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Kutter Philipp · Nationalrat · 2020-06-11

Kutter Philipp · Nationalrat · Zürich · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-11

Wortprotokoll

In Artikel 37 Absatz 2bis geht es um den Rechtsschutz, konkret um die Frage, wie sich Institutionen des ETH-Bereichs gegen Entscheide des ETH-Rates wehren können. Aufgrund der Wortmeldungen in der Eintretensdebatte möchte ich eingangs festhalten, worum es nicht geht: Es geht nicht um die Einschränkung der Forschungsfreiheit der Institutionen. Dazu gibt das Bundesrecht dem ETH-Rat keine Befugnisse. Es geht auch nicht um Entscheide, die Personen oder Angehörige einer Institution betreffen; dagegen können Betroffene beim Bundesverwaltungsgericht und allenfalls beim Bundesgericht Beschwerde einlegen. Das soll so bleiben und ist nicht Gegenstand dieser Revision.

Worum geht es dann? Der ETH-Rat fällt auch Entscheide, welche die Institutionen des ETH-Bereichs betreffen. Diese Entscheide fällt er im Rahmen seiner Rolle als strategisches Führungsorgan. Es sind Entscheide, die im ETH-Gesetz geregelt und klar begrenzt sind. Solche Konflikte - das ist der Antrag des Bundesrates, den wir stützen - sollen nicht extern vor Bundesverwaltungsgericht, sondern intern ausgefochten werden. Eigentlich ist das bereits heute so geregelt. Der Instanzenzug sieht vor, dass die Institutionen zuerst beim ETH-Rat eine Wiedererwägung beantragen und dann beim Bundesrat eine Aufsichtsbeschwerde einlegen können.

Warum beantragen wir Ihnen nun doch eine gesetzliche Anpassung? Der Grund dafür ist, dass die rechtliche Situation aufgrund von zwei Rechtsstreitigkeiten in den Jahren 2013 und 2015 verwischt wurde. Die EPFL war damals mit Beschwerden trotz anderslautendem Instanzenzug ans Bundesverwaltungsgericht gelangt, und dieses ist zum Erstaunen vieler darauf eingetreten. Das sorgt natürlich für Verwirrung, und mit der Präzisierung, die wir mit unserer Minderheit zusammen mit dem Bundesrat beantragen, möchten wir hier gerne Klarheit schaffen. Wir schaffen damit Klarheit, wir schaffen damit Rechtssicherheit, wir schränken nicht die Forschungsfreiheit der Institutionen ein, und sie haben weiterhin die Möglichkeit, sich gegen Entscheide des ETH-Rates in diesem Bereich zu wehren.

Ich bitte Sie daher, der Minderheit Kutter zu folgen.