Moret Isabelle · Nationalrat · 2020-09-09
Moret Isabelle · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion · 2020-09-09
Wortprotokoll
Art.[NB]10 [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Abs. 1[GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 [GZ]
... [GZ]
a0. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;[GZ]
...
Abs. 3 [GZ]
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen nur dann ausgerichtet werden, wenn ein Erwerbsausfall nachgewiesen werden kann.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Meyer Mattea, Crottaz, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Mäder, Maillard, Maitre, Mettler, Porchet, Prelicz-Huber, Roduit, Weichelt-Picard)[GZ]
Abs. 1 [GZ]
Der Bundesrat sieht die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vor, die ihre ... unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Meyer Mattea, Crottaz, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Mäder, Maillard, Mettler, Porchet, Prelicz-Huber, Weichelt-Picard)[GZ]
Abs. 1bis [GZ]
Die Personen nach Absatz 1 sind anspruchsberechtigt, sofern sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:[GZ]
1.[NB]Quarantäne, mit Ausnahme von Rückkehrenden aus Risikogebieten; [PAGE 1347]
2.[NB]Ausfall der familienergänzenden Betreuung ihrer Kinder;
3.[NB]Arbeitnehmende bei Krankheit und fehlender Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers;
4.[NB]Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus direkt oder indirekt betroffen sind und nachweislich einen massgeblichen Erwerbsausfall geltend machen können;
5.[NB]Gesellschafter sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen, die von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus direkt oder indirekt betroffen sind und nachweislich einen massgeblichen Erwerbsausfall geltend machen können.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Aeschi Thomas, Amaudruz, de Courten, Glarner, Herzog Verena, Hess Erich, Humbel, Lohr, Schläpfer)[GZ]
Abs. 2 Bst. a0 [GZ]
Streichen
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Prelicz-Huber, Crottaz, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Maillard, Meyer Mattea, Porchet, Weichelt-Picard)[GZ]
Abs. 4 [GZ]
Der Bundesrat stellt sicher, dass die verschiedenen Kategorien von Erwerbstätigen vergleichbar behandelt werden.
[VS]
Antrag SPK-N [GZ]
Abs. 4[GZ]
Der Bundesrat stellt sicher, dass die verschiedenen Kategorien von Erwerbstätigen vergleichbar behandelt werden.
Schriftliche Begründung[GZ]
Es geht darum, den Grundsatz zu verankern, dass in einer solchen Krise das Gleichheitsgebot beachtet werden soll.
[VS]
Antrag Rösti [GZ]
Abs. 1[GZ]
Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre ... unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen.
Schriftliche Begründung[GZ]
Viele staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 verlangen zwar keine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, schränken aber die Tätigkeit stark ein. Dies zum Beispiel, wenn an Veranstaltungen nur Sitzplätze angeboten werden dürfen. Davon sind Veranstalter, die Reisebranche und Schausteller ganz besonders betroffen.
[VS]
Antrag Mettler/Meyer Mattea/Rösti/Kamerzin/Roth Pasquier[GZ]
Abs. 1bis[GZ]
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Artikel 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
Schriftliche Begründung[GZ]
Die Veranstaltungs-, Reise- und Schaustellerbranche ist ganz besonders von den Einnahmeverlusten aufgrund der staatlichen Covid-Restriktionen betroffen. Darunter sind viele Selbstständige und Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung. Deshalb sollen diese hier explizit erwähnt werden.
[VS]
Antrag Badran Jacqueline[GZ]
Abs. 2 Bst. c[GZ]
c. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung. Die Obergrenze des anzurechnenden Betrags liegt bei 90[NB]000 Franken.
