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Humbel Ruth · Nationalrat · 2020-09-09

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-09

Wortprotokoll

Seit dem 13. März 2020 hat der Bundesrat insgesamt 18 Verordnungen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie erlassen. Diese stützen sich auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes oder auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung ab. Auf dem Epidemiengesetz basieren im Wesentlichen alle Massnahmen zur Verminderung der Verbreitung des Coronavirus und zum Erhalt der medizinischen Kapazitäten zur Bewältigung der Krise. Massnahmen zur Bewältigung der Folgeprobleme stützen sich auf die Bundesverfassung ab. Soweit sich die Verordnungen auf die Bundesverfassung stützen, muss der Bundesrat der Bundesversammlung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes innert sechs Monaten nach Inkrafttreten einen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung oder einen Entwurf einer Verordnung der Bundesversammlung unterbreiten, welche die Verordnung des Bundesrates ersetzt. Andernfalls treten die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Die bundesrätlichen Verordnungen würden auch dann ausser Kraft treten, wenn das Parlament nicht auf diese Vorlage eintreten oder sie in der Schlussabstimmung ablehnen würde.

Vom 19. Juni 2020 bis 10. Juli 2020 hat der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf des Covid-19-Gesetzes durchgeführt. Mehr als tausend Stellungnahmen sind eingegangen. Mit dem Covid-19-Gesetz soll die Grundlage geschaffen werden, damit der Bundesrat die bereits in verfassungsunmittelbaren Verordnungen beschlossenen Massnahmen fortführen kann, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin nötig sind. Es geht also einzig darum, jene Teile der Notverordnungen, welche weitergeführt werden müssen, auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, und es geht einzig und allein um Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie.

Das gilt namentlich auch für die Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung. Entgegen den Befürchtungen und Behauptungen in vielen Zuschriften, die wir alle erhalten haben, sieht das Covid-19-Gesetz keinen Impfzwang vor. Impfungen kommen in diesem Gesetz nicht vor. Die vorgesehene Möglichkeit für Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes bezieht sich ausschliesslich und abschliessend auf Therapieansätze für Covid-19-Patientinnen und -Patienten. Impfstoffe sind also auch da ausgenommen! Im Übrigen muss in jedem Fall ein Zulassungsgesuch an die Swissmedic gestellt werden.

Wir wissen zwar immer mehr über das Virus und seine Folgen für die Gesundheit, aber wir wissen noch zu wenig. Künftige Entwicklungen sind nicht absehbar. Aber wir können uns auf allfällige Entwicklungen und eine mögliche zweite Welle vorbereiten. Wir müssen Branchen und Erwerbstätige, welche von der Corona-Krise besonders hart betroffen sind und nicht erwerbstätig sein können, unterstützen. Dazu braucht es dieses Gesetz. Es definiert, was der Bundesrat tun darf, um die Auswirkungen der Covid-19-Epidemie auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden zu bekämpfen. Das Gesetz betrifft die Gesundheitsversorgung, den Arbeitnehmerschutz, den Ausländer- und Asylbereich, die Entschädigung des Erwerbsausfalls und die Arbeitslosenversicherung. Es sieht justizielle, verfahrensrechtliche, gesellschaftsrechtliche und insolvenzrechtliche Massnahmen vor; zudem werden rechtliche Grundlagen für Massnahmen im Kultur- und Medienbereich geschaffen.

Ihre Kommission hat die Vorlage am 27. August 2020 vorberaten und ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Mit dem Gesetz schaffen wir die gesetzlichen Grundlagen für all jene Massnahmen, die der Bundesrat bisher direkt auf die Verfassung stützen musste und die er falls nötig weiterführen können soll.

Die Kommission konnte bei ihren Beratungen auf die Vorarbeit von fünf anderen Kommissionen aufbauen. Die Staatspolitische Kommission hat die grundsätzliche Forderung aufgestellt, den Spielraum des Bundesrates auf Gesetzesstufe so klar wie möglich zu umreissen und das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. In diesem Sinne hat die Kommission im bundesrätlichen Entwurf Präzisierungen angebracht. Ich werde beim Eintreten kurz auf die Bestimmungen eingehen, welche die Kommission in Abweichung zum bundesrätlichen Entwurf beschlossen hat und zu denen es keine Minderheitsanträge gibt.

Zum Grundsatz in Artikel 1: Der Bundesrat soll nicht nur die Kantone, sondern auch die Dachverbände der Sozialpartner einbeziehen, wenn er Massnahmen erarbeitet. Dieser Beschluss wurde mit 22 zu 2 Stimmen gefasst. Zudem soll der Bundesrat das Parlament regelmässig über die Umsetzung des Gesetzes informieren und die zuständigen Kommissionen frühzeitig zu geplanten Verordnungen konsultieren. Dieser Entscheid fiel einstimmig.

Einstimmig fiel ebenfalls der Entscheid, dass sich der Bundesrat und die Kantone bei der Anordnung von Massnahmen an zeitlich und regional vergleichbaren Daten orientieren müssen, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, von erhöhter Sterblichkeit und von schweren Krankheitsverläufen hindeuten.

