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Rieder Beat · Ständerat · 2020-09-10

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-10

Wortprotokoll

Zwei, drei Punkte müssen schon erwähnt werden. Die Schweiz ist eigentlich einer der Musterknaben in der Bekämpfung der Geldwäscherei. Es gibt zwei, drei Merkmale von Musterknaben. Erstens sind sie nicht sehr beliebt, sogar unbeliebt. Zweitens werden sie von den Lehrern noch strenger kontrolliert als der Rest der Klasse. Es ist natürlich eine Illusion zu glauben, dass man im nächsten FATF-Bericht in allen Punkten glänzend herauskommt. Aber auch der Musterknabe muss sich einfach einmal eine rote Linie setzen, die er nicht überschreiten darf. Diese rote Linie ist in diesem Fall das Anwaltsgeheimnis.

Die Diskussion hat den Eindruck erweckt, dass das Anwaltsgeheimnis dem Anwalt dient. Es dient nicht dem Anwalt. Es dient dem Schutz der Klienten. Der Klient, der Rechtsuchende, muss sich darauf verlassen können, dass er in dem Bereich, wo der Anwalt beratend tätig ist, auf dieses Anwaltsgeheimnis vertrauen kann. Die Vorlage des Bundesrates verletzt das Anwaltsgeheimnis, das ist meine tiefe Überzeugung. Sie verletzt es zwar nur in einzelnen Punkten, aber in diesen Punkten wird das Anwaltsgeheimnis eben doch verletzt. Daher ist der Rat gut beraten, wenn er die Kompromissvariante, die die Kommission nach längerer Diskussion ausgearbeitet hat, unterstützt und hier der Mehrheit folgt.

Eine zweite Entgegnung kann ich mir nicht verkneifen. Sie betrifft die Bemerkung von Kollege Sommaruga über die französische Kontrolle der Anwälte. Ich habe sie eingangs in meinem Referat auch erwähnt. Im Vergleich zu den Kontrollen der Schweizer Anwälten ist das, was sie in Frankreich betreiben, ein Micky-Maus-Spiel. Der Bâtonnier pickt per Losentscheid einige wenige Anwälte von Frankreich heraus, die dann kontrolliert werden. Wir haben in der Schweiz ein äusserst dichtes Kontrollnetz. Es betrifft alle Anwältinnen und Anwälte, die als Finanzintermediäre tätig sind. Das Bundesgericht hat in mehreren Fällen während zwanzig Jahren sogar beratende Tätigkeit unter die Finanzintermediation gestellt, wenn der Hauptzweck der beratenden Tätigkeit nicht im Kern anwaltliche Tätigkeit, sondern eben Finanzintermediation ist.

Deshalb bin ich der Meinung, dass der Rat gut beraten wäre, hier der Mehrheit zu folgen und diese rote Linie nicht zu überschreiten.