Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-11
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-11
Wortprotokoll
Ständerat Philipp Müller hat am 2. März 2016 die parlamentarische Initiative 16.403, "Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene", die vorliegend behandelt wird, eingereicht. Das Ziel dieser Initiative ist es, die Anwendung des Schutzbedürftigenstatus, des sogenannten Status[NB]S, durch eine Angleichung der Familiennachzugsregelungen für schutzbedürftige Personen an jene für vorläufig aufgenommene Personen zu erleichtern. Ihre Kommission hatte der Initiative am 25. August 2016 bereits Folge gegeben. Am 21. Oktober 2016 stimmte dann ihre Schwesterkommission des Nationalrates dieser Initiative ebenfalls zu.
Der erarbeitete Umsetzungsentwurf Ihrer Kommission sieht vor, dass eine Wiedervereinigung der Familie von Schutzbedürftigen nur dann möglich sein soll, wenn seit der Gewährung des vorübergehenden Schutzes mindestens drei Jahre vergangen sind. Zudem sollen die nachzuziehenden Ehegatten bzw. minderjährigen Kinder mit der sich in der Schweiz aufhaltenden Person in einer bedarfsgerechten Wohnung zusammen wohnen, und die Familie soll nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Schliesslich sollen sich die Gesuchstellenden in einer Landessprache verständigen oder ihre Bereitschaft zum Spracherwerb glaubhaft machen können.
Am 24. Januar 2019 eröffneten Sie die Vernehmlassung zum Vorentwurf. Diese dauerte bis zum 1. Mai 2019; Ihre Kommission hat die Ergebnisse im Oktober 2019 zur Kenntnis genommen. Da es die Kommissionsmehrheit im Hinblick auf mögliche künftige Krisensituationen mit grossen Flüchtlingsströmen als angezeigt erachtet hat, den Status der Schutzbedürftigkeit so anzupassen, dass er für die Schweiz tatsächlich anwendbar wird, wurde der Entwurf nach der Vernehmlassung ohne Anpassung zuhanden des Rates verabschiedet. [PAGE 505]
Am 18. Februar 2020 hat Ihre Kommission von der Stellungnahme des Bundesrates Kenntnis genommen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Gründe für die bislang ausbleibende Anwendung der Schutzbedürftigenregelung vielfältig sind und auch in Zukunft umfassend zu prüfen sein wird, ob diese Regelung in einer konkreten Krisensituation geeignet ist und ob sie notwendig ist.
Dennoch erachtet der Bundesrat die im Rahmen der parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Änderungen als eine sinnvolle Massnahme, um die Kohärenz im Bereich des Familiennachzugs zu erhöhen. Auch beim Status der vorläufigen Aufnahme, der heute bei solchen Krisensituationen Anwendung findet, ist ein Familiennachzug gemäss geltendem Recht bekanntlich erst nach drei Jahren möglich. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Änderungen einer möglichen Signalwirkung der Schweiz als Zielland tatsächlich entgegenwirken können - für den Fall, dass die Schutzbedürftigenregelung dereinst überhaupt angewendet werden sollte.
Es handelt sich beim Status einer schutzbedürftigen Person, wie bei der vorläufigen Aufnahme, in erster Linie um einen rückkehrorientierten Status, wobei ein unmittelbarer Familiennachzug einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat entgegenstehen kann. Der Bundesrat kam bereits in seinem Bericht "Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen" im Oktober 2016 zum Schluss, dass gewissen Nachteilen der Schutzbedürftigenregelung durch rechtliche Anpassungen des Systems, wie sie von Ihrer Kommission nun vorgeschlagen werden, begegnet werden kann. Der Bundesrat hat aber auch festgehalten, dass die grundlegenden Probleme des S-Status durch punktuelle Änderungen nicht behoben werden können. So muss das sistierte Asylverfahren beispielsweise nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes weitergeführt werden.
Einer der Hauptgründe, dass dieser Status bisher nie zur Anwendung kam, ist zudem, dass die Schweiz bisher erhöhte Gesuchszahlen stets in den Regelstrukturen bewältigen konnte. Hinzu kommt, dass die Schutzgewährung als Instrument für eine vorübergehende Situation konzipiert wurde, das für eine relativ kurze Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung Anwendung finden soll. Die jüngsten Erfahrungen in Syrien oder Afghanistan zeigen jedoch, dass wegen der zunehmenden Dauer dieser Konflikte ein Ende solcher Gefährdungen oftmals kaum absehbar ist.
Bei einer Anwendung des Status des vorübergehenden Schutzes stellt sich die Frage, wie er sich zu den Verpflichtungen der Schweiz gemäss der Dublin-III-Verordnung verhält. Der Bundesrat hat in seinem Bericht, den ich bereits erwähnt habe, festgehalten, dass die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes ein Zuständigkeitskriterium gemäss der Dublin-III-Verordnung darstellen kann, wenn eine betroffene Person mit der Schutzgewährung einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhält. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieses vereinfachte Verfahren in der Praxis zu Herausforderungen führen kann, insbesondere bei der Identifizierung von Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.
Mit der von Ihrer Kommission beantragten Regelung sollen Gesuche um Familiennachzug neu analog der Regelung bei den vorläufig Aufgenommenen bei den kantonalen Migrationsbehörden zur Vorprüfung eingereicht werden. Im Rahmen der Vernehmlassung haben deshalb mehrere Kantone die Befürchtung geäussert, dass dies zu einem finanziellen und personellen Mehraufwand bei den Kantonen führen würde. Der Bundesrat hat dafür Verständnis. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass mit den höheren Anforderungen beim Familiennachzug die Kantone im Bereich der Sozialhilfe entlastet werden können.
Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten.