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AB 266705

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2020-09-10

Wortprotokoll

Hier geht es eigentlich um die Weichenstellung dieses Gesetzes in Bezug auf Mehrheit oder Minderheit. Ich möchte noch einmal in Erinnerung rufen, dass wir hier über eine von acht vorgeschlagenen Massnahmen diskutieren; es geht also nicht um das ganze Gesetz, sondern um eine Massnahme, die mit Ihrer Kommissionsmehrheit herausgebrochen würde. Der Rest würde weiterbestehen. So gesehen sind wir in einem normalen Gesetzgebungsprozess. Zugleich ist es auch der Respekt des Bundesrates vor den Entscheiden des Parlamentes, sodass wir uns jetzt in der Situation wiederfinden, dass wir eine Lösung suchen müssen. Das absolute Nein des Nationalrates und auch Ihrer Kommission hat dazu geführt, dass wir uns noch einmal intensiv mit diesem Bereich auseinandergesetzt haben. Im Auftrag Ihrer Kommission haben wir hier Varianten vorgeschlagen, wie man das allenfalls noch einmal korrigieren könnte.

Vielleicht ist noch auf die Vernehmlassungsvorlage zurückzublenden. Dieser Punkt war schon in der Vernehmlassung umstritten, und in der Gewichtung war es etwa fünfzig zu fünfzig für oder gegen diese Massnahme. Es hat sich schon in der Vernehmlassung abgezeichnet, dass das dann eine Diskussion geben würde. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse haben wir die Vorlage noch einmal etwas abgeschwächt. Im Zusammenhang mit der Prüfung und den Vorschlägen, die wir Ihrer Kommission unterbreiten mussten, sind wir aber zum Schluss gekommen, dass man diesen Punkt, wenn er schon umstritten ist, ganz herausnehmen sollte und dazu noch einmal eine Vernehmlassung mit der Branche durchführen müsste. Ich glaube, es sind zu viele Differenzen und Detailfragen, als dass man sie in einer parlamentarischen Beratung aufnehmen könnte.

Aus dieser Optik macht der Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit insofern Sinn, als man das noch einmal grundlegend anschauen müsste, wenn Sie mit dem, was wir Ihnen vorschlagen, wirklich nicht einverstanden sind. Es geht also nicht darum, zwischen den beiden Räten Tango zu tanzen; das könnte ich auch nicht, das wäre eher wie der Elefant im Porzellanladen. Es geht vielmehr darum, eine pragmatische Lösung für die politische Machbarkeit zu finden.

Aber wenn Sie diesen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c noch einmal anschauen, über den wir jetzt streiten, dann habe ich als juristischer Laie eigentlich nicht das Gefühl, dass wir etwas Unmögliches fordern. Ich glaube auch nicht, dass das Anwaltsgeheimnis dann tatsächlich tangiert würde. Es geht um die Gründung, Führung und Verwaltung von Sitzgesellschaften und Trusts. Es geht um die Organisation der Mittelbeschaffung, um den Kauf oder Verkauf von Gesellschaften, um die Bereitstellung einer Adresse für Räumlichkeiten als Sitz für eine Gesellschaft oder für einen Trust oder um die Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners. Nach meinem Verständnis macht ja ein Anwalt nichts gegen unsere Gesetze. Wenn er einen Auftrag hat, der Gesetze ritzt [PAGE 744] oder gegen das Geldwäschereigesetz verstösst, dann darf er ja diesen Auftrag nicht annehmen. Wenn er einen Auftrag annimmt, hat er zu prüfen oder Meldung zu erstatten. So gesehen würde einfach das, was wir in der Praxis von einem Anwalt erwarten, in diesem Gesetz abgebildet. Ich nehme aber zur Kenntnis, dass hier sehr viele Detailfragen von der Anwaltsseite noch aufgenommen werden.

Wenn Sie nicht der Minderheit und dem Bundesrat folgen, besteht für mich die grösste Gefahr darin, dass wir im Inland ungleiche Verhältnisse, ungleich lange Spiesse haben. Wir haben Finanzintermediäre mit ähnlicher Tätigkeit, die dem Gesetz unterstellt sind. Hier würden wir das für Beraterinnen und Berater, im Wesentlichen dürften das Anwälte sein, anders regeln. Das kann zu einer unguten Stimmung führen.

Ich würde Sie nochmals bitten, dem Bundesrat und der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen.

Sollte das nicht der Fall sein, werde ich Ihnen noch das weitere Vorgehen aufzeigen. Ich gehe nicht davon aus, dass wir das Gesetz aufgrund der Beratungen, die im Nationalrat noch folgen werden, sofern er zustimmt, vor dem 1. Januar 2022 in Kraft setzen können. 2022 findet eine neue Überprüfung durch die FATF statt. Das würde heissen, dass wir diese Überprüfung abwarten und diesen Punkt erst dann, allenfalls zusammen mit weiteren Lücken, aufnehmen. Konkret würden wir wohl gegen Ende 2022 eine neue Vernehmlassung starten. Das Geschäft würde dann 2023 wieder zu Ihnen kommen.

Noch einmal: Die Vorlage des Bundesrates erachten wir auch in der Ausgestaltung als praktikabel; das wäre machbar. Wenn Sie den anderen Weg einschlagen, würden wir das auch aufgrund dieser Diskussionen noch einmal sehr gründlich anschauen und dann in einer neuen Vernehmlassung noch einmal prüfen. Aber hier ist aufgeschoben nicht aufgehoben; das kommt wieder zu Ihnen, das müssen Sie einfach wissen, und im Kern bleibt es gleich, das müssen Sie auch wissen. Man kann in der Detailausgestaltung auf spezielle Bedürfnisse noch eingehen oder die Ausgestaltung noch etwas filigraner machen und diese Fragen lösen, aber es bleibt eine Pendenz.

Um noch einmal auf das grosse Bild zurückzukommen: Die Schweiz ist ein globaler Finanzplatz, wir wollen konform sein, wir wollen wettbewerbsfähig sein, und da gehört Transparenz in der Geldwäscherei einfach dazu. Eine von acht Massnahmen würden Sie herausbrechen, wenn Sie der Mehrheit folgen, und das würden wir Ihnen gelegentlich als Pendenz wieder unterbreiten wollen und müssen.

Schauen Sie, noch einmal: Die Vorlage des Bundesrates und Ihrer Minderheit ist nicht so unmöglich, wie sie jetzt gerade gemacht wurde.