Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-11
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-11
Wortprotokoll
Sehr geehrter Herr Nationalrat Schwander, ich verweise hier gerne auf die Medienmitteilung vom 6. Juli 2018 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates. Hier wird darauf verwiesen, dass sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Ehe aus der allgemeinen Zivilrechtskompetenz ergibt. Das ist Artikel 122 der Schweizerischen Bundesverfassung.
In diesem Zusammenhang stellt sich tatsächlich die Frage, ob der in Artikel 14 der Bundesverfassung, "Recht auf Ehe und Familie", verwendete Ehebegriff den Bundeszivilgesetzgeber in seiner Tätigkeit einschränkt oder nicht. Das ist die Frage: Ist der Bundesgesetzgeber durch diese Verfassungsbestimmung eingeschränkt oder nicht? Das Bundesamt für Justiz hat in einem Gutachten vom 7. Juli 2016 gesagt, dass der Gesetzgeber durch Artikel 14 der Bundesverfassung nicht daran gehindert wird, sich auf eine zivilrechtliche Gesetzgebungskompetenz zu stützen, um das Rechtsinstitut der Ehe für Personen gleichen Geschlechts zu öffnen, obwohl sich gleichgeschlechtliche Paare heute nicht auf Artikel 14 stützen können, um ein Recht auf Ehe geltend zu machen. Artikel 14 gibt zwar nicht das Recht auf Ehe, die zivilrechtliche Gesetzgebungskompetenz darf aber trotzdem davon abgeleitet werden.
Ich hoffe, ich habe Ihre Frage so klar wie möglich beantwortet, Herr Nationalrat Schwander.