Schriftliche Begründung[GZ]
Die Entschädigungen für Erwerbsausfälle im Rahmen der Erwerbsausfallversicherung für selbstständige Gewerbetreibende oder Inhaberinnen von KMU, die direkt und indirekt von der Covid-Krise wirtschaftlich betroffen sind, ist aktuell abhängig von der Höhe des deklarierten Einkommens gemäss Steuererklärung vom letzten Jahr. Personen, die im letzten Jahr mehr als 90[NB]000 Franken Einkommen erzielt haben, sind vom Bezug vollständig ausgeschlossen. Damit hat man einen systemwidrigen Schwelleneffekt eingebaut, der in keinem anderen Sozialwerk vorkommt. Es ist kaum einzusehen, weshalb eine betroffene Person, die 89[NB]000 Franken Einkommen deklariert hat, die volle Entschädigung bekommt, eine betroffene Person, die jedoch 91[NB]000 Franken deklariert hat, gar nichts bekommt. Deshalb ist es sinnvoll, diese Grenze von 90[NB]000 Franken als Obergrenze anzusehen, analog anderen beitragspflichtigen Versicherungen - also als "versicherten Lohn" -, und diesen systemwidrigen Schwelleneffekt zu beseitigen. Sinn und Zweck der Erwerbsentschädigung bei nachweislichem und erheblichem Rückgang der Einnahmen aufgrund der Covid-19-Krise (beispielsweise in der Veranstaltungs- oder Reisebranche sowie deren Zulieferer) ist die Existenz- und Kaufkraftsicherung, die Vermeidung von Konkursen und Entlassungen, die Sicherstellung der Rückzahlung allfälliger Covid-19-Kredite sowie die Vermeidung des Bezugs von Sozialhilfe und Altersarmut. Diese Ziele werden jedoch mit diesem nicht begründbaren Schwelleneffekt nicht erreicht, weshalb er aufzuheben ist. Zu betonen gilt es ebenso, dass alle anderen Alternativen (Konkurse, Arbeitsplatzverluste und damit Arbeitslosigkeit usw.) die Steuerzahlenden deutlich mehr belasten als Weiterführung und Erweiterung der Entschädigungsmassnahmen im Rahmen der EO.
[VS]
Antrag Grossen Jürg[GZ]
Abs. 3[GZ]
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen nur dann ausgerichtet werden, wenn ein Erwerbsausfall nachgewiesen werden kann. Die Auszahlung erfolgt im Umfang des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls.
Schriftliche Begründung[GZ]
Um die Selbstverantwortung der Schweizer Unternehmen und Selbstständigen abzurufen, muss es in den entsprechenden Formularen die Möglichkeit geben, in Selbstdeklaration den Umfang des Bedarfs zu benennen und auch zu verzichten, wenn die Unterstützung doch nicht nötig ist. Es gibt Handlungsbedarf bei den umsetzenden Ausgleichskassen, damit die Instrumente nach einer Bedarfslogik funktionieren können. Der Zusatz der SGK-N zu Artikel 10 Absatz 3 zielt auf die Tatsache ab, dass die Formulare über keine Opt-out-Option verfügen. Der Zusatz im zweiten Satz zielt, dass die Ausgleichskassen auch in Selbstdeklaration das Ausmass der Betroffenheit abfragen sollen, damit die Instrumente noch zielgerichteter eingesetzt werden können. Es ist nicht Aufgabe des Staats, Strukturerhalt um jeden Preis zu betreiben und Vollkaskoversicherungen zu gewähren. KMU und Selbstständige sollen aber jetzt eine befristete Chance haben, einen Transformationsprozess zu vollziehen und ihr Geschäftsmodell auf neue Realitäten umzubauen. Selbstständige und Unternehmen in der Schweiz beantragen im Grundsatz nur dann Unterstützungsmassnahmen, wenn sie diese zum Überleben brauchen und auch dann nur in dem Ausmass, wie sie berechtigt sind. Die grosse Mehrheit der Selbstständigen und Unternehmen hat den Willen, auch eine Krise eigenständig zu meistern und nur absolut nötige Hilfe einzufordern, um temporäre Einbussen zu überstehen oder ihr Geschäftsmodell den neuen Bedingungen anpassen zu können. Diese grundsätzlich positive Haltung zur Selbstverantwortung hat es uns in der Schweiz auch ermöglicht, die Unterstützungsmassnahmen in einem ersten Schritt rasch, pragmatisch und unbürokratisch umzusetzen, und ist der Schlüssel zur Vermeidung der drohenden massiven Rezession.
[VS]
Art. 10 [GZ]
Proposition de la majorité [GZ]
Al. 1 [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 [GZ]
... [GZ]
a0. les personnes ayant droit à l'allocation et, en particulier, sur le droit des personnes vulnérables à percevoir des indemnités journalières;[GZ]
... [PAGE 1348]
Al. 3 [GZ]
Le Conseil fédéral s'assure que l'allocation est versée uniquement si une perte de gain peut être établie.
