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AB 266281

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-09

Wortprotokoll

Obwohl es auf der Fahne nicht so aussieht, handelt es sich hier einerseits um ein Herzstück der Vorlage überhaupt, andererseits wahrscheinlich um den umstrittensten Punkt in der ganzen Vorlage.

Worum geht es? Es geht um die Frage, wie die Leistungstarife festgelegt werden sollen. Heute ist die Rechtssituation so - Sie ersehen das aus Artikel 43 Absatz 5 des geltenden Rechts -, dass Einzelleistungstarife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen. Wenn sich die Tarifpartner - die Leistungserbringer und die Versicherer - nicht einigen können, dann kann der Bundesrat die Tarifstruktur festlegen. Das funktioniert heute. Bei Einzelleistungstarifen sind diese gesamtschweizerisch vereinbarten Tarifstrukturen auch heute schon üblich, und es gibt auch heute schon Pauschaltarife, die zwischen den Tarifpartnern vereinheitlicht und vereinbart wurden. Der Bundesrat möchte nun eine Neuerung einführen, wonach Patientenpauschaltarife nicht nur möglich sein sollen, sondern auch - wenn sie vereinbart werden - auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen.

Was bedeutet das? Das bedeutet nicht, dass die Tarife gesamtschweizerisch einheitlich werden. Diese können kantonal, branchenmässig und je nach Vertrag unterschiedlich sein. Aber es bedeutet, dass die Tarifstruktur einheitlich sein soll. Nehmen Sie das Beispiel einer Kataraktoperation: Eine solche Operation umfasst zehn Positionen - wenn man das unter dem Aspekt des Einzelleistungstarifs anschaut -, also zehn Teile. Das ist in der ganzen Schweiz gleich. Die Operationen werden überall gleich durchgeführt. Die Tarife sind unterschiedlich. Heute wäre es nun möglich, dass diese Tarifstruktur unterschiedlich vereinbart wird. Gemäss Entwurf des Bundesrates müsste diese Struktur für die Kataraktoperation gesamtschweizerisch einheitlich sein. Überall müssten also diese zehn Positionen ausgewiesen werden, wenn auch mit unterschiedlichen Tarifen. Die Einheitlichkeit hat den Vorteil, dass die Vergleichbarkeit gesamtschweizerisch möglich ist. Sie hat aber auch den Nachteil, dass bei den Pauschaltarifen bezüglich der Struktur nicht berücksichtigt werden könnte, wenn die Tarifstruktur kantonale Besonderheiten hätte.

Hier ist nun des Pudels Kern, also die Differenz zwischen der Mehrheit und der Minderheit. Der Nationalrat ist ziemlich klar dem Bundesrat gefolgt. Ihre Kommission möchte mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung auch dem Bundesrat folgen. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur von Vorteil ist. Die Vorteile der Einheitlichkeit überwiegen die nicht mehr möglichen kantonalen Differenzen, weil die kantonale Differenz sich ja eigentlich vor allem bei der Höhe der Tarife auswirken sollte, aber nicht bei der Struktur, also z. B. bei der Frage, ob eine Kataraktoperation zehn oder eine davon abweichende Anzahl von Positionen hat.

Die Minderheit ist anderer Meinung. Die Minderheit möchte diesen bundesrätlichen Artikel streichen und es beim geltenden Recht belassen. Das geltende Recht bedeutet wie gesagt, dass grundsätzlich Einzelleistungstarife vereinbart werden. Es können, je nach Tarifvertrag, kantonal auch unterschiedliche Tarifpauschalstrukturen vereinbart werden. Doch es würde keine gesamtschweizerisch zwingende einheitliche Tarifstruktur eingeführt.

Gemäss Artikel 43 Absatz 5ter in der Version des Bundesrates wäre es möglich, dass bei diesen Pauschaltarifen in Bezug auf die gesamtschweizerische Struktur Ausnahmen gemacht werden. Nach Auffassung der Mehrheit ist das genügend, um die bundesrätliche Lösung anzunehmen. Die [PAGE 711] Minderheit ist der Meinung, das sei nicht genügend. Sie meint, es sei insgesamt auf eine gesamtschweizerisch einheitliche Struktur zu verzichten.

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen, die mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden hat.