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Dormann Rosmarie · Nationalrat · 2002-10-03

Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-03

Wortprotokoll

Eines hat die die Reduktion des Mindestzinssatzes betreffende Hiobsbotschaft des Bundesrates vom vergangenen Sommer bewirkt: Heute weiss jede und jeder in diesem Land, was sich hinter dem Kürzel BVG versteckt; das mindestens ist positiv. Man weiss ansatzmässig, dass es sich beim BVG um die obligatorische berufliche Altersvorsorge handelt und dass diese sehr stark vom aktuellen Markt abhängig ist. Die berufliche Altersvorsorge ist ein äusserst kompliziertes Gebilde, handelt es sich doch nur um ein Bundesrahmengesetz, das den Mindeststandard bestimmt, und nicht wie beim AHVG um ein Bundesgesetz mit einheitlichen Eckwerten. So bleibt das BVG für den Normalsterblichen ein Gesetz mit nie durchschaubaren Paragraphen und Artikeln.

Erwähnen möchte ich in diesem Zusammenhang die verschiedenen Varianten von Versicherungsgebilden: z. B. die autonomen Kassen grosser Firmen, die Verbandskassen oder die viel erwähnten Sammelstiftungen, die von Lebensversicherern betreut werden. Kurz gesagt: Es kann unter dem Strich zur Glückssache werden, bei wem die Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmenden in der beruflichen Vorsorge versichert hat.

Bei dieser komplizierten Sachlage fällt der Kontrolle und der Aufsichtspflicht eine um vieles höhere Verantwortung zu. Hier hat leider auch die heutige Gesetzgebung ihre Tücken und Lücken, denn allein die Zuständigkeiten zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht sind in der heute geltenden Gesetzgebung diffus. Denn im heutigen Gesetz hat das eine Departement zu prüfen, ob hinter jeder Sammelstiftung eine Lebensversicherung Garantie leistet, während das andere Bundesamt den zwischen der Sammelstiftung und der dahinter stehenden Lebensversicherungsgesellschaft bestehenden Kollektivversicherungsvertrag zu prüfen und zu beaufsichtigen hat.

Gleichzeitig sind die einzelnen Vorsorgewerke betreffend die Verwendung von Überschussbeteiligungen autonom; da besteht tatsächlich keine Aufsichtspflicht. Was mit den Überschüssen passiert, welche an die einzelnen Vorsorgewerke gegangen sind, wird also weder vom Bundesamt für Sozialversicherung noch vom Bundesamt für Privatversicherungen kontrolliert. Das ist Sache der je eigenen Kontrollstelle.

Die Versicherungsaufsicht hätte also die sehr ernsthafte Pflicht, alles zu unternehmen, jegliche Missbrauchsmöglichkeiten der Lebensversicherer zu verhindern. Gleichzeitig müsste sie tadellose Revisionen garantieren können. Die Liberalisierung der Finanz- und Versicherungsmärkte in den letzten Jahren hat die anspruchsvolle Revisionsarbeit nicht vereinfacht; das wird auch im Gutachten Janssen bestätigt. Bereits anlässlich der Beratung der 1. BVG-Revision hat unsere Kommission vergeblich auf eine transparente Offenlegung der Geschäftstätigkeit der Lebensversicherer in den vergangenen Jahren gewartet. Das haben Sie vorher auch von der Präsidentin unserer Subkommission, Frau Egerszegi, gehört.

Deshalb liegt es in der Natur der Sache, dass in Volk und Politik ein Misstrauen gegenüber den Lebensversicherern gewachsen ist. Der Umstand, dass in den letzten Jahren in der Wirtschaft in einzelnen Firmen die Gewinne schamlos privatisiert, die Verluste sozialisiert worden sind, verstärkt unsere Ungewissheit. Dem haben die Lebensversicherer einerseits und die Gesetzesrevision andererseits Rechnung zu tragen.

Es braucht deshalb einen Blick vorwärts und einen Blick zurück. Wir müssen handeln und mögliche Schlupflöcher im relativ jungen Altersvorsorgegesetz verhindern und schliessen. Deshalb unterstützt die CVP-Fraktion die Kommissionsmotion 02.3453, "Integrale Aufsicht über die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen". Darüber wird Sie mein Kollege Odilo Schmid noch orientieren.

Auch der Motion SGK-NR 02.3458, "Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Lebensversicherungs-Gesellschaften", stimmt die CVP-Fraktion zu. Es sind Massnahmen zur Ausscheidung und Sicherstellung der noch vorhandenen Reserven zugunsten der Kollektivversicherten vorzunehmen.

Hingegen unterstützt unsere Fraktion alle andern Vorstösse der SGK nur als Postulat, insbesondere auch die Motion 02.3456, "Überprüfung der Aufsichtstätigkeit durch die GPK".