Aebischer Matthias · Nationalrat · 2020-06-11
Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-11
Wortprotokoll
Die Ergänzung in Artikel 37 des Kapitels "Rechtsschutz, Disziplinarrecht und Strafbestimmungen" betrifft das Beschwerderecht gegen Entscheide des ETH-Rates. Sie wird vom Bundesrat wegen einer ziemlich vertrackten Vorgeschichte vorgeschlagen; Kollege Kutter hat das soeben kurz angeschnitten. So hat doch eine im ETH-Rat vertretene Institution - wie Herr Kutter gesagt hat, war es die EPFL - beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen gegen einen Entscheid des ETH-Rates Beschwerde eingereicht, also gegen einen Entscheid eines Rates, in dem die EPFL selbst sitzt. Zum Erstaunen vieler Juristinnen und Juristen ist das Bundesverwaltungsgericht auf diese Beschwerde eingetreten. Dies will man verhindern, indem man die Beschwerde im ETH-Gesetz explizit ausschliesst.
Die Mehrheit unserer Kommission ist der Meinung, dass man den Entscheid, auf Beschwerden einzutreten oder nicht, auch in Zukunft den Gerichten überlassen soll, was nicht heisst, dass die Mehrheit es gut findet, wenn Institutionen, welche im ETH-Rat vertreten sind, gegen einen Entscheid des ETH-Rates gerichtlich vorgehen. Das Gegenteil ist der Fall, das hat auch Kollege Kutter gesagt; das einfach zur Ergänzung der Materialien. Item, da es bei den Hearings, an denen zum Teil der ETH-Rat, die ETH-Direktoren, aber auch die Institutionen gleichzeitig teilgenommen haben, offensichtlich war, dass die Steuerung der ETH klar ein Miteinander und nicht ein Gegeneinander ist, finden wir, dass man den Zusatz in Artikel 37 ersatzlos streichen kann.
Das heisst also, die SP-Fraktion lehnt auch die Minderheit Kutter ab und unterstützt die Mehrheit, die Streichen beantragt. [PAGE 912]