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Roth Franziska · Nationalrat · 2020-06-19

Roth Franziska · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-19

Wortprotokoll

Zu Artikel 23e Absatz 1: Wir wollen den Begriff des Gefährders konkretisieren. Vor dem Hintergrund der aus unserer Sicht fragwürdigen Verfassungsgrundlage und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot braucht es eine klarere Eingrenzung des Zwecks der Massnahmen. Nur die Abwehr konkreter und schwerer Gefahren für die innere und äussere Sicherheit soll solche Massnahmen auslösen können. Die Frage, wer als terroristischer Gefährder gilt, wird aus unserer Sicht durch Artikel 23e Absatz 2 zu schwammig beantwortet. Zudem ist der Begriff "Aktivität" dehnbar oder interpretierbar, "Handlung" ist konkreter.

Zu Artikel 23f Absatz 1 Buchstabe d, "Grundsätze": Der Antrag meiner Minderheit verlangt, dass die Anhaltspunkte für eine Gefährdung in einem Amtsbericht klar genannt werden müssen und hinreichend umschrieben sind. Es braucht bei Absatz 2 eine zusätzliche Anordnungsvoraussetzung, um die richterliche Überprüfbarkeit gemäss Artikel 24g überhaupt zu gewährleisten. Dies kann am einfachsten mit einer zusätzlichen Litera d klargestellt werden.

Artikel 23i enthält in Absatz 1 lediglich eine Kann-Formulierung. Zudem müsste klar gesagt werden, warum von einer Person eine Gefahr ausgeht. Die vorliegende Formulierung gleicht zwar dem Hinweis auf einen Amtsbericht, aber "gleichen" ist eben nicht "gleich sein".

Bei Artikel 24g Absatz 1 wollen wir einen neuen zweiten Satz: "Der Beschwerdeführer hat im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, worauf er und allenfalls seine gesetzlichen Vertreter in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und in einer ihnen verständlichen Sprache hinzuweisen sind."

Artikel 24g Absatz 3 soll neu lauten: "Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter der Beschwerdeinstanz kann einer Beschwerde auf Antrag des Fedpol die aufschiebende Wirkung bei konkret ausgewiesener Gefahr im Verzug entziehen."

Warum wollen wir das? Für eine betroffene Person beinhaltet die Vorlage nur unzureichende Möglichkeiten, sich gegen diese Massnahmen zu wehren. Gemäss den Artikeln 158 und 143 der Strafprozessordnung hat ein Beschuldigter ab dem Moment, in dem er ins Recht gefasst wird, Anspruch auf eine Rechtsvertretung oder einen Rechtsbeistand. Hier aber befinden wir uns im Vorbereich, in dem es noch gar keine Straftat und Anklage gibt. Darum operiert man hier ja nach Verwaltungsverfahrensgesetz, das in Artikel 65 zwar festlegt, dass eine mittellose Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, das aber nicht vorschreibt, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf die unentgeltliche Rechtspflege hinzuweisen ist. Man kann also nicht per se davon ausgehen, dass eine betroffene Person einen Anwalt hinzuzieht bzw. dass sich dieser, wenn sie es tut, automatisch über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege informieren wird. Um einen umfassenden und der Schweiz würdigen Rechtsschutz zu garantieren, braucht es diesen Zusatz. Zudem ist zu gewährleisten, dass der Hinweis in einer der Person verständlichen Sprache erfolgt. Bei Artikel 24g Absatz 3 wollen wir eben den Umkehrschluss: Wirksamer Rechtsschutz ist nur gewährleistet, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat.

Ich bitte Sie, die Minderheitsanträge zu unterstützen.