Germann Hannes · Ständerat · 2020-09-08
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-09-08
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juni 2020 die Botschaft zur Genehmigung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und zu ihrer Umsetzung, also zu einer Änderung des Markenrechts, zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Der Ständerat ist bei diesem Geschäft Erstrat. Zuständig für die Vorberatung war unsere Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur. Wir haben den Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens sowie deren Umsetzung über das Markenschutzgesetz an unserer Sitzung vom 19. August 2020 im Beisein der Spezialisten aus der Verwaltung und dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum beraten.
Welches sind die Ziele eines Beitrittes der Schweiz zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens? Es gibt zwei Hauptpunkte. Erstes und primäres Anliegen ist ein besserer internationaler Schutz für Produkte mit schweizerischen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Bekannte Beispiele für solche anerkannten geografischen Angaben respektive Ursprungsbezeichnungen sind Bündnerfleisch, Vacherin Mont-d'Or, Zuger oder Rigi-Kirsch sowie Swiss Watches für Schweizer Uhren.
Zweitens soll nebst der Verbesserung des Markenschutzes auch das Verfahren für die Schweizer Produzenten deutlich vereinfacht werden. So sollen künftig geografische Angaben mit einem einfachen Verfahren in zahlreichen Staaten gleichzeitig zum Schutz angemeldet werden können. Das Prinzip der geschützten geografischen Angaben hat sich für die Wertschöpfungsketten von Qualitätsprodukten nachhaltig bewährt. In Zeiten zunehmender Marktliberalisierung soll es im internationalen Kontext noch stärker entwickelt werden.
Warum ist die Schweiz beim Lissabonner Abkommen nicht dabei? Das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung von 1958 wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum, der sogenannten Wipo, verwaltet. Es zählte per 15. November 2019, also vor noch nicht einmal einem Jahr, lediglich dreissig Mitgliedstaaten. Die Schweiz gehört nicht dazu. Zu den Mitgliedstaaten zählen aus der EU Staaten wie Frankreich, Italien, Portugal oder auch die Tschechische Republik. Ansonsten aber reicht die Palette mit weniger bekannten Wirtschaftsgrössen von Albanien, Algerien, Serbien, Georgien, Togo über die Dominikanische Republik, Gabun bis zu Peru, Kuba oder Nicaragua. Gründe für den relativ bescheidenen Verbreitungserfolg des Lissabonner Abkommens und damit auch für die Abwesenheit der Schweiz waren die Starrheit in Bezug auf die geografischen Ursprungsbezeichnungen und die komplizierten innerstaatlichen Verfahren, um Mitglied zu werden.
Dabei beinhaltet das Lissabonner Abkommen im Gegensatz zum Madrider wie auch zum Haager Abkommen grundsätzlich einen hochwertigen Schutz, den die Parteien den international registrierten Ursprungsbezeichnungen, den sogenannten UB, gewähren müssen. Als Erstes wurden Ursprungsbezeichnungen für Weine, z. B. Bordeaux, und [PAGE 687] Spirituosen, z. B. Cognac, anerkannt und geschützt, später wurde der Schutz auch auf andere Waren ausgedehnt, so z. B. auf Poterie de Vallauris, Roquefort, böhmisches Kristallglas, Parmaschinken oder auch Gruyère. Im Schweizer Recht wurde dieses System für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse 1997 und für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse 2019 eingeführt.
Seit Anfang der Neunzigerjahre kam es zu einer erheblichen Diskrepanz in der Auslegung von geografischen Angaben, v. a. zwischen Europa, einzelnen asiatischen Staaten und Common-Law-Staaten wie den USA. Dort werden geografische Angaben nicht primär als Ursprungsbezeichnung, sondern lediglich als Marken geschützt. Das führt dazu, dass Produzenten in Drittländern Marken wie das in Japan geschützte Kobe Beef oder den indischen oder pakistanischen Basmati zwar nicht als geografische Angaben, hingegen aber als Gattungsbezeichnungen ebenfalls verwenden. Gemäss dieser Auslegung wird z. B. auch die Marke Gruyère nicht nur in der Schweiz, sondern beispielsweise auch in den USA verwendet. Die WTO hat sich im Trips-Abkommen an die strengere Auslegung der EU angelehnt, was für die Schweiz eine erfreuliche Entwicklung war, weil wir ein hohes Interesse an einem starken Markenschutz haben.
