Flach Beat · Nationalrat · 2020-06-16
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2020-06-16
Wortprotokoll
Als am 22. Juli 1209 die Stadt Béziers von den Kreuzrittern eingenommen wurde, tauchte die Frage auf, was mit den Menschen in der Stadt zu tun sei, die zum rechten Glauben konvertiert hatten. Die Antwort an den Heerleiter war: Tötet sie alle, Gott kennt die Seinen. Das ist Nulltoleranz. Das ist Nulltoleranz in der Definition, wer Feind ist und wer nicht. So können wir das Strafrecht nicht machen, denn wir befinden uns hier im Strafrecht. In Artikel 260ter folgt die grünliberale Fraktion klar der Mehrheit der Kommission.
Jetzt wurde vorhin die ganze Zeit ausgeführt, dass man irgendwelche Organisationen nicht angezeigt habe, dass diese noch nie Probleme gehabt hätten oder so. Aber hier geht es nicht um Organisationen. Wir befinden uns im Strafrecht für natürliche Personen, die sich an einer kriminellen oder terroristischen Organisation beteiligen. Diese sollen selbstverständlich unter Strafe stehen, da gibt es überhaupt kein Wenn und Aber. Aber was gehört alles dazu? Was ist [PAGE 1002] beispielsweise, wenn man für eine Organisation humanitär hilft? Was wäre damals gewesen, wenn Samariter, die bei den Kreuzrittern auch dabei waren, den Menschen in Béziers geholfen, sie unterstützt und gepflegt hätten? Wären sie dann auch strafbar geworden? Ich muss Ihnen sagen: nach der Minderheit III (Hurter Thomas) ja, nach der Mehrheit vermutlich nicht.
Es geht auch nicht darum, ob wir hier einen Sonderstatus für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz schaffen. Das ist nur eine Erwähnung einer Organisation, die übrigens in der Schweiz gegründet wurde und die sich genau dieser Situation angenommen hat, nämlich in Kriegsgebieten, wo Parteien gegeneinander kämpfen und Schreckliches passiert, hinzugehen und den Verwundeten zu helfen, und zwar unabhängig davon, welche Uniform sie tragen.
Darum ist es wichtig und für die Schweiz von grosser Bedeutung, dass wir hier Klarheit schaffen. Personen, die für das IKRK oder vielleicht auch für andere Organisationen irgendwo arbeiten, gehören nicht dazu - es sei denn natürlich, sie unterstützen die terroristische und kriminelle Tätigkeit.
Bei Artikel 260sexies unterstützen wir die Minderheit II (Marti Min Li). Man kann die Vorbereitung einer kriminellen Tat schon unter Strafe stellen. Das tun wir heute schon. Das ist heute schon im Strafgesetzbuch so festgehalten. Die Vorbereitungstat ist bei gewissen Straftaten bereits strafbar. Die Vorbereitung der Vorbereitung der Vorbereitung und darüber zu berichten, dass es so eine Vorbereitung der Vorbereitung gibt, aber auch schon unter Strafe zu stellen respektive dort den Schutz der vierten Gewalt im Lande, der Presse und der Medien, auszuhebeln, mit der Begründung, man würde dann mehr Sicherheit schaffen, das kratzt an den Grundrechten unseres liberalen Staates. Überladen wir das Fuder nicht. Die Medien erfüllen eine wichtige Aufgabe. Überall dort, wo Leib und Leben gefährdet sind, wo eine direkte, konkrete Gefahr besteht, kann sich auch ein Journalist oder eine Journalistin nicht auf den Quellenschutz berufen. Es braucht dort keine weitergehende Aufweichung dieses minimalen Schutzes, den wir haben. Sonst reicht ein Blick ins Ausland, in Länder, die überhaupt keinen Presseschutz kennen, um festzustellen, was das letztlich für einen Rechtsstaat bedeuten kann, für die freie Presse und die dringend notwendige Berichterstattung über alle Seiten und alle Facetten von Konflikten und Problemen in der Gesellschaft und ausserhalb der Gesellschaft, wie wir sie kennen.