflegende von der Arbeit abhält. Wenn eine Pflegende oder eine Organisation die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann muss sie halt einfach eine Anordnung eines Arztes haben, und dann kann sie trotzdem die Arbeiten machen. Insofern wird sie nicht vom Beruf ausgeschlossen. Aber die Arztanordnung entfällt, oder sie entfällt eben nicht.
Absatz 1 ist nur in Kombination mit Absatz 3 zu verstehen. Dort wird gemäss Konzept an den Bundesrat delegiert, die Pflegeleistungen zu bezeichnen, die aufgrund der Kompetenz in Absatz 1 auch ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können, also durch die Pflegefachperson alleine. Es wird gemäss Konzept der Mehrheit Ihrer Kommission auch noch eine Vereinbarung zwischen Leistungserbringern und Versicherern benötigt. Es gibt somit einen doppelten Schutz vor einer Mengenausweitung und einer Qualitätseinbusse: die Bezeichnung der möglichen Leistungen durch den Bundesrat und eine Vereinbarung mit den Versicherern. Das ist ja dann auch das Pièce de Résistance mit den Initianten.
Bei diesen Leistungen soll es sich um Leistungen der Grundpflege sowie die mit diesen direkt verbundenen Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination handeln. Die Abrechnung dieser Leistungen ohne ärztliche Anordnung bedingt dann eine Vereinbarung - das haben wir gesagt. Die Leistungserbringer können aber auch ohne eine Vereinbarung Leistungen erbringen, gemäss Konzept der Mehrheit dann aber nur mit ärztlicher Anordnung.
Vielleicht auch hierzu noch eine Anmerkung: Das heisst nicht, dass jede Pflegefachperson eine Vereinbarung mit allen Versicherern abschliessen müsste, sondern die Verbände eines Kantons, z. B. die Spitex, schliessen dann eine Vereinbarung mit den Verbänden der Versicherer ab. Das könnte eine Massnahme sein. Darin sind dann die Anforderungen an die Art der Leistungen, die Qualität, die Koordination zwischen Pflegefachpersonen und Ärzten, die Kontroll- und Abrechnungsprozesse usw. aufgeführt. Es gibt bereits heute sogenannte Administrativverträge zwischen Verbänden, die quasi als Muster dienen könnten.
Zudem bietet die Vereinbarung auch eine gute Grundlage für die integrierte Versorgung, bei der die Pflege eine verstärkte koordinierte Rolle übernehmen kann bzw. könnte. Die Minderheit I will diese Vereinbarung nicht. Weiterhin müsste der Bundesrat nach Absatz 3 die Pflegeleistungen bezeichnen, die auch ohne Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin abgerechnet werden könnten; es braucht keine Vereinbarung mit den Versicherern. Der Mehrheitsantrag wurde nach Kaskadenabstimmungen, die wir immer hatten, schlussendlich mit 7 zu 6 Stimmen angenommen.
Insofern beantrage ich Ihnen, der Kommission zu folgen. Zu Absatz 3quater werde ich separate Ausführungen machen.