[VS]
Proposition de la minorité [GZ]
(Meyer Mattea, Crottaz, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Mäder, Maillard, Maitre, Mettler, Porchet, Prelicz-Huber, Roduit, Weichelt-Picard)[GZ]
Al. 1 [GZ]
Le Conseil fédéral prévoit le versement d'allocations pour perte de gain aux personnes qui doivent interrompre ou limiter de manière significative leur activité lucrative ...
[VS]
Proposition de la minorité [GZ]
(Meyer Mattea, Crottaz, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Mäder, Maillard, Mettler, Porchet, Prelicz-Huber, Weichelt-Picard)[GZ]
Al. 1bis [GZ]
Les personnes visées à l'alinéa 1 ont droit aux allocations pour autant qu'elles fassent partie d'au moins une des catégories suivantes:[GZ]
1.[NB]personnes mises en quarantaine, à l'exclusion des personnes qui reviennent d'une zone à risque;
2.[NB]parents devant faire face à la défaillance de la solution d'accueil extrafamilial de leurs enfants;
3.[NB]employés malades dont l'employeur n'a pas l'obligation de maintenir le salaire;
4.[NB]indépendants au sens de l'article 12 LPGA qui sont touchés directement ou indirectement par les mesures officielles de lutte contre le coronavirus et qui peuvent prouver qu'ils subissent une perte de gain importante;
5.[NB]associés ainsi que leurs conjoints ou partenaires enregistrés occupés dans l'entreprise qui sont touchés directement ou indirectement par les mesures officielles de lutte contre le coronavirus et qui peuvent prouver qu'ils subissent une perte de gain importante.
[VS]
Proposition de la minorité [GZ]
(Aeschi Thomas, Amaudruz, de Courten, Glarner, Herzog Verena, Hess Erich, Humbel, Lohr, Schläpfer)[GZ]
Al. 2 let. a0 [GZ]
Biffer
[VS]
Proposition de la minorité [GZ]
(Prelicz-Huber, Crottaz, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Maillard, Meyer Mattea, Porchet, Weichelt-Picard)[GZ]
Al. 4 [GZ]
Le Conseil fédéral veille à ce que les différentes catégories de personnes actives soient traitées de manière analogue.
[VS]
Proposition CIP-N [GZ]
Al. 4[GZ]
Le Conseil fédéral veille à ce que les différentes catégories de personnes actives soient traitées de manière analogue.
[VS]
Proposition Rösti [GZ]
Al. 1[GZ]
Le Conseil fédéral peut prévoir le versement d'allocations pour perte de gain aux personnes qui doivent interrompre ou limiter de manière significative leur activité lucrative ...
[VS]
Proposition Mettler/Meyer Mattea/Rösti/Kamerzin/Roth Pasquier[GZ]
Al. 1bis[GZ]
Ont également droit à l'allocation notamment les personnes qui exercent une activité lucrative indépendante au sens de l'article 12 LPGA et les personnes qui occupent une position assimilable à celle d'un employeur.
[VS]
Proposition Badran Jacqueline [GZ]
Al. 2 let. c[GZ]
c. le montant et le calcul de l'allocation. Le montant pris en considération dans le calcul de l'allocation est plafonné à 90[NB]000 francs;
[VS]
Proposition Grossen Jürg[GZ]
Al. 3[GZ]
Le Conseil fédéral s'assure que l'allocation est versée uniquement si une perte de gain peut être établie. Le montant versé correspond à celui de la perte de gain déclarée par la personne concernée.
[VS]
La présidente (Moret Isabelle, présidente): A l'alinéa 1, la situation est relativement complexe, puisque la minorité Meyer Mattea vise à transformer la formulation potestative de la majorité en formulation impérative, c'est-à-dire à passer de "peut prévoir" à "prévoit". Quant à la proposition Rösti, elle reprend la formulation potestative de la majorité, mais pour se rallier à la minorité Meyer Mattea dans la deuxième partie de la phrase: "limiter de manière significative". Face à cette situation, je vous propose de voter séparément sur la première partie et sur la deuxième partie de la phrase.