Zum Ausländerrecht in Artikel 4: Wenn der Bundesrat die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern einschränkt, soll dies den Familiennachzug und die Einreise von Konkubinatspartnerinnen und -partnern sowie ihrer Kinder nicht tangieren. Dieser Beschluss wurde mit 19 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefasst. [PAGE 1297]

Beim Thema Erwerbsersatz wurde bei Artikel 10 ein neuer Absatz 3 eingefügt. Mit 21 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschloss die Kommission, dass der Bundesrat sicherstellen muss, dass Entschädigungen nur dann ausgerichtet werden, wenn ein Erwerbsausfall nachgewiesen werden kann.

Bei den Strafbestimmungen in Artikel 12 wurde die Fahrlässigkeit gestrichen, das heisst, wer nur fahrlässig gegen das Covid-19-Gesetz verstösst, soll nicht gebüsst werden. Dieser Entscheid wurde mit 19 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen gefällt.

Neu ins Covid-19-Gesetz aufgenommen wurde mit Artikel 7a, "Massnahmen im Bereich der Versorgungssicherheit", eine gänzlich neue Bestimmung, die bisher nicht Gegenstand einer Notverordnung war. Worum geht es? Im Zollgesetz gibt es eine Solidarhaftung für international tätige Speditions- und Logistikunternehmen, wenn sie an der Verzollungstätigkeit mitwirken. Auch wenn ein Spediteur nicht Schuldner ist, kann er in Haftung genommen werden. Für die konkrete Situation bedeutet das, dass die Eidgenössische Zollverwaltung anstelle des Unternehmens, also des Importeurs oder Empfängers, das wegen Covid-Massnahmen in Konkurs geht und deshalb seine Zollschulden nicht mehr begleichen kann, auf den Transporteur zurückgreifen kann, obwohl dieser mit dem Import nicht direkt etwas zu tun und keine Schulden hat. Das löst dann Risiken bei diesen Unternehmen aus und kann sie in der Folge ebenfalls in finanzielle Nöte bringen. Solche Situationen möchte die Kommission mit dem neuen Artikel 7a verhindern. Diese Bestimmung wurde mit 11 zu 7 Stimmen bei 7 Enthaltungen ins Gesetz aufgenommen. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen, die bis Ende 2021 befristet sind, soll diese Bestimmung gemäss Artikel 14 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

Mit 13 zu 12 Stimmen lehnte es die Kommission ab, die finanzielle Unterstützung von Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung durch den Bund weiterhin zu ermöglichen, wie es die WBK beantragt hatte. Die familienergänzende Kinderbetreuung ist Sache der Kantone, und die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass diese Finanzierung wieder ganz in die Obhut der Kantone gegeben werden soll.

Ich fasse zusammen: Das Gesetz schafft ausschliesslich Rechtsgrundlagen für die über die Covid-19-Notverordnung beschlossenen Massnahmen des Bundesrates, d. h. für Massnahmen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie sowie deren Folgen für Menschen, Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden stehen. Der Bundesrat erhält keine neuen Kompetenzen zur Ergreifung darüber hinausgehender, neuer oder grundsätzlich andersartiger Massnahmen.

Das Gesetz wird dringlich erklärt, tritt am Tag nach der Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021, mit Ausnahme von Artikel 1 und Artikel 11 Buchstaben a bis[NB]c, die bis zum 31. Dezember 2022 gelten. Die Kommission hat einen neuen Artikel 7a eingefügt. Diese Bestimmung gilt bis 31. Dezember 2023.

Wie eingangs erwähnt, war Eintreten auf die Vorlage in der Kommission unbestritten. Ich bitte Sie daher, den Nichteintretensantrag Addor abzulehnen. Dass das Virus bei uns nicht zu einer Überlastung des Gesundheitswesens und zu weniger Toten geführt hat, wie der Antragsteller in der Begründung schreibt, ist dem klaren und konsequenten Handeln des Bundesrates bei der Verfügung des Lockdowns zu verdanken. Und wenn Herr Addor in der Begründung fragt, wer das Volk vor einer Verlängerung des Gesetzes schütze, dann ist die Antwort klar: Das Gesetz verfügt über eine Sunset-Klausel. Sollte es verlängert werden, entscheiden wir, die Volksvertreter, das Parlament, darüber, und dieser Entscheid wird wieder referendumsfähig sein.

Ich bitte Sie, auch den Rückweisungsantrag Schwander abzulehnen. Wird die Vorlage zurückgewiesen, bleiben die Covid-19-Verordnungen des Bundesrates in Kraft, bis über dieses Gesetz entschieden wird. Würde es abgelehnt, fallen auch die Verordnungen des Bundesrates weg.

In der Gesamtabstimmung wurde diese Vorlage mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen, nachdem eben, wie gesagt, Eintreten unbestritten war.

Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommission zu folgen.