Das Lissabonner Abkommen wurde 2015 durch die Verabschiedung der Genfer Akte revidiert, die insbesondere die Erweiterung des Systems auf sämtliche geografischen Angaben vorsieht. Bei der Genfer Akte handelt es sich um einen eigenständigen völkerrechtlichen Vertrag, der am 26. Februar 2020 in Kraft getreten ist, dies aufgrund des Beitrittes der Europäischen Union als fünftem Vertragspartner, und fünf braucht es. Das hat eine neue Dynamik ausgelöst, die sich eindrücklich an den Zahlen ablesen lässt. So waren am 1. Januar 2019 im Lissabonner Abkommen lediglich 1012 geografische Angaben in Kraft, drei Viertel davon aus Ursprungsländern wie Frankreich, Italien oder der Tschechischen Republik. Inzwischen sind mehrere Staaten, vor allem aus Asien, der Genfer Akte beigetreten. Das Entwicklungspotenzial des Systems ist erheblich, denn allein in der EU sind über 3000 Bezeichnungen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben geschützt.
Welche Vorteile hat nun der vom Bundesrat beantragte Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte? Im Vergleich zum Lissabonner Abkommen führt die Genfer Akte zwei bedeutende Neuerungen ein. Erstens wird das System auf sämtliche geografischen Angaben ausgeweitet und ist nicht mehr auf die Ursprungsbezeichnungen beschränkt. Gemäss Lissabonner Abkommen können respektive konnten nur schweizerische Ursprungsbezeichnungen wie Sbrinz oder Abricotine registriert werden. Neu lassen sich nun gemäss Genfer Akte alle schweizerischen geografischen Angaben, wie z. B. Appenzeller Mostbröckli und Swiss Watches, schützen. Es gäbe noch viele andere; jeder kennt eine solche aus seiner Region. Ich weiss nicht, ob die Gottlieber Hüppen auch darunterfallen würden, aber wahrscheinlich schon.
Der Beitritt wird es den Schweizer Begünstigten von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ermöglichen, künftig in allen Mitgliedstaaten der Genfer Akte durch ein unkompliziertes und kostengünstiges internationales Eintragungsverfahren Schutz zu erhalten, also ein Eintrag für alle Länder. Heute müssen Schweizer Produzenten für den Schutz ihrer geografischen Angabe in jedem Land einen separaten Antrag stellen.
Ihre Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur hat das Geschäft beraten und empfiehlt Ihnen einstimmig, dem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zuzustimmen. Das von der Wipo verwaltete internationale Registrierungs- und Schutzsystem ermöglicht es den Mitgliedstaaten, geografische Angaben über ein Mitteilungsverfahren in allen teilnehmenden Ländern schützen zu lassen. Die Genfer Akte und ihre Ausführungsordnung sind in der Schweiz direkt anwendbar. Deren Bestimmungen sind ausreichend genau und präzis, sodass es nur weniger Anpassungen bedarf.
Im Kern werden die Artikel 50c, 50d, 50e und 50f des Markenschutzgesetzes mit folgenden Punkten eingefügt:
1.[NB]die Registrierung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im internationalen Register der Wipo;
2.[NB]die Berechtigung, die internationale Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe zu verlangen, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt;
3.[NB]die Gründe für die Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung, deren Schutz in der Schweiz verlangt wird - das ist das umgekehrte Recht;
4.[NB]die Koexistenz von alten Marken mit solchen nach neuem Recht;
5.[NB]die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren im Markenschutzgesetz;
6.[NB]eine Kompetenzdelegation zugunsten des Bundesrates für die Verfahren mit der Registrierung der Ursprungsangaben und der geografischen Angaben im internationalen Register der Wipo sowie umgekehrt für die Verfahren zur Annahme oder Verweigerung der Wirksamkeit einer ausländischen internationalen Registrierung in der Schweiz.
Nach diesen zusätzlichen Ausführungen, die ich zu den Änderungen im Markenschutzgesetz gemacht habe, werde ich mich in der Detailberatung nicht mehr zu Wort melden, ausser es gäbe noch Diskussionsbedarf.
Fazit: Die WBK ist überzeugt, dass mit diesem einfachen und kostengünstigen System der Schutz schweizerischer geografischer Angaben verbessert und deren wirtschaftlicher Wert gestärkt werden kann.
In diesem Sinne bleibt mir nur, mich dafür zu entschuldigen, dass die Materie etwas gar technisch ist. Aber wichtig ist sie allemal. So ist das halt mit geistigem Eigentum.
Ich danke Ihnen für Eintreten und Zustimmung zur Vorlage.