Rechsteiner Paul · Ständerat · 2020-09-10
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-10
Wortprotokoll
Das Gesetzesprojekt, das Ihnen mit dieser Botschaft unterbreitet wird, ist eine Sammelvorlage. Der gemeinsame Nenner dieses Projekts sind nicht die verschiedenen inhaltlichen Gegenstände, die darin geregelt werden sollen, sondern die Notwendigkeit, die Covid-19-Verordnungen des Bundesrates auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Das muss dringlich geschehen, wenn alle diese Massnahmen, von der Beschaffung medizinischer Güter über den Justiz-, Kultur- und Medienbereich bis zur Arbeitslosenversicherung, nicht einfach dahinfallen sollen.
Während der Beratung im Nationalrat, aber auch schon in der vorberatenden Kommission kamen weitere Covid-19-bedingte Themen, z. B. Sport- und Kulturförderung oder Unterstützung von Unternehmen in Härtefällen, dazu. Auch das fügt sich unter den Artikeln 8a und 8b in das Gesetz ein. Auch das gehört dazu. Ein Wegfall der Massnahmen, die zunächst dringlich per Verordnung angeordnet wurden, wäre unter keinem Titel zu rechtfertigen, weder politisch noch wirtschaftlich, noch gesellschaftlich.
Einen legislatorischen Schönheitspreis verdient diese Sammelvorlage, die ja gewissermassen ein gesetzgeberisches Birchermüesli ist, sicher nicht. Sie ist der Notwendigkeit geschuldet, der Pragmatik und nicht der Gesetzesästhetik. Trotzdem geht die Fundamentalkritik einiger Staatsrechtler an der Vorlage teilweise am Thema vorbei. Was hier geregelt wird, ist nicht auf Dauer angelegt. Das Gesetz ist vielmehr bis Ende 2021 befristet, also bis zum Ende des nächsten Jahres. Damit steht die spezielle Rechtsform der Vorlage aber auch in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Inhalt, auch wenn man theoretisch dieses oder jenes gesetzestechnisch anders hätte regeln können.
Es gibt ja auch neben diesem Gesetz andere Spezialvorlagen, eine Vorlage zur Förderung des öffentlichen Verkehrs oder zum Ausgleich der Covid-19-bedingten Ausfälle beim öffentlichen Verkehr. Wir haben weitere Spezialerlasse in der Luftfahrt, bei der Arbeitslosenversicherung usw. verabschiedet. Solche Bestimmungen gab es auch gestern im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Auffangeinrichtung zu verabschieden. Alle diese Dinge sind spezialgesetzlich geregelt worden. Doch hier ist es so, dass im [PAGE 756] Gesamtzusammenhang festgestellt werden muss, dass der Bundesrat als Antwort auf die Kritik in der Vernehmlassung verschiedene Massnahmen in der Botschaft auch konkreter als zuvor gefasst hat. Das gilt für die Bestimmungen über die Kulturförderung.
Darüber hinaus gilt, dass im ersten Teil der Vorlage, wo es um die Materialbeschaffung und die Sicherstellung der Qualität geht, verschiedene echte Kann-Bestimmungen vorkommen. Die betreffenden Regelungen sind nach Notwendigkeit zu erlassen, während umgekehrt die finanziell relevanten Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes, beginnend mit den Massnahmen im Kulturbereich, im Ergebnis verbindliche Beschlüsse sind, auch wenn teilweise das Wort "kann" verwendet wird. Der Herr Bundeskanzler hat uns während der Beratung in der Kommission erklärt, dies sei nicht anders als bei anderen Subventionserlassen, namentlich im Landwirtschaftsbereich.
Somit zählt, zusammengefasst, nicht die Schönheit der Gesetzgebung und der Formulierung, sondern das Resultat und der konkrete Nutzen.
Massiver als die Kritik einiger Staatsrechtler ist allerdings jene einer neuen Bewegung, von der wir in den letzten Tagen und Wochen mit Mails und Schreiben eingedeckt worden sind. Sie wehren sich gegen Covid-19-bedingte Einschränkungen und insbesondere gegen einen angeblichen Impfzwang. Diesen Mitbürgerinnen und Mitbürgern muss gesagt werden, dass sie mit der Kritik an diesem Gesetz, das wir heute beraten, den Gegenstand verfehlen, auch wenn das Referendum gegen das Gesetz schon lautstark angekündigt worden ist. All die Einschränkungen, die diese Mitbürgerinnen und Mitbürger stören, sind im Epidemiengesetz und nicht im Covid-19-Gesetz geregelt.
Gegen das Epidemiengesetz wurde bekanntlich vor einigen Jahren das Referendum ergriffen, dies exakt zum Thema Impfen. In der Folge dieses Referendums ist das neue Epidemiengesetz in der Volksabstimmung aber gutgeheissen worden. Wir verfügen somit im Unterschied zu anderen Ländern nicht nur über ein modernes Epidemiengesetz, das in dieser Krise gerade gute Dienste geleistet hat, sondern auch über eines, das in einer Volksabstimmung gutgeheissen worden ist. Mit dem neuen Covid-19-Gesetz verfehlt die Kritik an den gesundheitspolizeilichen Massnahmen somit das Objekt. Alle Massnahmen des Bundesrates in diesem Bereich und in der besonderen Lage, in der wir uns heute befinden, auch jene der Kantone, beruhen auf dem Epidemiengesetz. Das gilt beispielsweise auch für das immer wieder diskutierte Maskentragen.
Das Covid-19-Gesetz ist also keine weltbewegende Vorlage, weder formell noch materiell, sondern nur ein weiterer pragmatischer Schritt zur Bewältigung der Folgen der Covid-19-Pandemie, die uns in bisher präzedenzloser Weise getroffen hat. Gesundheitspolitisch war die ausserordentliche Lage mit dem Lockdown im Frühjahr ausserordentlich wirksam. Aber wir dürfen und müssen auch feststellen, dass die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen dieses Schritts enorm waren. Dass auch die Öffnungsschritte und der Übergang zur besonderen Lage so rasch wie möglich beschlossen werden mussten, war sicher legitim. Breit getragen wird auch, dass jetzt nach der Logik des Föderalismus in der besonderen Lage in erster Linie die Kantone in der Pflicht stehen, denn die Verhältnisse sind in verschiedenen Regionen und Landesteilen halt auch verschieden, sodass sich auch je nach Bedarf verschiedene Massnahmen in verschiedener Intensität aufdrängen.
Insgesamt navigieren wir noch immer und wohl noch einige Zeit unter Bedingungen von Unsicherheit. Das Covid-19-Gesetz bietet da in seiner ganzen Heterogenität eine unverzichtbare Unterstützung. Entscheidend dafür sind, wie schon bei den früheren Entscheiden in der Krise, die Entscheide des Parlamentes, seit das Parlament ab Anfang April dieses Jahres wieder zu funktionieren begonnen hat.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes werde ich mich dann in der Detailberatung äussern.
Gestern hat der Nationalrat die Vorschläge des Bundesrates in einigen Bereichen erheblich erweitert, insbesondere in den Bereichen Sport und auch bei den Hilfen für bedrängte Unternehmen. Die vorberatende Kommission unseres Rates empfiehlt Ihnen weitgehend, diesen Vorschlägen zu folgen, vor allem bei den Unternehmen, sofern die Kantone auch mitziehen, auf die es in dieser Krise ebenso ankommt wie auf den Bund.
Insgesamt aber hat sich, und das ist eine Zwischenbilanz, der Schweizer Staat, auch der Leistungsstaat, in dieser Krise als leistungsfähig und auf der Höhe seiner Aufgabe erwiesen. Er hat die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Krise im Rahmen des Möglichen erfolgreich abgemildert. Diese Vorlage ist die Grundlage dafür, dass das auch in Zukunft so bleibt. Die Unternehmen, aber auch die Menschen sollen in der Not nicht im Stich gelassen werden, auch wenn es etwas kostet. Diese Ausgaben sind alles in allem gut investiert, wenn es gelingt, eine grosse Krise mit Massenarbeitslosigkeit und einem Absturz in die Armut zu verhindern. Wenn diese Interventionen funktionieren, wird dies auch weit weniger kosten als ursprünglich angenommen, wie wir das jetzt, und auch dies ist eine Zwischenbilanz, sowohl bei den Kreditprogrammen wie auch bei der Arbeitslosenversicherung und insbesondere bei den Hilfen via Erwerbsersatzordnung erlebt haben.
Namens der einstimmigen SGK Ihres Rates, die bei dieser heterogenen Vorlage als Leitkommission wirken musste, bedanke ich mich bei den mitberichtenden Kommissionen, der FK, der WBK, der SPK, der KVF und der RK, für die Beiträge. Wir haben diese gewürdigt und die Vorschläge teilweise oder weitgehend mit aufgenommen.
Wir bitten Sie, auf die Vorlage einzutreten. Es ist eine wichtige und zentrale Vorlage für die Bewältigung dieser grossen Krise, die die Schweiz bis jetzt einigermassen erfolgreich bewältigt hat. Diese Vorlage ist ein Teil der Bewältigung und der Massnahmen für die Zukunft.