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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-09-08

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-09-08

Wortprotokoll

Sie haben es vom Berichterstatter Ihrer Sicherheitspolitischen Kommission gehört: Der Nationalrat hat in der Sommersession bei der Strafbestimmung über terroristische und kriminelle Organisationen eine Differenz gegenüber Ihrem Rat sowie gegenüber dem Entwurf des Bundesrates geschaffen. Er hat eine Klausel eingefügt, mit welcher humanitäre Organisationen von der Strafbarkeit wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation ausgenommen werden. Sinngemäss entspricht[NB]das[NB]der[NB]Minderheit Juillard, die Ihnen jetzt vorgetragen wurde. [PAGE 671]

Im Laufe der Diskussion im Nationalrat wurde jedoch klar, dass bei dieser Ausnahme vor allem die Aktivitäten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz geschützt werden sollen. Dieses solle nicht der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt werden. In den Diskussionen in Ihrer Kommission sowie im Plenum Ihres Rates ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Aktivitäten von humanitären Organisationen durch den revidierten Straftatbestand in keiner Weise beeinträchtigt oder auch verhindert werden. Der Bundesrat hat es ja bereits ausgeführt, und auch die Botschaft hält es unmissverständlich fest: Die neutrale und unabhängige Hilfe an die Opfer von Konflikten bleibt straflos. Dies ist ein zentrales Anliegen. Auch die Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung von 2015 sagt es klipp und klar: Die humanitäre Hilfe und Tradition unseres Landes bleiben von der Terrorbekämpfung unangetastet.

Ihr Rat ist an seiner Sitzung vom 9. März 2020 dieser Auffassung gefolgt und hat aufgrund der fehlenden Notwendigkeit davon abgesehen, eine ausdrückliche Ausschlussklausel ins Strafgesetzbuch aufzunehmen.

Der Bundesrat ist nach wie vor der Auffassung, dass die Aufnahme einer solchen Klausel weder aus theoretischer noch aus praktischer Sicht notwendig ist. Es gibt, das möchte ich noch einmal betonen, in der Praxis keine Fälle von Verurteilungen oder von Strafuntersuchungen in Zusammenhang mit legitimen humanitären Aktionen oder Aktivitäten. Ich möchte aber auch betonen, dass eine Ausnahmeklausel, wie sie nun auf dem Tisch liegt, die einzelfallweise gerichtliche Beurteilung verunmöglicht. Es kann nicht sein, dass Personen, die eine kriminelle oder terroristische Organisation unterstützen, sich unter dem Deckmantel einer humanitären Organisation der Strafverfolgung entziehen können. Ich habe es gesagt: Die direkte humanitäre Hilfe ist selbstverständlich ausgeschlossen. Aber stellen Sie sich einmal folgendes Beispiel vor: Sie haben beim Roten Kreuz einen Busfahrer, der also in der Logistik tätig ist. Er transportiert Hilfsgüter, aber er transportiert unter Umständen vielleicht auch Waffen für eine Organisation. Er wäre mit diesem Ausnahmetatbestand von einer Strafverfolgung gänzlich ausgenommen, weil er für eine humanitäre Organisation tätig ist. Das will der Bundesrat nicht.

Der Bundesrat hat auch am 12. August 2020 einen Bericht zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts durch die Schweiz verabschiedet. 71 Jahre nach Verabschiedung der Genfer Konventionen zählt die Schweiz zu den ersten Staaten, die einen solchen Bericht vorlegen. Der Bericht hält klar fest: Die Einhaltung, Stärkung und Förderung des humanitären Völkerrechts sind Teil der DNA unseres Landes, und gerade mit diesem Bericht setzt die Schweiz ja ein klares Zeichen. Die Schweiz setzt sich im Übrigen in zahlreichen Gremien, darunter im Europarat und in den Vereinten Nationen, seit Jahrzehnten dafür ein, dass der Kampf gegen den Terror nicht auf Kosten von Zivilisten und anderen verwundbaren Personen geführt wird.

Ich möchte Sie namens des Bundesrates bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Beschluss des Nationalrates und damit auch den Minderheitsantrag Juillard abzulehnen.