Glättli Balthasar · Nationalrat · 2020-06-17
Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2020-06-17
Wortprotokoll
Wir beraten heute die Volksinitiative "Ja zum Verhüllungsverbot". Ich mache vorab ein paar Bemerkungen zum Stand der Beratungen. Ich erlaube mir dies, weil im Vorfeld einige Fragen aufgetaucht sind.
Der Ständerat hat als Erstrat die Initiative und den indirekten Gegenvorschlag durchberaten, und er empfiehlt die Initiative zur Ablehnung. Unser Rat hat im vergangenen Dezember auf Antrag Ihrer Kommission die Debatte zur Volksinitiative ausgesetzt und nur die Debatte zum Gegenvorschlag geführt. Dabei wurde der Gegenvorschlag durch unseren Rat im Sinne der Mehrheit Ihrer Kommission ergänzt. Sie haben diesen Gegenvorschlag schliesslich entgegen der Empfehlung einer knappen Kommissionsmehrheit in der Gesamtabstimmung angenommen; in der Frühjahrssession erfolgte die Differenzbereinigung. Entsprechend bleibt uns heute nur noch, die Beratung über die Vorlage 1, über die eigentliche Volksinitiative, vorzunehmen. Wenn wir sie in dieser Session abschliessen, wie es geplant ist, dann sind beide Vorlagen für die Schlussabstimmung am Freitag bereit.
Ihre Kommission hat die materielle Debatte zu dieser Volksinitiative bereits an ihrer Sitzung vom 11. Oktober 2019 geführt und die Volksinitiative damals Volk und Ständen zur Ablehnung empfohlen. Sie hat nach der abgeschlossenen Debatte über den Gegenvorschlag am 28. Mai dieses Jahres nochmals eine Abstimmung über die Abstimmungsempfehlung durchgeführt, und sie beantragt Ihnen jetzt mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.
Gehen wir nach diesen Vorbemerkungen zum Ablauf in medias res. Anlässlich der materiellen Beratung der Initiative hatte Ihre Kommission wie üblich drei Fragen zu klären. Erstens: Ist die Initiative gültig? Zweitens: Soll man einen Gegenvorschlag machen? Und drittens: Welche Abstimmungsempfehlung spricht die Kommission aus?
Die Gültigkeitsfrage gliedert sich in drei Teilfragen. Die erste Teilfrage betrifft die Einheit der Materie. Diese ist für die Kommission im Sinne der Überlegungen des Bundes- und des Ständerates insofern gegeben, als die Initiative abgesehen von ein paar abschliessend bezeichneten Ausnahmen ein generelles Verbot der Gesichtsverhüllung in der Öffentlichkeit fordert. Wir haben in diesem Rahmen auch von der Petition 15.2044, "Volksinitiative 'Ja zum Verhüllungsverbot'. Prüfung der Ungültigkeit wegen Verstoss gegen die Einheit der Materie", Kenntnis genommen und haben sie gemäss Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes behandelt. Sie finden das am Ende der Fahne von Vorlage 1. Die zweite Teilfrage zur Gültigkeit ist jene, ob die Initiative die Einheit der Form wahrt. Dies ist der Fall. Die dritte Teilfrage zur Gültigkeit ist, ob zwingend das Völkerrecht verletzt wird. Dies ist nicht der Fall.
Mit diesen Überlegungen war für Ihre Kommission die Frage nach der Gültigkeit positiv beantwortet. Es wurde kein anderslautender Antrag gestellt.
Die zweite Frage ist jene zum Gegenvorschlag. Ich habe es hier schon ausgeführt: Ihr Rat hat entgegen einer knappen Kommissionsmehrheit einen im Vergleich zum Antrag des Bundesrates ergänzten Gegenvorschlag beschlossen.
Die dritte Frage ist die der Abstimmungsempfehlung zur Initiative. Hier geht es um den Kern der heutigen Debatte. Wie der Bundesrat und der Ständerat empfiehlt Ihnen auch die Mehrheit Ihrer Kommission, Volk und Ständen die Ablehnung zu empfehlen. Was waren dabei die Überlegungen? Niemand in der Kommission vertrat die Ansicht, dass das erzwungene Tragen einer Burka oder eines Niqab in irgendeiner Weise schützenswert sei. Die Mehrheit der Kommission verwies im Gegenteil darauf, dass bereits heute die Ausübung eines solchen Zwangs, zum Beispiel durch einen Ehemann auf seine Ehefrau oder vom Vater auf die Tochter, als Nötigung gemäss Artikel 181 des Strafgesetzbuches zu qualifizieren ist. Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Busse bestraft.
