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Walti Beat · Nationalrat · 2020-06-17

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2020-06-17

Wortprotokoll

Für die Beratung in der Kommission verweise ich auf die Ausführungen der französischsprachigen Berichterstatterin.

Die Technologie verteilter Register, die sogenannte Distributed-Ledger-Technologie (DLT), und die Blockchain-Technologien ermöglichen eine gemeinschaftliche Buchführung mit Teilnehmenden, die sich gegenseitig nicht kennen, sich nicht vertrauen und nicht wissen, wie viele andere Teilnehmende im System sind. Diese abstrakte Funktionalität einer gemeinsamen Datenverwaltung auf verteilten Registern ist potenziell in vielen Bereichen von grossem Nutzen. Viele Problemstellungen versucht man mit einer Blockchain und mit Konsensmechanismen zu lösen. DLT und Blockchain sind bereits heute Teil der wirtschaftlichen Realität, und sie haben vor allem ein riesiges Innovationspotenzial.

Der DLT-Bericht des Bundesrates aus dem Jahr 2018 zeigt auf, dass es angesichts des bestehenden flexiblen und anpassungsfähigen schweizerischen Rechtsrahmens keine Notwendigkeit gibt, ein umfassendes Gesetz zur Regulierung der neuen Technologie zu schaffen. Ein solches wäre wohl angesichts der rasanten Dynamik, in der sich die technologische Entwicklung befindet, rascher überholt, als es erlassen werden könnte. Hingegen zeigt der Bericht, wo nach Ansicht des Bundesrates selektiver gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Entsprechend ist die vorliegende Vorlage als Mantelerlass ausgestaltet, der diesen Anliegen mit gezielten Anpassungen in bestehenden Bundesgesetzen Rechnung trägt.

Erstens und hauptsächlich werden im Zivilrecht die Rechtssicherheit bei der Übertragung von Rechten mittels manipulationsresistenter elektronischer Register erhöht und die Schnittstellen zum Bucheffektenrecht geklärt. Dies geschieht primär dadurch, dass neben den heute bereits bestehenden Wertrechten, die neu "einfache Wertrechte" heissen, sogenannte Registerwertrechte geschaffen werden, die technologieoffen durch das Vorhandensein gesetzlich festgelegter Merkmale und Anforderungen definiert sind. Diese Definition finden Sie im Entwurf in Artikel 973d Absatz 2 OR. Dank dieser Merkmale können auch registerbasierte Wertrechte alle Funktionen erfüllen, die traditionellerweise den Wertpapieren eigen sind, nämlich die Transport-, die Legitimations- und die Verkehrsschutzfunktionen.

Zweitens wird im Insolvenzrecht die Aussonderung von kryptobasierten Vermögenswerten im Konkurs z. B. eines sogenannten Wallet Providers weiter geklärt und der Zugang zu nicht vermögenswerten Daten ermöglicht. Auf diese Anpassungen werden auch die bankinsolvenzrechtlichen Bestimmungen im Bankenrecht abgestimmt.

Drittens wird im Finanzmarktrecht schliesslich ein neues und flexibles Bewilligungsgefäss für Blockchain-basierte Finanzmarktinfrastrukturen bereitgestellt.

Insgesamt werden zehn Bundesgesetze revidiert, deren Titel Sie in der Fahne finden. Ziel der gesamten Vorlage ist es, mit zukunftsfähigen gesetzlichen Rahmenbedingungen die Chancen der Schweiz im Bereich der DLT und der Blockchain-Technologie weiter zu verbessern. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch, dass in diesem Bereich die Integrität und die Reputation unseres Finanz- und Wirtschaftsstandorts weiterhin gewährleistet bleiben. Das soll hier auch betont sein.

Ihre Kommission hat im Verlauf der Beratung der Vorlage nur wenige Anpassungen vorgenommen, die im Besonderen den Umgang mit Daten von Konkursverfahren betreffen. Auf Empfehlung der Kommission für Rechtsfragen haben wir in Artikel 242b SchKG den Zugang und die Herausgabe der Daten für Anspruchsberechtigte verbessert. Es gibt zudem Änderungen, zu welchen Minderheitsanträge vorliegen. Zu diesen werde ich später in der Detailberatung sprechen. Schliesslich hat die Kommission noch die neue Bestimmung Artikel 35 Absatz 1bis ins FIDLEG eingefügt. Bezüglich der Prospektpflicht wird demnach klargestellt, dass für die Zulassung von DLT-Effekten zu einem DLT-Handelssystem die Artikel 35 bis 57 und 64 bis 69 des FIDLEG sinngemäss gelten.

Ihre Kommission war sich am Schluss einig, dass dieser Vorlage zuzustimmen sei. Wie gesagt liegen noch zwei Minderheitsanträge vor. Aber die Kommission empfiehlt Ihnen in der Gesamtabstimmung einstimmig die Annahme. Ich empfehle Ihnen, diesem Antrag zu folgen.

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