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Heer Alfred · Nationalrat · 2020-06-11

Heer Alfred · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-11

Wortprotokoll

Ich nehme kurz Stellung zum Jahresbericht 2019 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte.

Hier war vor allem die Aufsichtseingabe von Grundrechte.ch ein Schwerpunkt unserer Arbeit. Aufgrund dieser Aufsichtseingabe hat die GPDel überprüft, wie der Nachrichtendienst des Bundes Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit der Schweiz bearbeitet. Gemäss Artikel 5 Absatz 5 des Nachrichtendienstgesetzes darf der Nachrichtendienst des Bundes keine solchen Informationen beschaffen oder bearbeiten, ausser unter ganz bestimmten Bedingungen. Das Resultat der Abklärungen haben wir im Jahresbericht publiziert.

Die Untersuchung der GPDel hat verschiedene, oft auch grundlegende Mängel in der Datenbearbeitung des Nachrichtendienstes zum Vorschein gebracht. Deshalb hat die GPDel dem VBS verschiedene Sofortmassnahmen vorgeschlagen, um erkannte Probleme hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Datenbestände des Nachrichtendienstes zu beheben. Weitere Massnahmen wurden empfohlen, um zukünftig die nicht gesetzeskonforme Erfassung von Daten zu verhindern.

Aufgrund der Abklärung der GPDel musste die Vorsteherin des VBS zur Kenntnis nehmen, dass die parlamentarische Oberaufsicht die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen anders interpretiert als die Direktion ihres Nachrichtendienstes. Dies veranlasste sie, die zugrunde liegenden Rechtsfragen mittels Gutachten von dritter Seite klären zu lassen. Sie gelangte deshalb im Dezember letzten Jahres an das Bundesamt für Justiz. Das Bundesamt für Justiz stellte sein Gutachten auf den 4. Februar 2020 fertig. Die GPDel hat das Gutachten vom VBS verlangt und Anfang März erhalten.

Die GPDel stellt fest, dass keine der Erkenntnisse des Bundesamtes für Justiz im Widerspruch zu den rechtlichen Beurteilungen steht, welche sie in ihrem Jahresbericht präsentiert hat. Laut dem Gutachten des Bundesamtes für Justiz gilt Artikel 5 Absatz 5 des Nachrichtendienstgesetzes für alle Personendaten, welche unter dem Nachrichtendienstgesetz bearbeitet werden, einschliesslich derjenigen, welche ausschliesslich über eine Freitextsuche nach dem Namen einer Person gefunden werden können. Laut dem erhaltenen Gutachten enthält das Nachrichtendienstgesetz keine Bestimmung, welche es dem Nachrichtendienst des Bundes erlauben würde, die Schranken nicht zu beachten, welche das Gesetz für die Bearbeitung von Informationen über die Ausübung der politischen Rechte setzt.

Nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz hat der Nachrichtendienst des Bundes seine internen Weisungen über Erfassung und Anonymisierung von Informationen zu wenig restriktiv formuliert. Sie könnten nicht als gesetzeskonform betrachtet werden, insbesondere was die Vorgaben zur [PAGE 915] Datenerfassung im System IASA NDB betreffe. In ihrem Jahresbericht hat die GPDel festgestellt, dass der Nachrichtendienst in diesem System 7,7 Millionen Dokumente erfasst hatte, ohne dass ihre Konformität mit den Schranken von Artikel 5 des Nachrichtendienstgesetzes überprüft worden wären. Um zu verhindern, dass sich erneut Daten in IASA NDB ansammeln, welche nicht vorschriftsgemäss überprüft wurden, hat die GPDel vom Nachrichtendienst verlangt, die erwähnten Weisungen zu korrigieren. Diesbezüglich wartet die GPDel immer noch auf eine definitive und verlässliche Zusage des VBS.

Im Weiteren finden Sie im Jahresbericht auch die Anzahl der Überwachungsmassnahmen gemäss Nachrichtendienstgesetz, welche vom Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen bewilligt werden müssen.

Und noch ein Wort zum Fall Crypto AG aus Aktualität: Wir mussten ja unsere Arbeiten leider wegen der Corona-Krise zwischenzeitlich einstellen; auch wir waren betroffen davon. Wir haben die Arbeiten wieder aufgenommen, aber der Bericht wird sicherlich nicht vor den Sommerferien, sondern erst nach den Sommerferien ausgearbeitet und dann dem Bundesrat zur Stellungnahme übergeben werden.