Das heisst, die Strafbarkeit, wie sie die Initiative in Artikel 10a Absatz 2 fordert, ist damit bereits heute gegeben. Das Problem liegt, wenn schon, an einem anderen Ort, nämlich bei der Feststellung des Tatbestands. Wie in der Kommission festgehalten wurde, ist es durchaus denkbar, dass sich Frauen aus freiem Entscheid verhüllen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn hier wohnhafte Frauen bewusst zum Islam konvertieren. Dieser besondere Fall ist im Übrigen auch, abgesehen von Touristinnen, die häufigste und gleichzeitig äusserst seltene Konstellation, in der wir die Verhüllung in der Schweiz überhaupt antreffen.
Die Initiative beschneidet die Kantone in ihrer Kompetenz, polizeirechtlich Verhüllungsverbote zu beschliessen oder nicht. Die Kantone Tessin und St. Gallen haben, wie Sie wissen, bereits Verhüllungs- respektive Vermummungsverbote beschlossen. Umgekehrt haben sich die Parlamente von Zürich, Solothurn, Schwyz, Basel-Stadt und die Landsgemeinde von Glarus gegen ein solches Verbot ausgesprochen. Die Befürworter der Initiative argumentieren dagegen, dass nach einem Ja zur Initiative genau dieser Flickenteppich nicht länger bestehen würde. Laut ihnen soll in der ganzen Schweiz das gleiche Recht gelten.
Hier müssen wir von der Mehrheit aber darauf verweisen, dass die Initiative, auch wenn sie angenommen würde, keine einheitliche Gesetzesbestimmung zum Vermummungs- und Verhüllungsverbot nach sich ziehen würde. Das ist wichtig zu wissen, wenn man argumentiert, dass in der ganzen Schweiz das gleiche Recht gelten soll. Die Initiative schafft keine entsprechende Bundeskompetenz, sondern sie verpflichtet einzig die Kantone, je einzeln gesetzgeberisch tätig zu werden. Das heisst, jeder Kanton müsste dann selbst ein solches Vermummungs- und Verhüllungsverbot einführen. Diese Verbote wären höchstwahrscheinlich weiterhin nicht einheitlich, sondern von Kanton zu Kanton anders ausgestaltet.
Den angeblichen Sicherheitsgewinn, den die Initianten anführen, sieht die Mehrheit nicht. Terroristen werden sich nicht als so auffällige Personen verkleiden. Wir wissen es: Dort, wo im Bereich der Sicherheit ein Vermummungsverbot an [PAGE 1016] Demonstrationen existiert, hat es auch nicht dazu geführt, dass die entsprechenden Personen sich abhalten liessen, ihre Gesetzesverstösse zu begehen.
Die Initiative beschneidet schliesslich zahlreiche Grundrechte unverhältnismässig: Gewissensfreiheit, Achtung des Privatlebens - im Ständerat war sogar die Rede von der Wirtschaftsfreiheit. Wir haben auch zur Kenntnis genommen, dass im Ausländerrecht beim Erwerb des Bürgerrechtes und im Sozialversicherungsrecht eine Vollverschleierung, wenn sie tatsächlich als Zeichen einer Integrationsverweigerung anzusehen ist, auch spürbare rechtliche Folgen haben kann.
Wir empfehlen Ihnen deshalb die Initiative zur Ablehnung. Eine liberale Gesellschaftsordnung ist stark durch die Überzeugungskraft ihrer Werte, nicht durch Verbote. Eine liberale Gesellschaft weiss, dass tatsächliche Emanzipation und Freiheit vom Staat nicht verordnet werden können, sondern nur durch das eigene freie und verantwortungsbewusste Handeln entstehen.
Die Kommissionsminderheit empfiehlt die Initiative zur Annahme. Sie argumentiert, das sei ein klares Zeichen gegen die Unterdrückung der Frau. Die Verhüllung widerspreche einem gesellschaftlichen Grundkonsens. Ein generelles Verbot könne diese Werthaltung, die Idee einer offenen Gesellschaft und auch die Sicherheit in diesem Land stärken.