Thurnherr Walter · 2020-09-10
Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-10
Wortprotokoll
Ich bin dankbar für den Antrag in dem Sinn, dass er Gelegenheit gibt, zu klären, was ein Impfobligatorium ist. Es ist nämlich eine ganz andere Sache als das, was jeweils vom Impfzwang gesagt wird: dass man sozusagen die Leute von der Strasse weg, unter Androhung von Sanktionen, zu Impfungen zwingt. Ein Impfobligatorium ist jedoch eine Vorschrift - das ist in Artikel 6 und übrigens auch noch in Artikel 22 des Epidemiengesetzes, wenn mich nicht alles täuscht, festgehalten -, die für die Betreuung von besonders schützenswerten Personen erlassen werden kann. Personen, die solche Betreuungsfunktionen übernehmen, müssen geimpft sein. Das und nichts mehr ist so ein Impfobligatorium.
Ich glaube, der Antrag ist gut gemeint, aber er beruht auf einem Missverständnis. Ich habe über Mittag noch mit dem BAG gesprochen. Diese Vereinfachung, die wir hier in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c beschreiben, gilt nur für Wirkstoffe, die für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten geeignet sind. Es ist zudem festzuhalten, dass es sich aktuell nur um Wirkstoffe handelt, die bereits bei einer anerkannten Arzneimittelaufsichtsbehörde ein Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Impfstoffe gegen Covid-19 sind im Anhang 5 der Covid-19-Verordnung 3 keine aufgeführt. Eine Vereinfachung der Zulassung für Impfstoffe - das ist ja der Bestand oder die Bestimmung hier in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c - in Abweichung vom Heilmittelgesetz ist zudem aufgrund der Konzeption des Heilmittelgesetzes nicht möglich. Nur Arzneimittel zur Behandlung von Covid-19-Patienten und nicht präventiv wirkende Impfstoffe für gesunde Patienten sind hier gemeint. Mit dieser Ausnahmeregelung soll die gezielte und rasche Versorgung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten ermöglicht werden, ohne dabei die Gesundheit der Bevölkerung auf das Spiel zu setzen.
Deshalb, in Kürze: Weil für Impfstoffe gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Covid-19-Gesetzes keine Ausnahme von der Zulassungspflicht für Arzneimittel bzw. keine Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen möglich ist, ist [PAGE 769] auch der Vorbehalt bezüglich der Anordnung von obligatorischen Impfungen durch den Bundesrat unnötig.
Deshalb bitten wir Sie, den Antrag abzulehnen.