preparatory:AB 263275
Moret Isabelle · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion · 2020-06-10
Wortprotokoll
Art.[NB]38i [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Titel [GZ]
Rechnung des Fonds, Entnahmen und Finanzplanung
Abs. 1 [GZ]
Die Bundesversammlung legt mit einfachem Bundesbeschluss die Vierjahresplanung fest, gemäss derer die Mittel aus dem Fonds nach den Artikeln 39, 40, 40a und 40b verwendet werden.
Abs. 2 [GZ]
Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung jährlich über die Verwendung der Mittel.
[VS]
Art.[NB]38i [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Titre [GZ]
Comptes du fonds, retraits et planification financière
Al. 1 [GZ]
L'Assemblée fédérale fixe par arrêté fédérale simple, la planification financière pour 4 ans de l'utilisation des moyens du Fonds pour le climat au sens des articles 39, 40, 40a et 40b.
Al. 2 [GZ]
Le Conseil fédéral soumet chaque année à l'Assemblée fédérale un rapport sur l'utilisation des moyens.[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 39 [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Abs. 1[GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 [GZ]
... [GZ]
d. ... die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden;
... [GZ]
g. Anlagen zur Produktion erneuerbarer Substrate. (Rest streichen)
Abs. 2bis [GZ]
... der Finanzhilfen fest. Er berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Situation des ländlichen Raums und der Bergregionen.
Abs. 3 [GZ]
... [GZ]
a. ... Programme zur Förderung von Ersatzneubauten, energetischer Gebäudetechnik-, Gebäudehüllen- oder Gesamtsanierungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.[GZ]
...
Abs. 4 [GZ]
Werden die Mittel für die Verwendungen nach den Artikeln 40 und 40a nicht vollständig ausgeschöpft, können sie zur Förderung der Verwendungen nach Absatz 2 und des Ergänzungsbeitrags nach Absatz 3 Buchstabe b eingesetzt werden.
Abs. 5[GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Imark, Egger Mike, Jauslin, Page, Rösti, Rüegger, Ruppen, Wobmann)[GZ]
Abs. 2 [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Jauslin, Bäumle, Bourgeois, Müller-Altermatt, Vincenz)[GZ]
Abs. 2 Bst. b[GZ]
b. ... Wärmebereitstellung und deren Absicherung. Dafür werden 30 Millionen Franken eingesetzt. Werden die Gelder nicht verwendet, stehen sie für Massnahmen gemäss Buchstaben a und c bis g zur Verfügung.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Jans, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Suter)[GZ]
Abs. 2 Bst. cbis[GZ]
cbis. Abfederung der Investitionskosten für Hausbesitzer resultierend aus Artikel 9;
Abs. 2 Bst. cter[GZ]
cter. Überwindung der in Spezialfällen aus Artikel 9 entstehenden Liquiditätsengpässe durch Absicherung standardisierter Energie-Contracting-Angebote;
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Jauslin, Egger Mike, Imark, Rösti, Vincenz, Wobmann)[GZ]
Abs. 2bis [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Grossen Jürg [GZ]
Abs. 2 Bst. cter[GZ]
cter. Überwindung der in Spezialfällen aus Artikel 9 entstehenden Liquiditätsengpässe durch Absicherung und Standardisierung von Energie-Contracting-Lösungen, um Marktangebote für kleinere Gebäude zu stimulieren;
Schriftliche Begründung[GZ]
Die Investitionskosten zum Beispiel beim Heizträgerwechsel sowie der Rückbau eines Öltanks können bei Hausbesitzern mit fehlender Liquidität und fehlenden Möglichkeiten, Bankkredite zu erhalten (z. B. viele Rentner), zu einem Härtefall führen. Mit dem Dienstleistungsangebot Energie-Contracting kann dieses Problem gelöst werden. Ein Dritter, oftmals ein Energieversorgungs- oder breit aufgestelltes Haustechnikunternehmen, installiert und finanziert dabei die neue Heizung und vereinbart mit dem Hausbesitzer einen Wärmeliefervertrag. Der Hausbesitzer bezahlt in diesem Beispiel also nur noch jährlich die bezogene Wärme; um alles andere kümmert sich der Vertragspartner. Der Besitz an der Heizung wird nach einer vordefinierten Zeit vom Energie-Contractor an den [PAGE 871] Hausbesitzer übertragen (z. B. 15 Jahre). Bei Überbauungen und grösseren Liegenschaften existieren solche Angebote bereits. Für kleinere Gebäude und Einfamilienhäuser lohnt sich diese Dienstleistung für Energie-Contracting-Anbieter jedoch meist nicht. Denn allein die Ausarbeitung der Verträge und die Absicherung der Investition bedingt einen Basisaufwand, der dann auf eine eher bescheidene Wärmeliefermenge abgewälzt werden muss. Der Anbieter trägt das Risiko, dass der Hausbesitzer vorzeitig verstirbt oder es aus anderen Gründen zu einer Handänderung oder gar zum Abbruch der Liegenschaft kommt. Es muss deshalb sichergestellt sein, dass die neuen Liegenschaftsbesitzer den Energie-Contracting-Vertrag übernehmen. Dies kann z. B. im Grundbuch vermerkt werden. Dank einer Standardisierung und Unterstützung der Vertrags- und Risikoabsicherung kann mit diesem Artikel sichergestellt werden, dass die Anbieter von Energie-Contracting dieses Angebot auch auf kleinere Häuser ausweiten und somit jene Gruppe von erwarteten Härtefällen ebenfalls bedienen können. Dadurch wäre die Gesetzesänderung für alle Hausbesitzer finanziell tragbar.