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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-16

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-16

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates, hier alle Minderheiten abzulehnen. Ich spreche zuerst über Artikel 3 des Rechtshilfegesetzes. Dieser regelt Ausschlussgründe für die Rechtshilfe. Neben Taten, die einen politischen oder militärischen Charakter haben, schliesst Artikel 3 Absatz 3 auch Steuerhinterziehung und gewisse Delikte im Währungs- und wirtschaftspolitischen Bereich von der Rechtshilfe aus. Weder die Ausschlussgründe generell noch speziell die Steuerrechtshilfe sind aber Gegenstand der heute behandelten Vorlage. Der Bezug zwischen der Terrorismusbekämpfung und der Steuerhinterziehung ist nicht ersichtlich.

Ich kann auch darauf hinweisen, dass der Bundesrat nach 2009 einen Rückzug des sogenannten Fiskalvorbehalts in der Rechtshilfe geprüft hat. Er hat in der Folge diverse Massnahmen zur Verbesserung der Rechtshilfe im Bereich der Steuerdelikte umgesetzt. Nach dem Verzicht auf die Revision des schweizerischen Steuerstrafrechts 2017 hat der Bundesrat hingegen am 29. August 2018 explizit entschieden, auf einen Rückzug des Fiskalvorbehalts bei der Rechtshilfe, also genau die Streichung von Artikel 3 Absatz 3 IRSG, zu verzichten. Hauptgrund war, dass damit die ausländischen Strafbehörden mehr Informationen erhalten würden als unsere eigenen schweizerischen Behörden. Ich beantrage Ihnen deshalb die Ablehnung dieser Minderheit.

Mit Artikel 80dterdecies beantragt die Minderheit Ihrer Kommission, dass die gemeinsamen Ermittlungsgruppen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft zu unterstellen sind. Die Aufsichtsbehörde überprüft in administrativer Hinsicht die Recht-, Ordnungs- und Zweckmässigkeit des Handelns der Bundesanwaltschaft. In keiner Art und Weise hat sie jedoch eine justizielle Kontrollfunktion über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft und schon gar nicht über die sonstigen Behörden, zum Beispiel über die kantonalen Staatsanwaltschaften, die sich an diesen gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligen. Ich bezweifle auch, dass eine solche neue Aufsicht verfassungskonform wäre, da die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften ja kantonal geregelt ist. Das Bundesamt für Justiz nimmt im Bereich der Rechtshilfe eine erste operative Kontrollfunktion während der laufenden Massnahme wahr. Bereits das Bundesamt für Justiz achtet auf die Wahrung der Verhältnismässigkeit und der Grundrechte. Für die justizielle Kontrolle, und um die geht es ja letztlich, ist aber auch im Rechtshilfeverfahren ein Gericht zuständig. [PAGE 1009]

Ich komme noch zu den beiden Minderheitsanträgen Roth Franziska zu Artikel 80dbis und Artikel 80dbis Absatz 2: Wenn die Schweiz anderen Staaten Rechtshilfe leistet oder von anderen Staaten Rechtshilfe erhält, kooperieren die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden arbeitsteilig mit ihren ausländischen Partnern, und nur wenn beide Staaten ihren Teil beitragen, kann die internationale Kriminalität auch wirkungsvoll bekämpft werden. Die Zusammenarbeit kann in komplexen Strafverfahren nur dann erfolgreich verlaufen, wenn sie eine gewisse Zeit vertraulich bleiben kann. Die Information des Betroffenen im schweizerischen Rechtshilfeverfahren muss in gewissen Fällen mit der Information des Verfolgten im ausländischen Strafverfahren koordiniert werden können.

Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Schweiz überwacht aufgrund eines deutschen Rechtshilfeersuchens den Telefonanschluss eines Terrorverdächtigen; das ist nicht abwegig, das ist durchaus aus der Praxis. Der Attentäter vom Berliner Weihnachtsmarkt hatte zeitweise mit einer Handynummer aus der Schweiz telefoniert. Wird der Verdächtige nun in der Schweiz über die Überwachung der deutschen Behörden informiert, dann fliegt natürlich die ganze Strafuntersuchung auf. Es ist aber nach geltendem Recht so, dass die Schweiz die wichtigen Inhalte der abgehörten Telefongespräche nicht an die deutschen Strafverfolger übermitteln kann, ohne vorgängig den Betroffenen zu informieren.

Wir vergeben hier auch eine Chance, schwere Kriminalität über Landesgrenzen hinweg zu verhindern. Damit die ausländischen Ermittlungen nicht blockiert oder gefährdet werden, muss auch die schweizerische Rechtshilfemassnahme in manchen Fällen eine gewisse Zeit geheim bleiben. Gerade darin liegt der Nutzen der vorzeitigen Übermittlung von Informationen und Beweismitteln. Das soll aber nur in Ausnahmefällen gelten, und zwar dann, wenn die ausländischen Ermittlungen ohne die Weitergabe stark erschwert oder verunmöglicht werden oder wenn eine schwere und unmittelbare Gefahr, z. B. ein Terroranschlag, droht.

Ich bitte Sie also hier, diese Minderheit nicht gutzuheissen.

In der zweiten Minderheit Roth Franziska wird beantragt, dass der Anwendungsbereich der vorzeitigen Ermittlung auf Verbrechen beschränkt bleibt. Der Antrag der Kommissionsminderheit zielt darauf ab, die Bestimmungen über die dynamische Rechtshilfe auf bestimmte Fälle zu beschränken. Das ist eigentlich auch ein Anliegen des Bundesrates. Die dynamische Rechtshilfe soll gemäss Entwurf eben nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen. Die Kommissionsminderheit schlägt nun aber vor, den Anwendungsbereich der Norm auf Verbrechen mit einer Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe zu beschränken, also nur für die schwersten Delikte des Strafgesetzbuches umzusetzen. Der Bundesrat ist, wie auch Ihre Kommissionsmehrheit, der Auffassung, dass die im Entwurf vorgesehene Beschränkung auf Auslieferungsdelikte, also auf Delikte mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, den Anwendungsbereich hinreichend einschränkt.

Ich möchte Sie auch hier bitten, Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen.