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Thurnherr Walter · 2020-09-09

Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-09

Wortprotokoll

Das Gesetz, wie es Ihnen momentan vorliegt, sieht vor, dass Sie nur dann einen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben, wenn Sie von einem direkten Verbot betroffen sind. Das ist ein Totalausfall, und dann haben Sie auch Anspruch auf die totale Entschädigung. Deshalb stellt sich die Frage, ob 50 oder 20 Prozent ausfallen, gar nicht, denn Sie haben Anspruch auf alles.

Sie beantragen mit Ihrem Antrag, dass man das noch nachweisen bzw. kontrollieren muss, und da ist der Bundesrat dagegen.