Müller Damian · Ständerat · 2020-09-07
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2020-09-07
Wortprotokoll
Ein inhaltlicher Hinweis zu Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a: Diese Bestimmung beschreibt, in welchen Bereichen ein Kanton mindestens ein Programm durchführen muss, damit er überhaupt in den Genuss von Globalbeiträgen kommen kann. Die konkrete Ausgestaltung des Förderprogramms - die Höhe der Förderbeiträge, die verfügbaren Budgets, die Bedingungen usw. - bleibt natürlich in der Kompetenz der einzelnen Kantone. Der Kanton bleibt auch weiterhin frei, Massnahmen gemäss dem harmonisierten Fördermodell der Kantone 2015 zu fördern.
Diese Voraussetzung wurde in der Bundesratsvariante so formuliert, indem nur die zentralen Bereiche Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen vorgesehen wurden. Diese Bedingungen sollten kumulativ gelten. Diese Variante gilt bereits heute zwischen Bund und Kantonen.
Der Ständerat hat die Formulierung angepasst und die Gebäudetechniksanierungen gestrichen, da hier neu auch der Bund über Artikel 39 Absatz 2 Litera c aktiv werden muss. Dafür hat der Ständerat Gesamtsanierungen und Ersatzneubauten aufgenommen. Durch die Änderung bei der Aufzählung erhalten die Kantone jedoch bei den drei Massnahmen einen Auswahlkatalog - zum Beispiel nur noch Förderung von Gebäudehüllen -, was nicht zielführend ist und den Willen, den Pfad der Ersatzneubauten zu stärken, unterlaufen würde.
Der Nationalrat hat die Gebäudetechniksanierungen wieder aufgenommen und die Oder-Formulierung belassen. Das heisst, auch hier entsteht ein Auswahlkatalog, was, wie die Diskussion zeigt, eher nicht im Sinne des Parlamentes war. Eine Und-Aufzählung würde dazu führen, dass die Kantone alle Bereiche fördern müssten, was sie zu stark einschränken könnte. Die Kantone sollen bei ihren Förderprogrammen kompetent bleiben und sie an die kantonalen Gegebenheiten anpassen respektive den Budgetbedarf berücksichtigen können.
Die UREK-S schlägt deshalb eine Formulierung vor, welche klare Vorgaben macht und den Kantonen dennoch einen Spielraum lässt, indem sie nur zwei der drei Massnahmenbereiche umsetzen müssen. Es obliegt den Kantonen zu entscheiden, welche Bereiche sie als sinnvoll erachten, auch in Abstimmung mit den neuen Bundesprogrammen gemäss Artikel 39 Absatz 2. Damit ist die Kompetenz der Kantone gewährleistet, und der Bundesgesetzgeber hat dennoch klare Signale gegeben, wo die Mittel einzusetzen sind.
Zusammenfassend bringt die neuste Formulierung der UREK-S von allen vorliegenden Varianten für das Anliegen Ersatzneubauten am meisten.
Abschliessend halte ich fest, dass diese Aufzählung von 1 bis 3 nicht mit einer Priorisierung zusammenhängt: Es gibt einfach diese drei Möglichkeiten - dies als Hinweis zuhanden der Materialien.