AB 263129
Carobbio Guscetti Marina · Ständerat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-10
Wortprotokoll
In diesem Artikel finden Sie eine der Kernforderungen der Initiative, die es ermöglicht, den Pflegeberuf aufzuwerten: die sogenannte Anerkennung eigenverantwortlicher Pflegeleistungen. Konkret bedeutet das, dass Pflegefachpersonen typische Pflegeleistungen selbst anordnen und ohne Unterschrift des Arztes oder der Ärztin direkt mit der Krankenkasse abrechnen können. Das ist der sogenannte eigenverantwortliche Bereich.
Es macht Sinn und ist effizient: Pflegefachpersonen erheben den notwendigen Pflegebedarf nach definierten Erfahrungsinstrumenten, den sogenannten Assessments. Im eigenverantwortlichen Bereich sprechen wir von typischen pflegerischen Leistungen. Es sind klar definierte Leistungen, die im Rahmen der Ausbildung und der Kompetenzen der Pflegefachpersonen sind, wie zum Beispiel die Mobilisation, die Lagerung, die Unterstützung bei der Körperpflege, die Anleitung und Beratung. Es ist wichtig, dass es dafür eine gesetzliche Vorgabe statt nur einer Lösung auf Verordnungsstufe gibt. Die Pflege ist kein Hilfsberuf im medizinischen Bereich. Die Pflegefachpersonen sind ausgebildete, kompetente Fachleute, und die Lösung auf Gesetzesstufe schafft Rechtssicherheit. Pflegefachpersonen fordern Autonomie in ihrem eigenen Bereich. Für den gesamtmedizinischen, [PAGE 476] therapeutischen Bereich bleibt die Zuständigkeit des Arztes oder der Ärztin weiterhin bestehen, das ist der Sinn von Artikel 25a. Wie schon der Nationalrat sollten auch wir diesem Anliegen Rechnung tragen.
Die Mehrheit der Kommission ist auch bereit, den Pflegefachpersonen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer eigenständigen Abrechnung einzuräumen. Sie macht diese Option aber vom Bestehen einer Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen abhängig. Diese Vereinbarung ist in Wirklichkeit eine Einschränkung des Vertragszwanges für die Krankenversicherung. Sie ist nicht notwendig, da es bereits heute ausreichende gesetzliche Kontrollmechanismen der Versicherer gibt. Insbesondere gibt es für freiberufliche Pflegefachpersonen und für die Spitex-Organisationen Administrativverträge mit den Versicherungen, die vorsehen, dass nur diejenigen Pflegeleistungen bezahlt werden, die dem ausgewiesenen Pflegebedarf entsprechen. Sie regeln auch die Abrechnungsmodalitäten.
Die Versicherer erhalten zudem schon heute die Bedarfsmeldung und prüfen diese. Übersteigt sie ein Volumen von 60 Stunden pro Quartal, kann ein Vertrauensarzt beigezogen werden. Zudem schaffen wir mit Artikel 55b KVG eine Möglichkeit für die Kantone, die Zulassung von Pflegefachpersonen einzuschränken, sollte das Kostenwachstum überdurchschnittlich ansteigen.
Somit wird der eigenverantwortliche Bereich für Pflegefachpersonen nicht zu Mehrkosten führen. Im Gegenteil, die Anerkennung der eigenverantwortlich erbrachten Pflegeleistungen vermindert den administrativen Aufwand und spart die ärztlichen Verschreibungskosten ein. Der Beruf wird aufgewertet und attraktiver. Ausserdem, Herr Bundesrat Berset, haben Sie von 100[NB]000 Pflegefachpersonen gesprochen, die damit zugelassen würden. Ich muss hier aber auch sagen, dass es die Kantone aufgrund dieser Bestimmung in der Hand haben, wer abrechnen kann und wer nicht. Deshalb darf man hier, wie ich schon erwähnt habe, nicht von Mehrkosten sprechen.
Was in meinem Minderheitsantrag auch wichtig ist, ist Artikel 25a Absatz 3 KVG. In Absatz 1 geht es um eine Präzisierung gegenüber den Fassungen des Nationalrates und der Mehrheit. Es kann nicht sein, dass man zulasten der Pflegenden ein Thema wie die Lockerung des Vertragszwangs einbringt, das eigentlich einer breiteren politischen Diskussion bedarf.
Ich bitte Sie deshalb, meiner Minderheit I zu Artikel 25a Absätze 1 und 3 zu folgen.